Süddeutsche Zeitung

Mietlegende (9):Das Obst in meinem Garten gehört mir!

Falsch! Pflegt der Vermieter den Garten, darf nur er ernten. Und wenn das Obst aus Nachbarsgarten herüberragt, heißt es auch: Finger weg!

Eike Schrimm

Die Außenanlagen sind grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Er muss Bewohner und Fußgänger beschützen vor morschen Ästen, nassem Laub oder Gras auf Gehwegen.

Allerdings kann der Vermieter Gartenpflege und Verkehrssicherungspflicht auf seine Mieter übertragen. Er kann seinem Mieter aber nicht vorschreiben, wie oft der Rasen gemäht werden muss.

Platz für Nüztliches

Der Mieter darf im Ziergarten ein kleines Stück freischaufeln für seinen Holzstoß. Auch der Komposthaufen findet ein stilles Örtchen in dem zustehenden Gartenteil.

Bepflanzung

Der Mieter darf "im üblichen Umfang" Blumen, Hecken oder Bäume pflanzen. Er kann sie ohne weiteres wieder ausgraben. Selbst einen Teich kann der Mieter anlegen. Nur zum Auszug muss der das Wasserloch zuschütten und den ursprünglichen Zustand herstellen.

Grünes stutzen

Hat der Vermieter die Pflanzen gesetzt, muss der Mieter nachfragen, ob er sie beschneiden oder pflegen soll.

Ein Gewohnheitsrecht, demzufolge beispielsweise immer die Mieter von Parterrewohnungen den Vorgarten pflegen oder Hecken schneiden müssten, gibt es nicht.

Ernte

Legt der Mieter Hand an im Garten, dann stehen ihm auch Blumen und Früchte zu. Ragen die Früchte über den Zaun des Nachbarns gilt die Faustregel: Hängt das Obst am Ast, gehört es dem Baum-Eigentümer. Ist es aber schon auf Nachbars Boden gefallen, gehört es dem Nachbarn.

Pötte im Hof

Gestattet ein Vermieter die Aufstellung von Blumenkübeln zur Begrünung des Hofes durch die Mieter, so stellt die spätere Androhung des Vermieters, die Blumenkübel eigenmächtig zu entfernen, eine "Besitzstörung" dar, die ihm im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden kann (AG Schöneberg, Az. C 505/99).

Den Mieter verschaukeln

Gehört zur vermieteten Wohnung auch ein Garten oder ein Gartenanteil, hat der Mieter nach geltender Rechtsprechung einen relativ großen Spielraum bei dessen Gestaltung und Nutzung.

Hat der Vermieter es beispielsweise versäumt, im Vertrag konkrete Verbote oder Einschränkungen zu vereinbaren, darf ein Mieter Spielgeräte wie Schaukeln, Klettergerüst oder Sandkasten aufstellen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers ist dazu nicht mehr nötig.

Als Voraussetzung gilt aber: Die Spielgeräte dürfen nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sein. Wer die Kinderschaukel mit einem Betonsockel verankern will, muss nach wie vor seinen Vermieter fragen.

Auch bei einem Mehrfamilienhaus gibt es Beschränkungen: Ist der Garten für Spielgeräte nicht groß genug oder werden die Nutzungsrechte anderer Mieter beeinträchtigt, hat der Vermieter das letzte Wort.

Ein grundsätzliches Verbot mit Verweis auf sein Haftungsrisiko kann der Besitzer nicht aussprechen. Bei einem Unfall könnte er gar nicht zur Haftung herangezogen werden, wie das Amtsgericht Kerpen entschied (Aktenzeichen: 20 C 443/01).

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