Süddeutsche Zeitung

Letzter Wille:Wie ändere ich mein Testament nachträglich?

Ein Testament ist nicht in Stein gemeißelt. Es kann geändert, in Teilen oder auch ganz widerrufen werden. Was zu beachten ist.

Von Katrin Neubauer

Nichts ist für immer. Auch nicht der letzte Wille. Manchmal ergeben sich im Laufe der Zeit neue Konstellationen, die eine Anpassung des Testaments notwendig machen. Das kann der vorzeitige Tod eines eingesetzten Erben sein, eine Scheidung oder auch die aufopferungsvolle Betreuung durch eine nicht verwandte Person, die man im Testament bedenken will.

Änderung oder Widerruf eines eigenhändigen Testaments

"Solange ein Erblasser testierfähig, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann er sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen", sagt Andreas Frieser vom Deutschen Anwaltverein. Bei einem eigenhändig erstellten Testament sind Änderungen, wie der übrige Text auch, handschriftlich zu machen. "Eine getippte Fassung, die lediglich unterschrieben ist, genügt nicht", sagt Frieser. Bei Ergänzungen sollten immer Ort und Datum angegeben werden, zudem müssen sie mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Ansonsten sind sie ungültig. Es sind nur jene Ergänzungen wirksam, die oberhalb der Unterschrift stehen.

Grundsätzlich sollten Änderungen in Form eines Zusatzes gemacht, es sollte nicht das Ursprungsdokument gekürzt oder ergänzt werden, rät der Anwalt: "Streichungen im Text, Korrekturen am Rand oder über den Zeilen werfen meist Auslegungsfragen auf und eröffnen damit Rechtsstreitigkeiten den Weg." Dann ist es besser, ein neues Testament zu schreiben.

Das Aufsetzen eines neuen Testaments gilt als Widerruf des alten, soweit die neuen Verfügungen mit den alten in Widerspruch stehen (BGB § 2258). Besonders wichtig ist daher das Datum. Treten zwischen Änderungen und ursprünglichem Testamentstext oder zwischen zwei Testamenten Widersprüche auf, gilt stets die Passage, die zuletzt datiert und unterschrieben wurde.

"Im neuen Testament muss das Wort Widerruf nicht unbedingt erscheinen. Es genügt, wenn daraus hervorgeht, dass das vorherige unwirksam ist", sagt Frieser. Als Widerruf zählt aber auch, wenn das Testament vernichtet, zum Beispiel verbrannt oder zerrissen wird. Gibt es darüber hinaus kein neues Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wichtig ist, dass der Erblasser sich eindeutig verhält. Ein lediglich zerknülltes oder in den Papierkorb geworfenes Dokument kann zu juristischen Diskussionen führen: Hat es der Verfasser mit der Vernichtung wirklich ernst gemeint?

Änderung oder Widerruf eines notariellen Testaments

Ein notarielles Testament gilt als widerrufen, sobald es aus der gerichtlichen Verwahrung genommen wird. "Will der Erblasser, dass ein zurückgenommenes notarielles Testament wieder gilt, muss er es komplett neu verfassen", sagt Frieser. Es einfach wieder in Verwahrung zu geben, ändert an dem Widerruf nichts.

Anders verhält es sich mit einem privatschriftlichen Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt wurde. "Dies kann jederzeit zurückgeholt und abgeändert werden, ohne dass es dadurch seine Gültigkeit verliert", so der Anwalt.

Trotz allem besteht auch bei notariellen Testamenten die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen - sei es in Form einer Ergänzungsurkunde, die der Notar erstellt, der Erblasser kann die Änderung aber auch selbst handschriftlich verfassen. "Bei einer privatschriftlichen Ergänzung sollte man jedoch darauf achten, dass sie nicht mit den übrigen Inhalten des Testaments kollidiert", warnt Frieser. Im Zweifel sei es sinnvoll, die Änderungen mit einem Notar oder Anwalt zu erörtern. So kann verhindert werden, dass neue Bestimmungen den alten Testamentstext aufheben. Die notarielle Ergänzung wird dann im Gericht zum Testament hinzugelegt.

Komplizierter ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament, das Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner verfasst haben. Darin enthaltene "wechselbezügliche Verfügungen" können im nachhinein nicht einfach auf Wunsch eines Partner abgeändert werden. Wechselbezügliche Verfügungen sind zum Beispiel, wenn sich Ehegatten in einem "Berliner Testament" gegenseitig als Erben einsetzen oder beide im Testament die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmen.

"Wechselbezügliche Verfügungen können von beiden Partnern einvernehmlich aufgehoben werden", erläutert der Anwalt. Will aber nur ein Ehegatte von der Erbeinsetzung des Partners wieder abrücken, dann muss er den Widerruf notariell beglaubigen und diesen dem anderen zustellen lassen. Damit wird das gemeinschaftliche Testament ungültig und es kann ein neues errichtet werden.

Kinder aus zweiter Ehe haben das Nachsehen

Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners. Sind die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt und heiratet der hinterbliebene Partner erneut, dann haben der neue Partner und etwaige Kinder aus dieser Ehe lediglich Anspruch auf den Pflichtteil. Die gemeinsame Verfügung, in der allein die Kinder aus erster Ehe als Erben eingesetzt wurden, ist bindend.

"Es bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach der zweiten Heirat oder der Geburt des zweitehelichen Kindes das gemeinschaftliche Testament beim Nachlassgericht anzufechten", sagt Frieser. Dadurch wird das gemeinschaftliche Testament rückwirkend ungültig. "Der hinterbliebene Ehegatte bekäme dann zwar nur seinen gesetzlichen Anteil, dafür kann er aber wieder frei über seinen Nachlass verfügen und seinen neuen Partner und seine neuen Kinder testamentarisch bedenken."

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