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Mietminderung:Aus diesen Gründen dürfen Sie die Miete kürzen

Bei Lärm, Hitze oder gar Kakerlaken in der Wohnung wissen viele Mieter nicht um ihre Rechte. Dabei gibt es viele Anlässe für eine Mietminderung.

Von Daniel Pöhler, Finanztip

Feuchtigkeit, Schimmel, eisige Kälte: Mieter müssen nicht alles hinnehmen. Sie haben das Recht, ihre Miete zu kürzen, bis der Vermieter die Wohnung wieder hergerichtet hat. Röhrt nach einem Wasserschaden etwa ein Luftentfeuchter in der Wohnung oder sprießt wegen eines Baumangels Schimmel aus der Wand, so dürfen Mieter ihrem Vermieter bis zu 100 Prozent weniger überweisen. Neben solch weithin bekannten Argumenten gibt es jedoch einige weitere Gründe für eine Mietkürzung. Hier die wichtigsten vier davon:

Zu viel Hitze in der Wohnung

Im Sommer gilt die Faustregel: Drinnen muss es sechs Grad kälter sein als draußen. Es ist am Vermieter, die bautechnischen Voraussetzungen für eine Abkühlung der Räume zu schaffen. Jedenfalls sahen das die Oberlandesgerichte Hamm und Rostock in zwei Urteilen so (Aktenzeichen 30 U 131/06 und 3 U 83/98): Diese beziehen sich zwar auf gewerbliches Mietrecht, lassen sich nach Ansicht der Finanztip-Rechtsexperten aber durchaus auf privates Mietrecht übertragen. Denn was für Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen gefordert wird, kann man als Mieter auch verlangen.

Spinnen, Kakerlaken und Mäuse

Wer Ungeziefer in der Wohnung hat, sollte regelmäßig Schnappschüsse davon machen. Tauchen beispielsweise regelmäßig Kakerlaken auf, kann der Mieter seine monatliche Zahlung kürzen. 60 Mäuse in zehn Monaten etwa bringen eine Minderung von 10 Prozent (AG Bonn, Az. 6 C 277/84). Trotzdem sollten Mieter nicht übertreiben: 24 Ameisen in sechs Monaten sind kein Minderungsgrund (AG Köln, Az. 213 C 548/97).

Lärmende Baumaschinen oder quietschende Tore

Lärm ist nicht gleich Lärm: Während Mieter zum Beispiel Kinderlärm hinzunehmen haben (BGH, Az. VIII ZR 197/14), müssen sie Baulärm in der Umgebung nicht akzeptieren (LG Hamburg, Az. 327 S 97/98). Gleiches gilt für Krach durch die Gäste eines angrenzenden Hotels (LG Berlin, Az. 67 S 162/16). Weitere Gründe für eine Mietminderung können häufiges Gebell, quietschende Garagentore oder fehlende Trittschalldämmung in der Wohnung über der eigenen sein. Bis zu 20 Prozent können Mieter aus diesen Gründen von der Miete zurückhalten - ganz egal, ob der Vermieter für den Lärm verantwortlich ist oder nicht.

Weniger Quadratmeter als behauptet

Mieter sollten ihre Wohnfläche auf jeden Fall nachmessen: Stehen im Mietvertrag oder in der Immobilien-Annonce deutlich mehr Quadratmeter als tatsächlich vorhanden, darf der Bewohner die Miete kürzen (BGH, Az. VIII ZR 144/09). Beträgt die Differenz beispielsweise 15 Prozent, so darf der Mieter 15 Prozent weniger überweisen. Allerdings muss der Vermieter um mindestens 10 Prozent geschummelt haben, damit er dafür belangt werden kann. Das Gute: Derartige Mietminderungen gelten dauerhaft.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Miete nicht rückwirkend gemindert werden darf. Wer einen Mangel entdeckt hat, sollte ihn unbedingt dokumentieren und dem Vermieter sofort Bescheid geben. Ab diesem Zeitpunkt kann dann die Miete gekürzt werden.

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