Mieterhöhung:Wenn neue Fenster kommen

Der Vermieter kann den Einbau neuer Fenster nicht als Modernisierungskosten abwälzen, wenn der Nachweis der Energieeinsparung fehlt.

Vermieter können Renovierungskosten zur Energieeinsparung nur dann auf die Miete abwälzen, wenn sie den Mietern in einem Vergleich zwischen Alt und Neu den Energiespareffekt plausibel darlegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil.

Im aktuellen Fall hatte ein Vermieter 30 Jahre alte Isolierglasfenster in Aluminiumrahmen gegen neue so genannte Wärmeschutzfenster mit Kunststoffrahmen ausgetauscht.

Die Mieterhöhung kann er laut BGH jedoch nicht durchsetzen, weil der Mieter mangels Informationen über die alten Fenster den angeblichen Energiespareffekt nicht beurteilen konnte.

Laut Gesetz dürfen Renovierungskosten nur dann auf die Miete umgelegt werden, wenn sie unter anderem "nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken".

Dem Urteil zufolge muss der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der baulichen Veränderungen "diejenigen Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Anlage eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt". Die Vorlage einer Wärmebedarfsrechnung ist nicht nötig. Ausreichend ist die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten der renovierten Teile.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 47/05.

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