Letzter Wille:Wie ein Testament verfasst wird

Lesezeit: 3 min

Papier und Stift reichen, um ein Testament aufzusetzen. (Foto: dpa)

Die Tücke steckt im Detail: Beim Schreiben ihres Testaments können Laien Fehler unterlaufen, die später zu juristischen Streitigkeiten führen. Worauf beim handschriftlichen Testament zu achten ist - und wann Erblasser besser zum Notar gehen.

Von Eva Dignös

Um ein Testament aufzusetzen, reichen ein Blatt Papier und ein Stift. Ein Notar kann, muss aber nicht hinzugezogen werden. Denn gesetzlich erlaubt sind sowohl das privatschriftliche als auch das notarielle Testament.

Privatschriftliches Testament

Kein Computer, keine Schreibmaschine: Wer sein Testament selbst, ohne Hilfe eines Notars, verfasst, muss es vom ersten bis zum letzten Wort mit der Hand schreiben. Nur dann ist es gültig. Ein ausgedruckter Text mit Unterschrift genügt nicht - ein häufiger Fehler beim Aufsetzen eines Testaments. Der Grund: Gibt es Zweifel an der Echtheit des Testaments, kann ein Schriftgutachter feststellen, ob es wirklich vom Erblasser geschrieben wurde. Wer allerdings Zweifel hat, ob seine Handschrift leserlich genug ist, kann eine ausgedruckte sogenannte Leseabschrift beifügen.

Weitere Voraussetzung: Nur wer volljährig ist, darf ein privatschriftliches Testament aufsetzen. Wer nicht mehr selbst schreiben kann, muss zum Notar gehen und dort ein notarielles Testament aufsetzen lassen (siehe unten).

Nicht fehlen dürfen beim privatschriftlichen Testament folgende Elemente:

  • eindeutige Überschrift, beispielsweise "Testament" oder "Letzter Wille",
  • eindeutige Angaben zum Erblasser und zu den Erben,
  • Ort und Datum,
  • Unterschrift mit Vor- und Familienname, um Verwechslungen auszuschließen.

Die Unterschrift unter das Testament muss tatsächlich ganz unten, also unter dem letzten Satz des Testaments stehen. Änderungen im Testament dürfen auf demselben Blatt vorgenommen werden, erfordern aber eine erneute Unterschrift mit Datum. Gültig ist immer nur die Fassung, die eindeutig am aktuellsten ist.

Ein Testament muss nicht lang sein. Schon der Satz "Hiermit setze ich meine Tochter Lisa zur alleinigen Erbin meines gesamten Vermögens ein" kann ausreichen. Wichtig sind möglichst eindeutige Formulierungen. Die Tücke steckt im Detail. Wer statt des Wortes "vererben" den Ausdruck "vermachen" verwendet, ändert bereits den Sinn. Denn ein Vermächtnis ist etwas anderes als eine Erbschaft.

Ein Sonderfall ist das sogenannte Berliner Testament: Es legt den letzten Willen von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern fest und muss nur von einer der beiden Personen mit der Hand geschrieben werden. Vom zweiten Partner genügt die Unterschrift samt Datum.

Keine Garantie auf Umsetzung

Das privatschriftliche Testament darf zu Hause aufbewahrt werden, nur muss sichergestellt sein, dass die Angehörigen wissen, wo sie es finden. Man kann es auch dem Haupterben oder einer anderen Vertrauensperson zur Aufbewahrung geben.

Eine Garantie, dass der letzte Wille dann auch tatsächlich umgesetzt und nicht von enttäuschten Erben stillschweigend unterschlagen wird, bietet das nicht. Deshalb ist die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht - in der Regel das Amtsgericht des Wohnorts - die sicherste Alternative. Das kostet zwar eine einmalige Gebühr von 75 Euro sowie noch einmal 18 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, dafür ist gewährleistet, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auf jeden Fall eröffnet wird.

Bei größeren Vermögen, bei vielen Erben oder bei komplexeren Familienstrukturen kann sich der Gang zum Notar lohnen. Denn Notare sind verpflichtet, zu beraten und aufzuklären. Sie kennen die juristisch einwandfreien Formulierungen, damit die Aufteilung des Vermögens den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht angefochten werden kann. Auch wenn ein nicht verheiratetes Paar gemeinsam etwas vererben möchte, geht das nicht ohne Notar. Denn ein handschriftliches Testament dürfen nur Einzelpersonen, Ehepartner oder Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassen.

Das notarielle Testament liegt als ausgedrucktes Dokument vor, nur die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Es wird grundsätzlich beim Nachlassgericht hinterlegt, auch darum kümmert sich das Notariat.

Die Kosten für ein notarielles Testament hängen davon ab, wie viel das Erbe wert ist - und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem das Testament verfasst wird. Derzeit fallen beispielsweise für ein Vermögen von 20 000 Euro Notargebühren in Höhe von 107 Euro an, bei einem gemeinschaftlichen Testament verdoppelt sich die Gebühr. Hinzu kommen 75 Euro für die amtliche Verwahrung, für die Registrierung im Testamentsregister werden noch einmal 15 Euro fällig (Stand Februar 2018). Jede Änderung des notariellen Testaments ist wiederum mit Kosten verbunden.

Andererseits erspart das notarielle Testament den Erben die oftmals höheren Ausgaben für einen Erbschein. Denn das notarielle Testament reicht als Nachweis aus, um beispielsweise ein geerbtes Grundstück im Grundbuch eintragen zu lassen.

Erbenbrief als Erklärung

"Das Testament sollte ein kühl formuliertes juristisches Dokument sein", sagt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Für die Beweggründe des Erblassers ist dabei kaum Raum. Wer seinen Nachkommen gern erklären möchte, warum die Tochter und nicht der Sohn die Ferienwohnung in den Alpen erhält oder warum die Enkel zu Lasten der Kinder so großzügig bedacht werden, wer auf diese Weise möglichem Streit zwischen den Erben vorbeugen will, kann dies in einem Erbenbrief tun, der dem Testament beigefügt wird.

"Der Erbenbrief hat keine juristische Relevanz, sondern dient dazu, die Motive des Erblassers zu erläutern", sagt Steiner. Deshalb sollte das Schreiben auf jeden Fall den Hinweis enthalten, dass es sich nicht um ein Testament handelt, zum Beispiel mit der Formulierung "Dieser Erbenbrief ist kein Testament und enthält auch keine letztwilligen Verfügungen juristischer Art. Er soll auch nicht zur Auslegung oder gar Anfechtung meines Testaments herangezogen werden".

© SZ.de/dd - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: