Süddeutsche Zeitung

Neue Urteile:Raucher auf dem Rückzug

Raucher haben es in Deutschland immer schwerer, denn die Gerichte schränken den Tabakkonsum stark ein, sogar in den Wohnungen.

Von Andrea Nasemann

Die letzte Bastion ist die eigene Wohnung: Dort dürfen Raucher noch ungebremst ihrer Sucht frönen. Doch schon auf dem mitvermieteten Balkon scheiden sich die Geister: Neue Urteile lassen das Rauchen nur noch zu bestimmten Zeiten zu.

Zwischen 12 und 20 Zigaretten täglich rauchte ein Ehepaar aus Brandenburg auf seinem Balkon. Dies belästigte die darüber wohnenden Nachbarn so sehr, dass sie vor Gericht zogen und dort verlangten, dass die rauchenden Mitbewohner nur noch zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon rauchen dürfen. Sie forderten, dass bestimmte Stunden rauchfrei bleiben müssten, damit sie ihren Balkon auch einmal ohne Zigarettenrauch nutzen könnten. Sie hatten das Rauchen der Nachbarn akribisch mit Zeitprotokollen und Fotos dokumentiert. Nachdem sie zwei Mal vor Gericht gescheitert waren, gab ihnen schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) recht: Mietern darf nun das Rauchen auf ihrem Balkon zumindest zeitweise untersagt werden.

Fühlt sich ein Nachbar wegen des Zigarettenqualms wesentlich gestört, besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch, erklärten die Karlsruher Richter. Zeitliche Beschränkungen für das Rauchen auf dem Balkon sind allerdings nur dann denkbar, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegt, nicht aber, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen "nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen" nur unwesentlich sind. In einem solchen Nachbarschaftsstreit müsse der Richter vor Ort prüfen, ob der Zigarettenrauch vom Balkon darunter wesentlich störe. Sei das der Fall, entscheide der Richter, wann Raucher auf dem Balkon rauchen dürften. Dabei müsse er attraktive Zeiten im Sommer angemessen auf beide Seiten verteilen.

Selbst auf dem Balkon darf manchmal nicht mehr gequalmt werden

Schließlich hielten die Richter fest, dass selbst bei einer unwesentlichen Geruchsbelästigung nichtrauchende Mieter gegen die Raucher vorgehen können: Sie könnten sich auf Gesundheitsgefahren durch aufsteigende Rauchpartikel berufen und dies durch ein Feinstaub- und Gesundheitsgutachten belegen (V ZR 110/14). "Mit diesem Urteil regelt der BGH das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu", bewertet der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbunds, Lukas Siebenkotten, die Entscheidung. "Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt."

Unter bestimmten Umständen kann das Rauchen auf dem Balkon sogar komplett und nicht nur zeitlich eingeschränkt verboten werden. Der Fall: Ein Wohnungseigentümer fühlte sich durch den Qualm, der in sein Schlafzimmerfenster eindrang, gestört. Er bat den darunter wohnenden Raucher, zum Rauchen auf seinen anderen Balkon zu gehen. Dieser jedoch weigerte sich mit der Begründung, dass er den zweiten Balkon nur über sein Gästezimmer betreten könne, was ihm nicht zumutbar sei. Das Gericht sah das anders: Der Eigentümer selber habe über die Einteilung seiner Zimmer entschieden. Daraus dürfe den anderen Wohnungseigentümern im Haus kein Nachteil entstehen. Sei das Gästezimmer von Gästen bewohnt, müsse der Wohnungsinhaber eben nachts bei offenem Fenster rauchen oder vor die Tür gehen (Landgericht Frankfurt am Main 2-09 S 71/13). "Ein solches Rauchverbot dürfte auf Wohnungseigentumsanlagen zu beschränken sein", meint Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

"Auf allen Gemeinschaftsflächen ist ein Rauchverbot zulässig."

