Papierkrieg leicht gemacht:20 Tipps für die Steuererklärung 2006

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Das deutsche Steuerrecht gilt als eines der kompliziertesten der Welt. Wer möglichst zügig durch den Paragraphendschungel kommen will, braucht Durchblick. Den erhalten Sie hier.

Die Freude am Ausfüllen der Steuererklärung hält sich gewöhnlich in Grenzen. So mancher Steuerbürger schiebt den Papierkrieg für das Steuerjahr 2006 bis heute vor sich her. Kein Wunder: Das deutsche Steuerrecht gilt als eines der kompliziertesten der Welt. Jedes Jahr werden bestehende Regeln geändert, und jedes Jahr kommen neue hinzu.

(Foto: Foto: ddp)

Dabei lohnt sich eine Steuererklärung so gut wie immer, denn das Ausfüllen der Formulare kann einen ansehnlichen Betrag zurück in die Haushaltskasse spülen. Wer möglichst zügig durch den Paragraphendschungel kommen will, braucht Durchblick. Den erhalten Sie hier.

Für Ihre Steuererklärung 2006 bekommen Sie auf den folgenden Seiten Infos zu den vier grundlegenden Steuerbereichen sowie weitere Tipps zu wichtigen Themen, etwa der Entfernungspauschale, den Mietnebenkosten oder Ihrem Arbeitszimmer zu Hause.

Zwei Schwerpunkte runden diese Übersicht ab - das Thema Kinderbetreuung und ein neues Formular für freie Berufe: die Einname-Überschuss-Rechnung EÜR.

TIPP 1: Verschaffen Sie sich einen Überblick - welche Kosten Sie in welchem Bereich am besten absetzen

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Für den Gesamtüberblick hilft eine einfache Einteilung aller Ausgaben, die man von der Steuer absetzen kann, in vier Bereiche:

1. Werbungskosten: Alle Kosten, die den Beruf betreffen, also etwa die Anfahrt zur Arbeitsstelle, Arbeitsmaterialien, ein arbeitsbedingter Umzug.

2. Sonderausgaben: So genannte "privat veranlasste Aufwendungen", also notwendige und freiwillige Ausgaben für sich selbst, die das Finanzamt anerkennt. Dazu zählen Beiträge zur Krankenversicherung, Altersvorsorge, Ausbildungskosten, die Kirchensteuer oder auch die Aufwendungen fürs Erststudium.

3. Außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben, die zwangsläufig aufgrund besonderer Umstände anfallen. Dazu gehören einmalige Ereignisse wie etwa Gebäudeschäden wegen Unwetter, aber auch Ausgaben für Medikamente, die Praxisgebühr, den Arzt oder eine Geburt.

4. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Dazu gehört die Betreuung von Kindern und Kranken, die Reinigung der Wohnung oder die Dienste eines Handwerkers. Die Bezahlung dieser Arbeiten kann direkt steuerlich abgesetzt werden.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Tipps zu diesen vier Bereichen.

Doch zunächst etwas Grundlegendes...

TIPP 16: Wer die Auslagen für die Treppenhausreinigung oder den Hausmeister geltend macht, kann bis zu 20 Prozent der Mietnebenkosten zurückholen

Mietnebenkosten Kosten für Hausmeister, Treppenreinigung oder Schneeräumen können als haushaltsnahe Dienstleistungen vom Finanzamt anerkannt werden. Nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern lassen sich auf diese Weise 20 Prozent der Mietnebenkosten vom Staat zurückholen. Das Limit liegt hier bei 600 Euro.

Die Absetzbarkeit der Mietnebenkosten gelte für Mieter und Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen, teilt der Lohnsteuerhilfeverein in München mit. Um einen Teil der Nebenkosten anrechnen zu lassen, muss der Steuererklärung die Nebenkostenabrechnung beigelegt werden.

Da die Rechnung meist erst spät ausgestellt wird, rät der Lohnsteuerhilfeverein, den Fall offen zu lassen und Nachweise später nachzureichen. Die Regelung kann rückwirkend auf alle Steuererklärungen seit 2003 angewandt werden.

Weiter: Tipps rund ums Arbeitszimmer...

