Süddeutsche Zeitung

Nebenkosten:Wann der Vermieter abrechnen muss

Innerhalb eines Jahres ist die Rechnung über die Nebenkosten fällig.

Millionen Mietern steht sie jetzt wieder ins Haus: Die alljährliche Heiz- und Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters. Der Deutsche Mieterbund rät dringend dazu, die Aufstellungen über die "zweite Miete" penibel zu prüfen. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen wird immer wieder fehlerhaft abgerechnet - meist zu Ungunsten des Mieters.

Auch jahrelange Verzögerungen und späte Nachforderungen der Vermieter sind an der Tagesordnung.

Kurze Fristen für die Abrechnung

Zumindest dieses Ärgernis wird bald der Vergangenheit angehören: Das neue Mietrecht, das seit 1. September 2001 in Kraft ist, zwängt Vermieter künftig in ein strenges Fristenkorsett.

Nur noch ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode kann sich der Immobilienbesitzer Zeit lassen, dem Mieter die fällige Betriebskostenaufstellung zuzuschicken.

Hält er sich nicht daran, kann er keinerlei Nachforderungen mehr stellen. Muss ein Vermieter hingegen noch Geld an seinen Mieter wegen zu hoher monatlicher Vorauszahlungen zurücküberweisen, greift die Jahresfrist nicht. "Das ist eine wichtige Änderung, die sicher viele Prozesse verhindern hilft", ist Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes überzeugt.

Start der neuen Frist

Eine vergleichbare Richtlinie gibt es bereits für Sozialwohnungen. Allerdings kommen in diesem Jahr längst noch nicht alle Mieter auf dem freien Wohnungsmarkt in den Genuss der Neuerung. Sie gilt zunächst nur für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. August 2001 enden. Endete die Heizperiode in anderen Häusern schon früher, zählt die härtere Gangart des neuen Mietrechts noch nicht. Vermieter können dann durchaus auch noch Jahre später Abrechnungen präsentieren.

Erst ab September 2002 werden dann alle Mieter ganz sicher auf die Neuregelung pochen dürfen, wie Ropertz betont. Da helfen auch Ausflüchte schlampiger Vermieter nichts, wonach die Verzögerung an einer EDV-Umstellung, an kranken Angestellten oder schusseligen Abrechnungsfirmen liegt.

Fristverlängerung

Einzige Ausnahme: Lässt der Gebührenbescheid der Stadt extrem lange auf sich warten, ist der Vermieter aus dem Schneider. Seine Nachforderungen bleiben auch noch nach einem Jahr gültig.

Frist für Einwände

Das neue Mietrecht hält aber auch für die Mieter eine klare Fristenregelung parat: Allerspätestens zwölf Monate nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung muss er Einwände gegen die Auflistung angemeldet haben. Wird die Jahresfrist überschritten, muss der Vermieter nicht mehr darauf eingehen, ob das Veto nun berechtigt ist oder nicht.

Das heißt nun aber nicht, dass sich der Mieter ein Jahr lang Zeit lassen darf, die Abrechnung zu prüfen. Sofortige Kontrolle ist ratsam. Denn es gilt zugleich der Grundsatz: Berechtigte Nachforderungen sind spätestens nach vier Wochen respektive 30 Tagen zu zahlen. Sonst gerät der Mieter unter Verzug.

Gibt es Streit um die Rechtmäßigkeit der Heizkostenabrechnung, kann der Mieter jedoch so lange mit der Überweisung warten, bis die Zweifel ausgeräumt sind. Eine Alternative: Innerhalb von vier Wochen unter Vorbehalt zahlen, dann ist der Mieter auf der sicheren Seite.

(sueddeutsche.de/ AP)

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