Mietverträge:Schlüsselfragen

Mieten

Im Mietvertrag ist nicht nur die Miethöhe festgelegt, sondern meistens auch, bis wann sie überwiesen sein muss.

(Foto: Dieter Assmann/dpa)

Einfach ein paar nachmachen lassen? Das Schloss an der Wohnungstür austauschen? Und wer muss wofür bezahlen? Was einfach klingt, kann manchmal ganz schön kompliziert werden. Welche Rechte und Pflichten Vermieter und Mieter haben.

Ein paar Exemplare für die Wohnung und den Briefkasten, vielleicht noch einen für den Keller oder die Garage: Wer in eine neue Wohnung zieht, bekommt neben dem Mietvertrag vor allem jede Menge Schlüssel. Das kann kompliziert werden, vor allem, wenn der Mieter eine Ausfertigung verliert.

Wie viele Schlüssel der Vermieter dem Mieter aushändigen muss, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ein Single kann je zwei Haus- und Wohnungsschlüssel verlangen, damit er einen Schlüssel bei einer Person seines Vertrauens deponieren kann. Bei Familien oder Wohngemeinschaften kommt es auf die Anzahl der Personen an. Alle Schlüssel sind im Übergabeprotokoll aufgelistet.

"Vermieter neigen dazu, möglichst wenige Schlüssel herauszugeben, weil sie Angst haben, dass sie verloren gehen oder Unbefugten in die Hände geraten könnten", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin (DMB). Auch für andere Personen wie zum Beispiel Pflegepersonal, Putzfrau oder Tagesmutter darf der Mieter Schlüssel verlangen oder anfertigen lassen. Auch dem Postboten darf er einen Hausschlüssel geben, wenn der Briefkasten im Haus hängt (Amtsgericht Mainz, Urteil vom 3. Juli 2007, 80 C 96/07).

Im Gegenzug kann der Vermieter vom Mieter die Namen all jener Personen verlangen, denen der Mieter Schlüssel ausgehändigt hat. Der Vermieter selbst darf dagegen ohne Zustimmung des Mieters keinen Schlüssel in Besitz haben. "Er hat aber einen Anspruch darauf, dass ihm der Mieter eine Person benennt, bei der er für den Notfall einen Schlüssel für die Wohnung deponiert hat", erklärt der Münchener Rechtsanwalt Simon Koch. Wolle der Mieter zusätzliche Schlüssel auf eigene Kosten anfertigen lassen, solle er darüber den Vermieter informieren.

Hat der Mieter einen Schlüssel verloren, muss er den Vermieter informieren

Fühlt sich ein Mieter unsicher, darf er für die Dauer der Mietzeit das Schloss an seiner Wohnungstür austauschen, nicht jedoch die Schlösser für Türen, die auch andere Mitmieter benutzen. Endet das Mietverhältnis, muss der ursprüngliche Zylinder wieder eingebaut und mit sämtlichen Schlüsseln an den Vermieter zurückgegeben werden.

Bricht ein Haustürschlüssel während des Mietverhältnisses ab, gibt es oft Streit darüber, wer den Schaden bezahlen muss. Hier gilt: Hat der Mieter den Schaden verschuldet, muss er Schlüssel und gegebenenfalls auch ein neues Schloss bezahlen. Handelt es sich dagegen um Verschleiß, ist es Sache des Vermieters. "Lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen, ob Materialschwäche oder unsachgemäßer Gebrauch vorliegen, gehen Ersatz und Austausch zulasten des Vermieters", sagt Mietrechtsexperte Ropertz. Hat der Mieter während des Mietverhältnisses einen Schlüssel verloren, muss er den Vermieter darüber informieren. Dieser kann dann überlegen, ob er das Schloss austauschen lässt, auf Kosten des Mieters. Zahlen muss der Mieter unter Umständen auch dann, wenn der Schlüssel gestohlen wurde. So kreidete das Kammergericht Berlin einem Mieter an, dass dessen Auto aufgebrochen wurde und dabei die Hausschlüssel abhandenkamen (Urteil vom 11.02.2008, 8 U 151/07). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Mieter für den Diebstahl des Schlüssels immer dann haftet, wenn er seine Obhutspflicht verletzt hat.

Ein anderer Fall: Der Mieter hat seinen Hausschlüssel in einem verschließbaren Wertfach im Krankenzimmer aufbewahrt. Dann wurde er bestohlen, auch die Hauseingangs- und Wohnungstürschlüssel waren weg. Hier kann der Vermieter vom Mieter nicht verlangen, die Kosten für ein neues Haustürschloss sowie den Austausch der Schlösser aller Wohnungstüren zu übernehmen, urteilten Richter. Begründung: Mieter sind nicht verpflichtet, ihre Schlüssel durch die Klinikverwaltung verwahren zu lassen (Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 25. 6. 2010, 47 C 1171/09).

Besteht keine Missbrauchsgefahr, darf der Vermieter den Zylinder nicht auf Kosten des Mieters austauschen lassen. Ein Mieter, dem auf der Fahrt mit einem Boot auf dem Neckar versehentlich der Schlüssel über Bord gefallen war, musste daher nicht für die Kosten eines neuen Schlosses aufkommen. Grundsätzlich können Vermieter beim Verlust eines Schlüssels nämlich nur dann den Einbau einer neuen Schließanlage vom Mieter verlangen, wenn den Mieter ein Verschulden am Verlust des Schlüssels trifft, eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht und die Schließanlage dann auch tatsächlich vom Vermieter ausgewechselt wurde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2014, VIII ZR 205/13). Allerdings muss der Vermieter seinen Mieter auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Falle des Diebstahls des Schlüssels hinweisen (Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 30. 7. 2013, 8 C 1056/12).

Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter sämtliche Schlüssel persönlich dem Vermieter zurückgeben - auch die, die er selber zusätzlich anfertigen ließ. Will der Vermieter diese zusätzlichen Schlüssel behalten, muss er dem Mieter die Kosten ersetzen. Überzählige Schlüssel sollten dagegen in Anwesenheit beider Seiten unbrauchbar gemacht werden.

Gibt der Mieter die Schlüssel schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zurück, ist das Mietverhältnis beendet, und der Mieter muss dann auch keine Miete mehr bezahlen. "Will der Vermieter das vorzeitige Ende der Mietzeit nicht akzeptieren, sollte er dem Mieter die Schlüssel umgehend zurückschicken", rät Koch.

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