TIPP 17: Zum letzten Mal den Steuervorteil eines heimischen Arbeitszimmers bis zu 1.250 Euro nutzen

Arbeitszimmer Die Kosten für das heimische Arbeitszimmer lassen sich für 2006 zum letzten Mal bis zu einer Höhe von 1.250 Euro absetzen. Ab 2007 gelten deutlich strengere Regeln. Für 2006 ist für die Absetzung des vollen Höchstbetrags Voraussetzung, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Eine weitere Voraussetzung dürfte für viele etwas problematischer einzuhalten sein: Wer bereits über eine feste Arbeitsmöglichkeit außer Haus verfügt, etwa in seinem Firmenbüro, für den wird eine volle Anerkennung des Zimmers zu Hause schwierig.

Ein Paradebeispiel für die korrekte Anwendung der Regelung sind zum Beispiel Schriftsteller oder Steuerberater, die ihre gesamte Arbeitstätigkeit zu Hause erledigen.

TIPP 18: Wer an seinem eigentlichen Arbeitsplatz keine Bürotätigkeiten erledigen kann, darf sein Heim-Büro trotzdem voll absetzen

Doch für 2006 können auch andere Berufsgruppen von diversen Sonderregeln profitieren. Falls der feste Arbeitsplatz außer Haus keine Büroarbeit erlaubt - zum Beispiel bei Lehrern in den Klassenzimmern ihrer Schule - ist der zusätzliche Arbeitsplatz zu Hause trotzdem voll abzugsfähig.

Dasselbe gilt auch für einen Zweitjob: Steuerpflichtige mit einer Nebenbeschäftigung, die keine Möglichkeit haben, im Rahmen dieser Tätigkeit die anfallenden Büroarbeiten zu erledigen, können ebenfalls ihr häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

Absetzen läßt sich das Arbeitszimmer auch während des Erziehungsurlaubs. Auch hier ist eine Bedingung zu erfüllen: Der Raum muss für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bereitgehalten werden.

Weiter: Eine Besonderheit für Freiberufler - das neue EÜR-Formular

TIPP 19: Unternehmer und Selbständige mit Einnahmen über 17.500 Euro müssen ihre Einnahmeüberschuss-Rechnung auf einem neuen Formular einreichen

Für Freiberufler: Die Anlagen GSE und EÜR Mittelständische Unternehmer und Selbständige, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder freie Journalisten, müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vorlegen. Bei der EÜR werden die jährlichen Einnahmen gegen die Ausgaben verrechnet.

Was genau ist zu beachten? Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist ab dem Jahr 2006 verpflichtend ein neues Formular EÜR dazugekommen. Dieses Formular muss jetzt zusammen mit der Anlage GSE eingereicht werden. Dabei steht GSE für Gewerbeeinkünfte und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Das dreiseitige Formular bedeutet für alle, die mehr verdienen als 17.500 Euro im Jahr, eine viel ausführlichere Auflistung der einzelnen Posten und damit einen erheblich höheren Bürokratieaufwand. Wer mit seinen Einnahmen unter der genannten Grenze liegt, kann die EÜR weiterhin ohne das Formular einreichen.

Hintergrund-Info Weil zahlreiche freie Berufe nicht zur Buchführung verpflichtet sind, will das Finanzamt mit dieser ausführlicheren Abrechnung aus Einnahmen und Ausgaben eine bessere Kontrolle der einzelnen Posten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bekommen. Auch die Plausibilität einzelner Ausgaben ist so besser nachprüfbar.

Die Einführung der neuen Anlage war von Anfang an umstritten und von Problemen seitens der Ämter wie auch der Steuerzahler begleitet. Seine für 2005 geplante Einführung verzögerte sich dadurch um ein Jahr. Die betreffenden Steuerzahler sollten die EÜR trotzdem ausfüllen: Das Finanzamt kann die Abgabe dieses Formulars bei Bedarf auch mithilfe von Zwangsgeld einfordern.

