Mietminderung:Schimmel im Keller

Überzieht ein Schimmel-Pelz die gelagerten Gegenstände, ist die Miete nicht mehr ihren vollen Preis wert.

Werden die Gegenstände eines Mieters im Keller durch Feuchtigkeit oder Schimmel beschädigt, kann vom Vermieter Schadensersatz gefordert werden. So das Urteil des Amtsgerichtes Gera. Eine Haftung des Vermieters sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn in der Hausordnung vor Feuchtigkeitsschäden gewarnt wird.

Ein Mieter hatte Teile seines Hausrats auf dem Boden des Kellers abgestellt, obwohl die Hausordnung einen entsprechenden Hinweis enthielt. Demnach sollten Gegenstände dort nicht direkt auf dem Boden, sondern rund 20 bis 30 Zentimeter über dem Boden gelagert werden, da Feuchtigkeit im Keller zum Beispiel durch einen Wasserrohrbruch nicht auszuschließen sei.

Als der Mann nach einiger Zeit bemerke, dass seine Sachen vom Schimmel befallen waren, verlangte er vom Vermieter Schadensersatz. Der Vermieter weigerte sich jedoch mit Hinweis auf die Warnung. Das Amtsgericht gab dennoch dem Mieter Recht, da diesen keine Schuld an der Feuchtigkeit treffe und die Warnung ohnehin nur als Empfehlung zu sehen gewesen sei. Zudem sei der Keller auch ohne Wasserrohrbruch oder einen ähnlichen Vorfall feucht gewesen. Darüber hinaus wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn der Mieter die Gegenständen in der vom Vermieter empfohlenen Höhe gelagert hätte.

Aktenzeichen: Amtsgericht Gera 4 C 775/01.

(sueddeutsche.de/ dpa)

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: