Süddeutsche Zeitung

Partnerschaftsvertrag:Friedensvertrag für Unverheiratete

Für Immobilienbesitzer ohne Trauschein gestaltet sich die Eigentumsfrage schwierig.

Andrea Nasemann

Heike Liebig und Franz Müller (Namen von der Redaktion geändert) leben unverheiratet seit vier Jahren zusammen. Als sich Nachwuchs ankündigt, ziehen sie ins Grüne und kaufen eine Doppelhaushälfte. Kein Problem, solange die Zweisamkeit währt.

Trennen sich unverheiratete Paare oder stirbt einer von beiden, können die Folgen schwer wiegen, denn für sie gibt es, anders als für Ehepaare, keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Nicht selten endet eine Trennung dann mit der Versteigerung der Immobilie. Damit dies nicht passiert, sollte man schon beim Erwerb der Immobilie eine vertragliche Vereinbarung treffen.

Siegel vom Notar

Ein solcher Partnerschaftsvertrag kann sich nur auf den Grundbesitz beziehen oder auch andere Bereiche des Zusammenlebens regeln, wie gemeinsames Vermögen, Haushaltsführung, Unterhalt und Versorgung. Der Notar berät in allen Rechtsfragen.

Kosten des Vertrags

Sobald Immobilien im Spiel sind oder der Vertrag auch erbrechtliche Regelungen enthält, ist die notarielle Beurkundung Pflicht. Die Kosten des Partnerschaftsvertrages richten sich nach dem Wert, der der vertraglichen Regelung zu Grunde liegt.

Beispiel: Bei einem Gesamtwert von 250.000 Euro beträgt die Notargebühr etwa 1.100 Euro. Im Preis für die Beurkundung sind die Beratung und der Vertragsentwurf enthalten.

Grundbuch hält Verhältnis fest

Wenn die Lebensgefährten die Immobilie gemeinsam kaufen, werden meist beide im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.

Je nachdem, wer wie viel zum Kauf beisteuert, kann man als hälftiger Miteigentümer, aber auch als Eigentümer zu einem Drittel, einem Viertel etc. eingetragen werden. Ändern sich später die Verhältnisse zum Beispiel durch Tod oder Trennung, muss das Grundbuch umgeschrieben werden.

Ende planen

Geht die Beziehung in die Brüche, ist oft eine einvernehmliche Lösung schwierig. Im schlimmsten Fall wird die Immobilie versteigert, denn nach dem Gesetz hat jeder Miteigentümer das Recht, die Teilungsversteigerung zu verlangen.

Deshalb sollte man vertraglich regeln, wer im Fall der Trennung den Miteigentumsanteil des anderen zu welchen Konditionen übernehmen darf. Und wer die Schulden tilgt und die Zinsen bezahlt. Günstig ist auch eine Vereinbarung, wonach der den Anteil des anderen übernehmende Partner den Ablösebetrag in Raten bezahlen kann. Schließlich wird er oft nicht in der Lage sein, den ganzen Betrag auf einmal abzahlen zu können.

"Schon bei der Anschaffung der Immobilie sollte man mit der finanzierenden Bank besprechen, unter welchen Umständen sie den Partner aus dem Kredit entlässt, der seinen Anteil an der Immobilie nach einer Trennung abgibt," rät Hans- Ulrich Sorge, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.

Tod des Partners

Nicht nur bei einer Trennung kann es ohne vertragliche Regelung zu Problemen kommen. Auch wenn einer der beiden Partner stirbt, kann dies auf die Situation des Überlebenden gravierende Folgen haben. Grund: Wurde weder eine Vereinbarung getroffen noch ein Testament oder Erbvertrag errichtet, geht der unverheiratete Partner nach dem gesetzlichen Erbrecht leer aus. Bei kinderlosen Paaren erben stattdessen die Eltern des Verstorbenen.

Erbe teilen

Hatten also die Partner zum Beispiel die Doppelhaushälfte in Miteigentum erworben, gehört diese dann dem "verwitweten" Partner und den "Schwieger"eltern gemeinsam. In einer Miteigentümergemeinschaft haben die Eltern bzw. Erben dann ein Mitspracherecht und können die Versteigerung der Immobilie verlangen. Absichern nach allen Seiten

Ist ein Kind, zum Beispiel aus erster Ehe, vorhanden, erbt dieses allein. Auch bei einem gemeinsamen Kind braucht der überlebende Partner bei Verfügungen über die Immobilie immer die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

Testament machen

Diese Probleme könnten durch die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags vermieden werden, meint Sorge. Vorteilhafter als zwei Testamente, die jederzeit - auch ohne Wissen des Partners - widerrufen werden können, ist der Abschluss eines Erbvertrags, der notariell beurkundet werden muss. Für den Fall der Trennung sollte ein Rücktrittsrecht eingebaut werden. Ein gemeinschaftliches Testament können dagegen nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner verfassen.

Unterstützung

Auch wer seinen Partner beim Umbau einer Immobilie oder einem Neubau unterstützt, hat das Gefühl, es handele sich um die eigene Immobilie. Doch dies erweist sich als Trugschluss, denn im Fall der Trennung kann der Unterstützende leer ausgehen. Denn unabhängig davon, wie viel der andere in die Immobilie des Partners investiert, sie bleibt in dessen Alleineigentum. Sogar dann, wenn ein Baugrundstück bebaut wird, gehören Grund und Boden und das Gebäude dem Eigentümer des Grundstücks.

Ob der mitfinanzierende Partner dann einen Ausgleichsanspruch durchsetzen kann, steht in den Sternen. Die Höhe eines solchen Ausgleichsanspruchs sollte man deshalb schon vorab vereinbaren oder den anderen mit einem entsprechenden Anteil an der Immobilie beteiligen. Es ist auch möglich festzulegen, dass die Zahlungen nur als Darlehen erfolgen und im Falle der Trennung zurückzuzahlen sind.

Heirat sichert die Verhältnisse

Auch eine spätere Heirat bringt keine ausreichende Absicherung. Grund: Nach den gesetzlichen Vorschriften für die Ehescheidung wird nur das während der Ehe erworbene Vermögen aufgeteilt. Vor der Ehe bestehendes Vermögen und erbrachte Leistungen bleiben außer Betracht. Eine vertragliche Regelung wird durch die Heirat also nicht entbehrlich.

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