TIPP 20: Mit einer Ansparrücklage lässt sich die EÜR drücken

Ansparrücklage Hilfreich kann hier eine Ansparrücklage sein. Unternehmer und Selbstständige dürfen für anstehende Investitionen eine Rücklage bilden und sie bereits vor der Investition selbst steuerlich geltend machen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Autos, Baumaschinen oder Computer sind bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten von der Steuer absetzbar. Hier gilt eine Obergrenze von 154.000 Euro.

Doch wer auf diese Regelung zurückgreift, sollte in den nächsten zwei Jahren auch tatsächlich investieren - andernfalls ist die Rücklage aufzulösen und nachträglich zu versteuern, sechs Prozent Strafzinsen kommen noch dazu. Etwas milder ist der Fiskus in diesem Punkt gegenüber Unternehmensgründern: Sie haben fünf Jahre Zeit für die angekündigte Investition.

TIPP 2: Bei Rechnungen auf die Nennung der Dienstleistung bzw. des Produkts achten

Eine Rechnung sollte als solche ausgewiesen sein und das jeweilige Produkt bzw. die Dienstleistung möglichst genau benennen. Kauft man zum Beispiel Arbeitskleidung, sollte auch auf der Rechnung vermerkt sein, dass es sich um Arbeitskleidung handelt. Genauso verhält es sich mit Fachliteratur, Bürobedarf oder Kinderbetreuung.

Wer eine bestimmte Rechnung verloren hat, kann sich auch selbst eine schreiben - allerdings entscheidet dann der zuständige Bearbeiter auch frei darüber, ob sie akzeptiert wird oder nicht. Besonders in diesem Fall, aber auch bei anderen komplizierteren Sachverhalten macht sich eine zusätzliche, kurze schriftliche Erklärung gut.

Für einige Bereiche gibt es sogenannte Pauschbeträge - Summen, die man pauschal geltend machen kann. In einem solchen Fall sind Rechnungen gar nicht nötig. Wer jedoch mit seinen Ausgaben den jeweiligen Pauschbetrag übersteigt, muss seine Kosten auch belegen können.

Weitere Infos zu den Werbungskosten...

TIPP 3: Die Fahrt zur Arbeit ist für 2006 noch voll absetzbar

Werbungskosten: Entfernungspauschale, Umzug

Alle im Zusammenhang mit dem Beruf, beruflicher Qualifikation und Arbeitsplatzsuche stehende Ausgaben fallen in diesen Bereich. Für das Jahr 2006 gilt hier ein Pauschbetrag von 920 Euro. Diese Summe wird automatisch berücksichtigt - wer also darunter liegt, kann sich das Sammeln von Rechnungen sparen. Doch wer zum Beispiel mit dem Zug oder mit dem Auto zur Arbeit fährt, liegt schnell darüber.

Entfernungspauschale Die Ausgaben für die Anfahrt zum Arbeitsplatz sind ein wichtiger und akuell umstrittener Punkt der Werbungskosten. Während sich derzeit die Anwälte vor Gericht um die Regelung streiten, gilt zumindest für das Jahr 2006 noch die Entferungspauschale von 30 Cent. Diesen Betrag erkennt das Finanzamt automatisch an, pro Kilometer des Arbeitsweges, pro Arbeitstag und in eine Richtung. Beispiel: Bei einer Entfernung von zehn Kilometern zwischen Wohnort und Arbeitsplatz lassen sich für eine Arbeitswoche von fünf Tagen 15 Euro absetzen.

Diese Entfernungspauschale muss nicht gesondert nachgewiesen werden und gilt bei Auto, Zug, Bus und sogar Fahrrad. Allerdings gibt es für Autofahrer keine Grenze nach oben, während die Ausgaben für die anderen Verkehrsmittel bis 4.500 Euro limitiert sind. Auch ein möglicher Blechschaden auf dem Arbeitsweg läßt sich 2006 noch steuerlich anrechnen.

TIPP 4: Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten absetzen

Umzug Ein Umzug, der den Arbeitsweg um mindestens eine Stunde täglich verkürzt, ist ebenfalls absetzbar. Also lohnt es sich hier, die Quittung für den Mietwagen, doppelte Mieten oder die Kosten bei der Wohnungssuche zu sammeln.

Weitere Werbungskosten...