Allerdings dürfen Raucher nach wie vor uneingeschränkt in ihrer Wohnung rauchen. Der Bundesgerichtshof hat dies immer wieder bestätigt (VIII ZR 124/05 und VIII ZR 37/07). Zigarettenkonsum in der Mietwohnung entspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch. Der ist nur dann überschritten, wenn die Nikotinspuren zu einer Verschlechterung der Wohnung führen, die sich nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen beseitigen lässt.

Allerdings entschied schon das Amtsgericht München, dass eine rauchende Mieterin "geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um zu verhindern, dass aus ihrer Wohnung sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der gestörten Nachbarin dringt". Dies folge schon aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die gestörte Nachbarin habe zwar keinen Anspruch darauf, dass nie Zigarettenqualm aus der Nachbarwohnung dringe. Sie könne aber verlangen, "dass die Beklagte dafür sorgt, dass zu bestimmten Zeiten kein Zigarettenrauch aus ihrer Wohnung in die Wohnung der Klägerin dringt, so dass diese lüften kann" (485 C 28018/13). Auch diese Entscheidung müsse nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes auf Wohnungseigentumsanlagen beschränkt werden. Im Mietwohnungsbereich könne einem Raucher nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn dieser den Zigarettenqualm aus seiner Wohnung ins Treppenhaus entlüfte.

Um so viel Ärger zu vermeiden, wäre es für Vermieter angenehm, wenn sie schon von vorneherein keine rauchenden Mieter in den Mietvertrag aufnehmen würden. Doch Vermieter haben nach wie vor schlechte Karten, wenn sie im Mietvertrag ein Rauchverbot vereinbaren wollen. Zwar entschied das Amtsgericht Nordhorn, dass eine individuell ausgehandelte Nichtraucherklausel wirksam ist (3 C 1440/00). Doch gibt es auch gegenteilige Gerichtsurteile wie das des Amtsgerichts Albstadt, das eine entsprechende Vertragsklausel als nichtig ansah. Selbst wenn der Vermieter ausdrücklich nach einem Nichtraucher als Mieter sucht, kann er nicht sicher sein, dass später nicht doch in der Wohnung geraucht wird. So entschied etwa das Landgericht Stuttgart für einen Raucher, der zwar zunächst aufgehört und dies auch bei Mietvertragsbeginn so angegeben hatte, später aber einen Rückfall erlitt (16 S 137/92). Das Gericht entschied, dass gelegentliches Rauchen nicht zu einer Anfechtung des Vertrages berechtigt.

Auf der anderen Seite muss der Vermieter eines durch Zigarettenrauch gestörten Mieters mit einer Mietminderung rechnen: Das Hamburger Landgericht gestattete einem Mieter eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent, weil er sich durch das Rauchverhalten der unter ihm wohnenden Nachbarn gestört fühlte (31 S 92/10). Die Geruchsbelästigung, die von dem rauchenden Nachbarn ausging, bewerteten die Richter als "erheblichen Mangel", da der Nachbar zwischen 7 Uhr morgens und 23 Uhr abends stündlich zwei Zigaretten auf seinem Balkon rauchte.

Einen weiteren Lichtblick gibt es für gestörte Mieter hinsichtlich eines Rauchverbots für Gemeinschaftsräume: "Auf allen Gemeinschaftsflächen ist ein Rauchverbot zulässig", sagt Gerold Happ von Haus & Grund Deutschland. Im Klartext: In Treppenhaus, Keller, Waschküche, Fahrstuhl oder Tiefgarage dürfen Verbotsschilder angebracht werden, die von Rauchern beachtet werden müssen. Auch über die Hausordnung kann das Rauchen in Gemeinschaftsräumen verboten werden. Im Mietshaus kann der Eigentümer über solche Verbote entscheiden, in einer Eigentumswohnanlage alle Eigentümer in der jährlichen Wohnungseigentümerversammlung.

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Quelle:
SZ vom 15.07.2016
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