Lärm im Haus:"Hinnehmbares Maß"

Wenn Nachbarschaftslärm das übliche Maß nicht übersteigt, muss er von den anderen Mietern akzeptiert werden.

Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 5 U 1336/08). In diesem Fall fühlte sich ein Rechtsanwalt in seinen Kanzleiräumen von einer Nachbarsfamilie gestört. Konkret brachten den Anwalt Polter-, Stapf-, Hüpf-, Scharr- und Rollgeräusche sowie laute Musik aus der über ihm gelegenen Wohnung auf, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin. Daher nahm er den Vermieter auf "Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen" in Anspruch.

Die Trittschalldämmung im Haus entspreche aber dem üblichen Standard, entschieden die Richter. Nachdem sie sich an Ort und Stelle einen Eindruck vom Ausmaß der Geräuschbeeinträchtigungen verschafft hatten, wiesen sie das Anliegen des Anwalts ab. Das Maß der Geräusche sei hinnehmbar, schildert der Mieterbund. Und es sei dem Vermieter nicht verboten, die über der Anwaltskanzlei gelegene Wohnung an eine lebhafte Familie zu vermieten.

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