TIPP 5: Beim Arbeitsmaterial gilt für einzelne Gegenstände die Obergrenze von 410 Euro. Wer mehr zahlt, muss die Abschreibung über mehrere Jahre verteilen

Werbungskosten: Ausgaben für Arbeitsmaterial, Kinderbetreuung, Steuerberatung

Arbeitsmaterial Die Anschaffung von Büromaterial, Fachbüchern, Bewerbungsmappen, Arbeitskleidung gilt als Teil der Werbungskosten und kann grundsätzlich ohne Begrenzung nach oben abgesetzt werden. Allerdings darf ein einzelner Gegenstand nicht mehr kosten als 410 Euro. Voraussetzung ist auch, dass die Materialien so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Ein Bankangestellter kann also seinen Anzug nicht als Arbeitskleidung absetzen, weil der Anzug auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

Wer bei einer größeren Anschaffung, wie zum Beispiel einem Computer, mehr zahlt als 410 Euro, muss den Kaufpreis über mehrere Jahre verteilt abschreiben. Bei Computern sind das in der Regel drei Jahre - also jedes Jahr ein Drittel des absetzbaren Betrags. Speziell für Computer gilt auch eine weitere Einschränkung: Weil sie auch privat genutzt werden können, wird bei beruflicher Nutzung höhstens die Hälfte des Kaufpreises als absetzbarer Betrag anerkannt.

TIPP 6: Von den Aufwendungen für ein Kind unter 14 Jahren lassen sich bis zu 4.000 Euro absetzen

Kinderbetreuung Berufstätige Eltern können für das Jahr 2006 auch Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten absetzen. Die Voraussetzungen für die Anrechung als Werbungskosten: Das Kind darf nicht älter sein als 14 Jahre, es muss im Haushalt des Steuerzahlers wohnen und Anspruch auf Kindergeld haben. In diesem Fall lassen sich zwei Drittel der Aufwendungen absetzen, bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Weitere Infos zur Kinderbetreuung finden Sie bei den Tipps zu den Sonderkosten (Seite 7).

TIPP 7: Ratgeberbücher und Computerprogramme zum Thema Steuererklärung sind nach wie vor voll als Werbungskosten abzugsfähig

Steuerberatung Bei den Kosten für einen Steuerberater hat sich für 2006 die Lage verkompliziert: Die Rechnung kann man nicht mehr pauschal als Sonderkosten geltend machen, sondern muss sie aufteilen. Demnach ist nur die Bezahlung für diejenigen Tätigkeiten eines Steuerberaters absetzbar, die im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem Beruf stehen. Jeder Steuerberater wird von sich aus eine entsprechend gestaltete Rechnung stellen.

Weiter zu den Sonderausgaben

TIPP 8: Im Bereich der Sonderausgaben gilt bei Arbeitnehmern eine Vorsorgepauschale - ohne Nachweis

Sonderausgaben Sonderkosten sind so genannte "privat veranlasste Aufwendungen". Sie lassen sich in Vorsorgeaufwendungen und übrige Sonderausgaben einteilen.

Vorsorgeaufwendungen Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Pflege-, Kranken-, Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch die Unfall- und Haftpflichtversicherung gehören hierher.

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen ferner die Rentenversicherung, sofern sie zum Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung (Rürup-Rente) abgeschlossen wurde, und die Ausgaben für den Aufbau einer Riester-Rente.

Diese Vorsorgeaufwendungen können allerdings nicht voll, sondern nur zu einem bestimmten Betrag abgesetzt werden. Die einzelnen Regelungen variieren hier stark.

So sind Altersvorsorgebeitrage mit 62 Prozent abziehbar. Für Ehepaare gelten hier Grenzen von 24.800 Euro, für Alleinstehende von 12.400 Euro. Eine Ausnahme bildet die Riester-Rente, die getrennt abgerechnet wird. Hier gilt die Höchstgrenze von 1.575 Euro.

Die anderen Versicherungen lassen sich zu einem deutlich geringeren Teil absetzen. Bei Arbeitnehmern wird ohne Nachweise eine Pauschale für Vorsorgeaufwendungen gewährt. Je nach dem, ob man als Arbeitnehmer sozialversicherungpflichtig oder nicht sozialversicherungpflichtig ist, erhält man eine ungekürzte oder gekürzte Vorsorgepauschale. So können zum Beispiel Angestellte bis 1.500 Euro geltend machen, Selbstständige bis 2.400 Euro pro Jahr.

Weiter zu den übrigen Sonderausgaben

TIPP 9: Die Ausgaben fürs Erststudium als Sonderausgaben geltend machen

Übrige Sonderausgaben

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zählen zu den übrigen Sonderausgaben. Dafür muss der Zahlende mit Zustimmung des Empfangenden einen Antrag stellen und kann dann maximal 13.805 Euro im Jahr steuermindernd anrechnen lassen .

Auch Ausbildungskosten lassen sich als Sonderausgaben absetzen, wenn sie für das erste Studium oder die erste Ausbildung getätigt werden. Pro Kalenderjahr gilt hier ein Limit von 4.000 Euro.

Die Kirchensteuer ist absetzbar, während die Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben anerkannt werden. Einen Teil der Steuerberatung sollte man daher als Werbungskosten geltend machen (siehe Werbungskosten).

Weiter zum Schwerpunkt Kinderbetreuung...

Eine wichtige Hilfe beim Absetzen der Ausgaben - der Familiennachwuchs. (Foto: Foto: dpa)

TIPP 10: Doppelverdiener und Alleinerziehende können die Ausgaben für die Kinderbretreuung bis zum 14. Lebensjahr ihres Kindes als Werbungskosten absetzen, sofern die Kosten mit dem Beruf zusammenhängen

Kinderbetreuung Kinder finden im Steuerrecht eine umfassende Berücksichtigung, wie das Bundesfinanzministerium zuletzt in diesem Frühjahr in einem Rundschreiben an die Finanzämter bestätigt hat. Die neuen Regeln gelten rückwirkend ab Anfang 2006, sind also bei der Steuererklärung für das vergangene Jahr relevant.

Betreuungskosten Für das Jahr 2006 können Eltern höhere Betreuungskosten absetzen. Generell sind bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes zwei Drittel der Kosten als als Sonderkosten absetzbar. Die Obergrenze beträgt hier 4.000 Euro.

Für Doppelverdiener oder Alleinerziehende ist diese Regelung weiter gefasst: Sie können die Kosten bis zum Ende des 13. Lebensjahres ihres Kindes absetzen, dann allerdings als Werbungskosten. Voraussetzung ist hier für Doppelverdiener, dass die Ausgaben mit der Berufstätigkeit zusammenhängen.

Als Doppelverdiener gelten auch Eltern, von denen ein Partner einen Vollzeitjob hat und der andere mindestens zehn Stunden pro Woche arbeitet, etwa in einem Mini-Job.

Eine weitere Voraussetzung für die Anrechung als Werbungskosten: Das Kind darf nicht älter sein als 14 Jahre, es muss im Haushalt des Steuerzahlers wohnen und Anspruch auf Kindergeld haben.

TIPP 11: Für 2006 sind noch keine Überweisungen als Rechnung nötig, ein einfacher schriftlicher Beleg genügt!

Anerkannt werden Kosten für Kindergarten und Hort, Krabbelgruppen, Tagesmütter oder für die Betreuung im eigenen Haushalt. Auch die Auslagen für eine Au-Pair-Kraft können zur Hälfte als Kinderbetreuung geltend gemacht werden. Für das Jahr 2006 sind keine Überweisungen als Rechnungsbeleg nötig, es genügt noch eine schriftliche Bestätigung der betreuenden Person.

Vom Schulgeld werden 30 Prozent pro Kind anerkannt. Voraussetzung ist, dass für den Nachwuchs Kindergeld bezogen wird und die Kosten für den Besuch einer Ersatz- oder allgemeinbildenden Ergänzungsschule aufgebracht werden. Die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kindes in der Schule lassen sich nicht absetzen.

Der Staat beteiligt sich nicht an Auslagen, die über die notwendige Ausbildung und Betreuung hinausgehen. So muss der Steuerzahler für den Reitunterricht oder den Fußballverein seiner Kleinen alleine aufkommen.

