Lärmbelästigung:Die Pumpe nervt

Museumswohnung in Magdeburg

Früher war alles leiser: Zumindest gab es viele technische Geräte nicht, die heute viel Lärm verursachen.

(Foto: Jens Wolf/dpa)

Wer Tür an Tür und Fenster an Fenster wohnt, wird nicht selten von den Geräuschen des Nachbarhauses gestört. Zunehmend sind es auch technische Geräte, die die Menschen nicht mehr zur Ruhe kommen lassen.

Von Andrea Nasemann

Die Zeiten, als Nachbarn noch große Grundstücke und weiten Abstand voneinander hatten, scheinen vorbei zu sein. Nachverdichtung lautet das Zauberwort, und diese erfolgt oft nicht zur Freude der Nachbarn. Wer Tür an Tür und Fenster an Fenster wohnt, wird nicht selten von den Geräuschen des Nachbarhauses gestört. Zunehmend sind es auch technische Geräte, die die Nachbarn nicht mehr zur Ruhe kommen lassen, zum Beispiel Luftwärmepumpen.

Diese modernen Heizungsanlagen werden vor allem bei Neubauten und Sanierungen eingesetzt. Allerdings arbeiten sie oft nicht geräuschlos und kosten den Nachbarn oder Mitbewohner den letzten Nerv. Was tun? Notfalls kann man sich gegen die störenden Geräusche juristisch zur Wehr setzen. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass ein Nachbar eine Luftwärmepumpe wieder entfernen muss, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Den Abstand sehe aber das Bauordnungsrecht vor. Grundsätzlich komme es nicht auf die Dimension der Anlage an, sondern auf die Emissionen, welche sie verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, die von der Wärmepumpe ausgingen, könnten die Geräusche schon an sich den Nachbarfrieden gefährden (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 14. Januar 2017, 14 U 2612/15).

Auch das Verwaltungsgericht Saarland hatte entschieden, dass ein Wärmepumpenbetreiber die Grenzwerte der TA-Lärm einhalten muss. Der Luftwärmepumpenbetreiber musste durch ein Gutachten nachweisen, dass er die Lärmvorschriften eingehalten hat. Allerdings seien die Lärmgrenzen der TA-Lärm nicht ausschließlich entscheidend für die Beurteilung, ob ein rücksichtloses Verhalten des Nachbarn vorliege, vielmehr sei immer der Einzelfall vor Ort zu beurteilen (Urteil vom 1. Februar 2012, 5 K 1528/11).

Umweltämter oder Baubehörden sind nicht immer hilfreich

Ebenso wie Nachbarn müssen auch Mieter keine Lärmbelästigung durch eine Wärmepumpe hinnehmen, zumindest dann nicht, wenn sie einen Geräuschpegel von 25 Dezibel überschreitet. Das Oberlandesgericht München verurteilte einen Vermieter dazu, "geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmimmission zu ergreifen" (Urteil vom 24. Oktober 2007, 34 Wx 23/07).

"Betroffene Nachbarn können zwar Hilfe bei den zuständigen Umweltämtern oder Baubehörden suchen. Allerdings wird dem gestörten Nachbarn auf diesem Weg häufig keine wirkliche Hilfe gewährt", sagt der Münchner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Francesco di Pace. "Erfolg versprechender ist eine zivilrechtliche Klage gegen den Störer, weil hier die Chancen des Anwohners auch dann gut sind, wenn die Grenzwerte nach der TA-Lärm eingehalten worden sind", sagt di Pace.

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