Mietwucher:Preiswächter von Amts wegen

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Ist das Angebot knapp, steigen die Preise. Das gilt auch für Mieten. Aber wo fängt Wucher an? Wie kann man eine maßvolle Miete durchsetzen?

Ist das Angebot knapp, steigen die Preise. Das gilt auch für Mieten. In Frankfurt am Main zum Beispiel fehlen zur Zeit rund 18.000 Wohnungen. Bis zu 15 Euro zahlt man hier für den Quadratmeter. Doch nicht jede Abzocke ist erlaubt. Seit 1972 überwacht das städtische Amt für Wohnungswesen die Mietpreise. Berit Schmiedendorf fragte Amtsleiterin Waltraud Meier-Sienel, wann und wie die Preiswächter eingreifen.

SZ: Was ist die schlimmste Strafe bei Mietwucher?

Meier-Sienel: Es drohen Geldbußen und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Von Wucher spricht man allerdings erst dann, wenn die Miete mehr als 50Prozent über dem Mietspiegel liegt. Nutzt der Vermieter zudem auch noch die Zwangslage oder Unerfahrenheit des Mieters aus, handelt es sich um einen Straftatbestand, für den dann die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Wir kümmern uns dagegen mehr um Mietpreis-Überhöhungen, also um Mieten, die zwischen 20 und 50 Prozent über dem Durchschnitt liegen.

SZ: Was war der unverschämteste Fall von Wucher, den Sie jemals erlebt haben?

Meier-Sienel: Mitte der neunziger Jahre hatte der Eigentümer eines Hauses im Frankfurter Nordend einen Kellerraum, der nicht zum Wohnen zugelassen war, für 900 Mark Kaltmiete an zwei Brüder vermietet. Das Gericht verurteilte ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe.

SZ: Wie finden Sie solche Fälle?

Meier-Sienel: Wir werden tätig, wenn ein Mieter der Auffassung ist, eine zu hohe Miete zu zahlen und mit diesem Verdacht zu uns kommt. Mitunter haben auch Polizei oder Sozialamt entsprechende Anhaltspunkte. Wird die übliche Miete tatsächlich um mehr als 20Prozent überschritten, versuchen wir zunächst eine Reduzierung auf gütlichem Wege zu vereinbaren. In der Regel klappt das. Gelingt es nicht, wird ein förmliches Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, und der Fall landet vor Gericht.

SZ: Wie oft müssen Sie einschreiten?

Meier-Sienel: In den vergangenen Jahren haben wir eine mehr oder weniger konstante Zahl von 150 bis 200 Hinweisen pro Jahr erhalten. Ich gehe allerdings davon aus, dass die Fälle von Mietpreisüberhöhung mit der sich verschlechternden Wohnungssituation noch zunehmen werden.

SZ: Mit manchen Eigentümern haben Sie immer wieder zu tun. Sind die Bußgelder für echte Miethaie zu gering?

Meier-Sienel: Die Bußgeldhöhe - immerhin bis zu 50000 Euro und gegebenenfalls die Rückforderung des Mehrerlöses - ist meiner Auffassung nach ausreichend. Seine preisdämpfende Wirkung kann das Wirtschaftsstrafgesetz aber nur entfalten, wenn Vermieter auch mit einer Verurteilung vor Gericht rechnen müssen. Leider gibt es immer wieder Verfahrenseinstellungen.

Außerdem wurde der Mietspiegel in der Vergangenheit nicht als ausreichend für die preisliche Einstufung einer Wohnung angesehen. Mit dem Mietrechtsreformgesetz vom Juni 2001 hat sich das geändert: Der Gesetzgeber hat den qualifizierten Mietspiegel aufgewertet, er gilt nun als adäquates Instrument zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ich hoffe, dass es dann einfacher wird, Mietpreis-Überhöhungen gerichtsfest zu begründen.

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