Nach der Sanierung:Mieterhöhung ohne Limit

Wenn der Vermieter das Wohnhaus saniert, kann er anschließend die Miete erhöhen und muss dabei keine pauschalen Obergrenzen berücksichtigen. Mit diesen Obergrenzen sollte verhindert werden, dass die angestammten Mieter durch hohe Preise verdrängt werden.

Bei Wohnhaus-Moderninsierungen müssen sich Vermieter nicht zu Mietobergrenzen nach der Sanierung verpflichten. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor. Der Wunsch, die angestammte Bevölkerung von Wohngebieten vor Verdrängung zu schützen, könne nicht als Sanierungsziel definiert werden, so die Begründung der Richter.

Den obersten Verwaltungsrichtern lag ein Fall aus Berlin vor. Dort sollte einer Hausbesitzerin die Auflage erteilt werden, nach erfolgter Modernisierung ihres Mehrfamilienhauses zumindest vorübergehend bestimmte Obergrenzen bei der Miete einzuhalten. Dies wollte die Frau nicht hinnehmen und hatte in den Vorinstanzen Recht bekommen.

Der Auffassung des Berliner Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts schlossen sich nun die Bundesrichter an.

Die Festlegung von Mietobergrenzen durch Auflagen im Genehmigungsbescheid für eine Modernisierung sei rechtswidrig. Das Baugesetz und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sanierungen würden derartige Auflagen nicht vorsehen. Zudem bedeute eine entsprechende Anordnung einen schwerwiegenden Eingriff in den Rechtsverkehr zwischen Mieter und Vermieter, der durch Bundesgesetze nicht gedeckt sei.

Die Berliner wollten mit der Festsetzung von Mietobergrenzen verhindern, dass die angestammte Bevölkerung eines Wohngebiets durch Modernisierungsmaßnahmen und damit verbundene Mieterhöhungen verdrängt wird.

Im konkreten Fall ging es um das Berliner Samariterviertel, in dem vor allem einkommensschwache Haushalte angesiedelt sind. Das Wohnviertel im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wird im Rahmen eines städtebaulichen Gesamtkonzepts saniert. Der Schutz der angestammten Bewohner wurde dabei ausdrücklich als soziales Sanierungsziel festgeschrieben.

Aktenzeichen: Bundesverwaltungsgericht 4 C 9.04.

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