Mieter:Zu mir oder zu dir?

Soll der Partner in die Wohnung miteinziehen, muss der Vermieter grünes Licht dafür geben, sonst droht im schlimmsten Fall die Kündigung. Aber verbieten kann der Wohnungseigentümer den Einzug nur in seltenen Fällen.

Von Sabine Meuter/dpa

Fast alle Paare stellen sich früher oder später die Frage: Ziehst du zu mir oder ich zu dir? Auch wenn die Antwort möglicherweise rasch gefunden ist, ganz so schnell geht es dann nicht: Für den Einzug muss der Vermieter grünes Licht geben. Die Aufnahme des Partners in die Mietwohnung ist rechtlich erst einmal eine Untervermietung. "Wenn der Mieter untervermietet, ohne das Okay des Vermieters einzuholen, wäre dies eine Vertragsverletzung", sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein in Frankfurt. Die kann im schlimmsten Fall zur Folge haben, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigt. "Eine fristlose Kündigung setzt aber voraus, dass der Vermieter zuvor vergeblich eine Abmahnung ausgesprochen hat", stellt Janßen klar.

Der Vermieter kann nur in Einzelfällen seine Zustimmung zur Untervermietung verweigern

Aber der Vermieter kann den Einzug des Partners meist nicht untersagen. "Die finanzielle Situation oder die Herkunft des Partners dürfen bei der Bewertung keine Rolle spielen", betont Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin.

Verweigern darf der Vermieter seine Zustimmung nur in Einzelfällen, etwa wenn durch die Aufnahme des Partners die Wohnung überbelegt ist und eine übermäßige Abnutzung eintreten könnte.

Zieht der Partner ein, darf die Miete angehoben werden. Grundlage hierfür ist Paragraf 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). "Dabei handelt es sich dann nicht um einen Zuschlag, der neben der Miete steht, sondern um eine Vertragsanpassung aufgrund des erweiterten Mietgebrauchs", erläutert Wagner. Es können sowohl die Nettokaltmiete als auch die Nebenkosten erhöht werden.

Ein neuer Mietvertrag muss nicht abgeschlossen werden, es sei denn, der Lebensgefährte soll auch als Mietpartei aufgenommen werden. Auch ein Änderung des alten Vertrags ist möglich. Häufig wünschen sich Mieter einen neuen Vertrag, einen Anspruch darauf haben sie nicht. Wird der Partner in den Mietvertrag aufgenommen, wird dieser zur Mietvertragspartei mit allen Rechten und Pflichten. Das kann auch Nachteile haben: Sind beide Partner Mieter, kann der Mietvertrag nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Das kann problematisch werden, wenn ein Partner ausziehen oder die Wohnung aufgeben will und der andere gegen die Kündigung ist. "Der auszugswillige Partner kann zwar ausziehen, er bleibt aber weiterhin Mieter und damit Schuldner der Miete", stellt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg klar. Mehrere Mieter haften dem Vermieter als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis.

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