Nebenkostenabrechnung:Weit daneben

Bis zum 31. Dezember haben Vermieter noch Zeit, die Nebenkosten vom vergangenen Jahr abzurechnen. Worauf Mieter dabei achten sollten.

Andreas Remien

Bis zum 31. Dezember haben Vermieter noch Zeit, die Nebenkosten vom vergangenen Jahr abzurechnen. Landet die Forderung erst danach im Briefkasten, erlöschen die Ansprüche. In den kommenden Wochen werden daher viele Mieter in der Post eine Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters finden. Die richtige Kalkulation ist eine komplizierte Angelegenheit, und so meint der Deutsche Mieterbund sogar, dass jede zweite Abrechnung falsch sei. Für viele Mieter lohnt es sich daher, einen genauen Blick auf das Papier zu werfen.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Nebenkosten. Zum einen die sogenannten warmen Kosten für Heizung und Warmwasser, die nach dem Verbrauch abgerechnet werden. Genaues regelt die Heizkostenverordnung.

Vieles ist falsch

Zum anderen fallen unter die Nebenkosten alle anderen Posten, die dem Eigentümer am Gebäude und Grundstück laufend entstehen. Sie sind in der Betriebskostenverordnung aufgelistet (im Internet unter www.bundesrecht.juris.de). Tauchen Posten in der Abrechnung auf, die nicht umgelegt werden dürfen, sollten Mieter umgehend Widerspruch einlegen.

Nach Ansicht des Mieterbunde zählt die Abrechnung von Verwaltungskosten zu den häufigsten Fehlerquellen. Aufwendungen für die Hausverwaltung wie Porto, Telefon, Bankgebühren oder Zinsen muss der Vermieter bezahlen. Sie dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Entsprechende Bestimmungen im Mietvertrag sind unwirksam. Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen dürfen umgelegt werden. Nicht aber die Kosten für sonstige Vermieter-Policen wie eine Rechtschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherung.

Wartung und Hausmeister

Ärger gibt es vergleichsweise häufig auch bei den Wartungskosten. Grundsätzlich dürfen diese zwar auf den Mieter umgelegt werden. Manchmal verstecken Vermieter hinter diesen Posten aber Rechnungen für Reparaturarbeiten - und dies ist nicht erlaubt. Die regelmäßige Wartung eines Aufzugs zum Beispiel muss zwar der Mieter bezahlen. Ist der Fahrstuhl aber defekt, muss für die Reparatur der Vermieter aufkommen.

Bei sogenannten Vollwartungsverträgen müssen laut Mieterbund die Reparaturkosten herausgerechnet werden. Geschehe dies nicht, könne ein Anteil bis zu 50 Prozent abgezogen werden. Auch bei der Gartenpflege gilt, dass wiederkehrende Arbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden umgelegt werden können. Wird ein Garten jedoch neu angelegt oder werden neue Geräte beschafft, muss dafür der Vermieter aufkommen.

Die Kosten für einen Hausmeister dürfen Vermieter umlegen. Mieter sollten jedoch darauf achten, dass sie nicht doppelt zur Kasse gebeten werden: Müssen sie nämlich gleichzeitig Kosten für Arbeiten begleichen, für die eigentlich der Hausmeister zuständig wäre, sollten sie beim Vermieter nachhaken. Auch Kosten, die wegen leerstehender Wohnungen anfallen, sind Vermietersache.

Manche Mieter bekommen gar keine Abrechnung, weil der Vermieter eine monatliche Pauschale verlangt. Das ist zwar nicht sonderlich transparent, aber erlaubt.

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