Süddeutsche Zeitung

Müll:Weg damit

Die Vermieter sind für das Abfallmanagement zuständig, die Mieter für die Kosten - auch für die Entsorgung des Sperrmülls, der von Unbekannten zurückgelassen wurde. Was Gerichte entscheiden.

Von Andrea Nasemann

Wer eine Wohnung gemietet hat, muss auch seinen Abfall regelmäßig entsorgen können. Das zu organisieren ist die Pflicht des Vermieters. Wer die Kosten dafür tragen muss, ist im Mietvertrag geregelt. Meist stellt der Vermieter die Müllcontainer zur Verfügung, die Gebühren für die Entsorgung werden dann als regelmäßige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt. Der Vermieter muss sich darum kümmern, dass genügend Müllbehälter für die Mieter da sind (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 5. 11.2002, 9 U 81/02). Tut er das nicht, liegt ein wesentlicher Mangel der Mietwohnung vor. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für zwölf Mietparteien nur sechs Tonnen vorgehalten werden, die schon einige Tage vor der Leerung voll sind. Das Amtsgericht Potsdam gewährte einem Mieter in so einem Fall eine Mietminderung von fünf Prozent. Die Mieter müssen aber auch einiges dazu tun, damit die Müllentsorgung klappt. So sind sie dazu verpflichtet, den Müll auch in die dafür vorgesehenen Tonnen zu werfen - Mülltüten einfach vor der Wohnungstür zu lagern geht nicht. Dann könnte der Vermieter die Mieter sogar abmahnen und - wenn die Abmahnung nicht beachtet wird - sogar kündigen. Stellt ein Mieter aber selbst eine Müll- oder Biotonne auf, liegt darin keine mietvertragswidrige Nutzung, entschied das Amtsgericht Hamburg- Blankenese. Ein Erdgeschossmieter, der einen bestimmten Außenbereich zur Verfügung gestellt bekommen hat, kann dort auch Biotonnen aufstellen, soweit dadurch nicht andere Mieter beeinträchtigt werden, urteilte der Richter (19. Mai 1999, 509 C 445/98).

Müssen Gartenabfälle beseitigt werden, dürfen Hauseigentümer das auf die Miete umlegen

Das Amtsgericht Bückeburg entschied sogar, dass der Mieter gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch hat, dass dieser entsprechende Flächen für das Abstellen von Müll bis zur Abfuhr zur Verfügung stellt. Werde dem Mieter durch die Änderung der kommunalen Abgabesatzung vorgeschrieben, dass er eine Restmülltonne aufstellen müsse, dann müsse der Vermieter auf seinem Grundstück eine entsprechende Stellfläche zur Verfügung stellen, sofern ihm dies objektiv möglich sei (28. Dezember 1999, 73 C 348/99). "Die Mülltonnen müssen allerdings immer so auf dem Grundstück aufgestellt werden, dass dadurch nicht andere Mieter durch unangenehmen Geruch, Lärm oder Insekten und Ungeziefer belästigt werden", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Dem Mieter muss es möglich sein, die Wohnungsfenster zu öffnen, ohne dass es gleich nach Biomüll riecht (Landgericht Osnabrück, 11 S 402/96). Der Mieter einer Erdgeschosswohnung braucht es deshalb auch nicht zu dulden, dass vor seinem Schlafzimmerfenster eine Container-Müllbox aufgestellt wird - selbst wenn dies von der Mehrheit aller Mieter begrüßt wird. Entscheidend sei, ob dem Erdgeschossmieter der Standort der Müllbox zuzumuten sei (Amtsgericht Hamburg, 5.2.2002, 48 C 322/01).

Grundsätzlich sind alle Kosten auf den Mieter umlagefähig, die zur Beseitigung des Mülls laufend entstehen. Diese Kosten können dann unterschiedlich hoch anfallen und in verschiedenen Zeitabständen entstehen. Daher zählen zu den Kosten der Müllabfuhr auch Kosten für das Abfahren von Sperrmüll, wenn diese dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf den Gemeinschaftsflächen abstellen. Zahlen müssen die Bewohner übrigens auch dann, wenn der Sperrmüll von unbekannten Mietern zurückgelassen wurde. Umlagefähig sind schließlich auch noch die Kosten für die Beseitigung von Gartenabfällen. Nicht zu den Kosten der Müllabfuhr zählen dagegen die Kosten, die nur einmalig oder in nicht vorhersehbaren Zeitabständen entstehen, wie zum Beispiel die Beseitigung von Bauschutt. "Der Mieter muss auch nicht die Miete von Abfallbehältnissen bezahlen, weil der Mieter davon ausgehen kann, dass ein Abfallbehältnis vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird", sagt Mietrechtsexperte Ropertz.

Dagegen können Kosten für das Nachsortieren des Mülls, die dadurch entstehen, dass manche Mieter ihren Abfall nicht getrennt in die dafür vorgesehenen Behältnisse entsorgen, nicht auf sämtliche Mieter im Haus umgelegt werden. "In diesem Fall ist es Sache des Vermieters, den oder diejenigen Mieter ausfindig zu machen, die die Mülltrennung missachtet haben", betont Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Ob die Kosten eines sogenannten Müllmanagements, also das Aussortieren von Wertstoffen, die in Wertstoffbehälter umgeladen werden, die Verdichtung des Restmüllvolumens, die regelmäßige Kontrolle der Wertstoffbehälter und ähnliche Arbeiten umlagefähige Betriebskosten sind, darüber scheiden sich die Geister. Das Landgericht Lüneburg entschied dazu, dass die Kosten auch ohne eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag umlagefähig sind, wenn der Mieter durch eine Kostensenkung davon profitiert (Urteil vom 17. September 2014, 6 S 92/13).

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SZ vom 28.09.2018
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