TIPP 12: Kindergeld oder Kinderfreibetrag? Bei einem Einkommen unter 60.000 Euro ist das Kindergeld vorteilhafter. Wer mehr verdient, ist mit dem Kinderfreibetrag besser bedient.

Kinderfreibetrag Eltern, die ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben, können einen Kinderfreibetrag von 3.648 Euro geltend machen. Dieser Betrag wird jedoch nur angerechnet, wenn kein Kindergeld bezogen wird.

Die Frage, ob für die Antragsteller ein Kinderfreibetrag oder das Beziehen von Kindergeld vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch.

Hilfreich ist hier eine Faustregel: Der Freibetrag sollte nur für Eltern in Frage kommen, deren Einkommen po Jahr höher liegt als etwa 60.000 Euro. Wer ein geringeres Einkommen hat, profitiert vom Kindergeld mehr als von einem Freibetrag.

Ab 2007 gelten bei der Abrechnung von Auslagen für die Kinderbetreuung deutlich strengere Regeln. So werden beispielsweise Bezahlungen per Überweisung und deutlich detailliertere Rechnungen verlangt.

Weiter zu den außergewöhnlichen Belastungen

TIPP 13: Die Praxisgebühr, Arzthonorare oder auch Gebäudeschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastung absetzen

Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die zwangsläufig aufgrund besonderer Umstände anfallen.

Das sind etwa Auslagen bei einer Krankheit, zum Beispiel für Arzneien, die Praxisgebühr, Prothesen, Zahnersatz, Therapiekosten, Arzthonorare und vergleichbares.

Außerdem zählen dazu auch Ausgaben bei einer Geburt, etwa für eine Hebamme oder Zusatzbetreuung des Arztes; Kosten einer Ehescheidung oder Beerdigungskosten dazu.

Gebäudeschäden sind ebenfalls Teil der außergewöhnlichen Belastungen. Sie werden allerdings nur steuerlich angerechnet, sofern sich nicht bereits eine Versicherung an den Schäden beteiligt hat.

Weiter zu den haushaltsnahen Dienstleistungen...

Bis zu 20 Prozent des Arbeitslohns für Handwerker sind absetzbar - für Dachdecker ebenso wie für Schornsteinfeger. (Foto: Foto: dpa)

TIPP 14: Bis zu 600 Euro der Renovierungskosten gelten steuerlich als haushaltsnahe Ausgaben

Haushaltsnahe Dienstleistungen Die so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen werden 2006 stärker als zuvor steuerlich berücksichtigt. Damit können beispielsweise bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für private Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten steuerlich geltend gemacht werden, höchstens jedoch 600 Euro jährlich. Steuerermäßigungen gibt es auch für Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen Person.

Handwerkerleistungen wie der Anstrich einer Hauswand zählen für das Jahr 2006 erstmals zu den haushaltsnahen Dienstleistungen dazu.

Alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbst genutzten Wohnung, am Haus oder der Garage werden in der Steuererklärung für das Jahr 2006 steuermildernd anerkannt.

Allerdings werden nur 20 Prozent des Arbeitslohns berücksichtigt, hier gilt die Obergrenze von 600 Euro im Jahr.

TIPP 15: Den Handwerker nur per Überweisung bezahlen, sonst wird die Rechnung nicht anerkannt!

Zusätzlich ist di Bezahlungsart zu beachten: Aufwendungen für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen müssen auf dem Kontoauszug auftauchen, sonst lassen sie sich nicht absetzen.

Der Handwerker oder die Putzfrau müssen deshalb entweder per Überweisung oder mit der EC-Karte bezahlt werden. Der Gesetzgeber will damit Missbrauch durch Schwarzarbeit vorbeugen.

Wer im vergangenen Jahr seinen Handwerker noch bar bezahlt hat, kann die Rechnung deshalb jetzt nicht mehr bei der Steuererklärung einreichen. Verbraucher sollten sich deshalb nicht mehr auf Barzahlung von Handwerkerrechnungen und Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen einlassen.

Weiter zu den Mietnebenkosten

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