Neues EU-Erbrecht:Europäisch sterben und erben

MALLORCA FÜRCHTET UM SEINE BADESTRÄNDE

Lebensabend auf Mallorca? Im Todesfall können mehrere Erbrechtssysteme kollidieren.

(Foto: dpa)

Das Leben nach dem Tod kann kompliziert sein - für die Erben. In der Europäischen Union gibt es eine neue Erbrechtsverordnung. Das Problem ist: Kaum einer kennt sie. Das kann zu bösen Überraschungen führen.

Von Heribert Prantl

Das Leben nach dem Tod kann kompliziert sein - für die Erben: Erbstreitigkeiten sind langwierig und teuer. Für Erbfälle mit Auslandsbezug gilt das ganz besonders. Früher waren solche Fälle selten. Das hat sich geändert. Immer mehr Deutsche leben im Alter auf Mallorca oder haben Ferienhäuser in Italien oder in Frankreich. Dann knallen zwei, manchmal noch mehr Rechtsordnungen aufeinander.

Stirbt ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich, gilt derzeit für das Haus das französische Recht. Das Vermögen in Deutschland und das bewegliche Vermögen in Frankreich aber wird nach deutschem Recht vererbt. "Kollisionsrecht" heißt dieses Recht, das regelt, wo wann welche Paragrafen angewendet werden.

Das ist ein sprechender Name, denn es kracht bei diesen Konstellationen noch heftiger als bei einem Verkehrsunfall. Das soll sich nun ändern, das hat sich schon geändert - aber es hat noch niemand so richtig gemerkt.

Es gibt seit knapp zwei Jahren eine Europäische Erbrechtsverordnung, die das Leben nach dem Tod einfacher machen soll. Sie tritt aber, weil die Menschen damit vertraut werden sollen, erst nach dreijähriger Übergangszeit in Kraft. Allmählich freilich werden die Notare und Erbrechtsanwälte nervös: Denn die Übergangszeit läuft in einem Jahr ab, und das neue Recht ist noch kaum bekannt. Es macht die Erbfälle mit Auslandsbezug nur dann einfacher, wenn man es kennt und sich darauf einrichtet - gegebenenfalls mit einem ausdrücklichen Passus im Testament.

Beim Tod eines Deutschen in Spanien gilt spanisches Erbrecht

Das neue Recht greift für jeden Todesfall ab dem 17. August 2015. Es folgt einem einfachen Prinzip: Grundsätzlich gilt das Recht des "gewöhnlichen Aufenthalts". Der EU-Gesetzgeber kehrt sich damit vom Staatsangehörigkeitsprinzip ab, das bisher aus deutscher Sicht maßgeblich war. Das heißt: Beim Tod eines Deutschen, der seinen Lebensabend in Spanien verbracht hat, gilt künftig grundsätzlich spanisches Erbrecht - es sei denn, im Testament ist ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts angeordnet.

Das kann zu bösen Überraschungen führen, weil ausländische Rechte etwa ganz andere Pflichtteilsrechte kennen. Für jeden, der vermeiden will, dass sein Vermögen nach seinem Tod auf einmal nach einem ihm womöglich völlig unbekannten Recht verteilt wird, empfiehlt es sich, im Testament ausdrücklich und umfassend die Anwendung deutschen Rechts zu bestimmen. Die Gesellschaft für Erbrechtskunde sieht daher "erheblichen Handlungsbedarf". Natürlich kann es Fälle geben, in denen dem Erblasser das ausländische Recht lieber ist, weil es für ihn mit Blick etwa auf Pflichtteilsrechte günstiger ist als das Heimatrecht. Aber: Um so taktieren zu können, muss er das ausländische Recht erst einmal kennen.

Der EU-Gesetzgeber hält den "gewöhnlichen Aufenthalt" in Zeiten der großen Mobilität für aussagekräftiger als die Staatsangehörigkeit. Die Zeitschrift Erbschaft-Steuer-Berater meint: "Betrachtet man die vielen Migranten, die noch Jahrzehnte nach Verlassen des Heimatstaates dessen Staatsangehörigkeit besitzen, erkennt man den Vorteil des gewöhnlichen Aufenthalts als Anknüpfungskriterium." Anders gesagt: Man lebt künftig nicht nur mit Land und Leuten, man stirbt auch mit deren Paragrafen.

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