Mieter-"Selbstauskunft":Nicht jede Angabe muss korrekt sein

Wer eine Wohnung mieten möchte, muss meist in einer "Selbstauskunft" Fragen zur eigenen Person beantworten. Doch nicht alles muss wahrheitsgetreu beantwortet werden.

Das sagt Hermann-Josef Wüstefeld, Rechtsanwalt beim Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin.

Selbst wenn es auf dem Bogen heißt, unwahre Angaben berechtigten den Vermieter zur fristlosen Kündigung, muss er nicht zwangsläufig korrekt beantwortet werden. "Nur die Fragen, bei denen es um die finanzielle Sicherheit des Vermieters geht, muss ich wahrheitsgemäß beantworten", sagte Hermann-Josef Wüstefeld, Rechtsanwalt beim Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin.

Wenn's ums Geld geht

Ein potenzieller Mieter muss also insbesondere bei den Fragen, ob er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und wie hoch sein Nettoeinkommen ist, korrekte Angaben machen. Selbst hier sei aber der Einzelfall zu betrachten, sagte Wüstefeld: "Wenn ich 1500 Euro netto verdiene, und die Wohnung kostet 300 Euro, riskiere ich keine fristlose Kündigung, wenn ich mein Gehalt mit 3000 Euro angebe." Denn regelmäßige Mietzahlungen seien in aller Regel auch mit den 1500 Euro garantiert.

"Anders sieht es aus, wenn die Wohnung in diesem Fall 800 Euro kostet", erklärte Wüstefeld. Dann sei eine fristlose Kündigung im Ernstfall sogar möglich, wenn auf der Selbstauskunft nicht ausdrücklich wahrheitsgemäße Antworten gefordert wurden. "Denn es müsste auch ohne den Hinweis jedem Bürger klar sein, dass er diese Angabe nicht zum Vergnügen des Vermieters machen soll."

Nicht jede Angabe muss korrekt sein

Dagegen riskiert ein Mieter, der in der Auskunft behauptet hat, einen festen Job zu haben, nicht unbedingt den Verlust der Wohnung, wenn der Vermieter das später als Lüge entlarvt. So hat es laut Wüstefeld bereits ein Urteil zugunsten eines Mieters gegeben, der so verfuhr, seine Miete aber Jahre lang pünktlich gezahlt hatte. "Das finanzielle Interesse des Vermieters war durch die falsche Angabe nie gefährdet."

Kinderwunsch bleibt Privatsache

Selbst Fragen nach Vorstrafen müssen Wohnungsinteressenten nur dann unbedingt korrekt beantworten, wenn sie Dinge betreffen, die in irgendeiner Form mit einem früheren Mietverhältnis zu tun hatten. "Wenn ich verurteilt wurde, weil ich schon einmal einen Vermieter betrogen habe, dann muss ich das angeben." Wer sich aber zum Beispiel wegen Fahrerflucht oder Körperverletzung eine Vorstrafe eingehandelt hat, darf das verschweigen.

Getrost falsche Angaben machen können Wohnungsinteressenten, wenn sie nach ihrem Kinderwunsch gefragt werden. "Auch die Frage nach einer Schwangerschaft muss ich nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantworten", sagte Wüstefeld.

Der DMB-Experte rät aber davon ab, einzelne Fragen nicht zu beantworten. Stellt der Vermieter auf der Selbstauskunft eine Frage, wolle er auch eine bestimmte Antwort darauf hören. "Und wenn ich gar nichts antworte, dann kann ich von vornherein sagen: "Die Wohnung krieg' ich nicht!"."

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