Mietrecht:Nur gemeldeter Schimmel ist richtiger Schimmel

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Vermieter. Die müssen es selbst bei massiven Mängeln wie einem großflächigen Schimmelbefall nicht hinnehmen, dass ein Bewohner eigenmächtig die Miete reduziert.

Wenn Mieter wegen eines Mangels in der Wohnung die Miete kürzen wollen, müssen sie diesen Mangel vorher dem Vermieter anzeigen. Andernfalls darf der Vermieter wegen der auflaufenden Mietrückstände sogar kündigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: VIII ZR 330/09)

Wohnung mieten Mietrecht Vermieter Schimmel Bad Wohnung

Wenn eine Wohnung voller Schimmel ist, darf der Mieter nicht eigenmächtig die Miete reduzieren.

(Foto: dpa-tmn)

Im Streitfall war eine Wohnung in Berlin an den Fenstern in Flur und Küche und sogar an der Decke im Schlafzimmer großflächig mit Schimmel befallen. Die Mieter zahlten daher vier Monate lang gar keine oder nur einen Teil der Miete, ohne allerdings den Vermieter über den Schimmel zu informieren. Der reagierte auf die Mietrückstände mit einer Kündigung des Mietvertrags.

Laut Gesetz müssen Mieter Mängel der Wohnung dem Vermieter melden. Erst danach können sie gegebenenfalls die Miete mindern. Die Minderung soll die wegen des Mangels geringere Wohnqualität ausgleichen und gleichzeitig den Vermieter zur Beseitigung des Schadens bewegen.

Wegen der fehlenden Mängelanzeige hatte das Landgericht Berlin die Mieter verpflichtet, durchgehend die volle Miete zu zahlen. Die Kündigung allerdings hatte das Landgericht für unwirksam gehalten: Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts dürfe man eigene Leistungen zurückhalten, wenn die Gegenseite ihren Teil des Vertrags nicht erfüllt.

Wie nun der BGH entschied, kann diese Klausel die Rechte der Mieter nicht erweitern. Denn auch sie solle die Gegenseite zur Vertragstreue bewegen. Im Mietverhältnis setze dies ebenfalls eine Mängelanzeige voraus, weil der Vermieter sonst gar nicht wisse, dass er seinen Teil des Mietvertrags nicht erfüllt.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: