Krankenversicherung:Hilfe, meine Kasse ist pleite

Lesezeit: 2 min

Drei Krankenkassen stecken bereits in großer Finanznot, weitere könnten folgen. Doch was passiert, wenn der Krankenversicherer zahlungsunfähig wird? Und was müssen freiwillig Versicherte beachten?

Mehrere Krankenkassen haben bereits eine drohende Insolvenz angezeigt. Dies sollen die City BKK, die BKK Heilberufe und die Gemeinsame Betriebskrankenkasse Köln sein, berichtet die Financial Times Deutschland. Auch um große Krankenkassen wie die DAK gab es schon Pleitegerüchte, die allerdings zurückgewiesen wurden.

Versicherte müssen nicht bangen: Wenn die Kasse pleitegeht, können sie einfach wechseln. Doch dabei müssen einige Fristen beachtet werden. (Foto: Hans-Jürgen Wiedl/dpa)

Die Kassen stecken im Dilemma: Sie könnten die Beiträge erhöhen, um einer Insolvenz zu entgehen. Doch die Kunden reagieren sofort: Versicherer, die einen Zusatzbeitrag einforderten, wurden umgehend mit einer Austrittswelle abgestraft. Die DAK beispielsweise verlor aufgrund einer Beitragserhöhung fast 150.000 Kunden.

Das Bundesversicherungsamt fürchtet nun angesichts des für 2011 drohenden Defizits von elf Milliarden Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung finanzielle Engpässe bei weiteren gesetzlichen Krankenkassen.

Was müssen Kunden tun, wenn die Versicherung aus Geldmangel schließt? Fragen und Antworten rund um die kranken Kassen.

Macht es einen Unterschied, wenn eine Versicherung Insolvenz anmeldet oder schließt?

Nur im juristischen Sinne. Für die Patienten oder für diejenigen, die das Geld von der Kasse bekommen, ist es nicht von Belang.

Wann wird eine Kasse geschlossen?

Wenn sie voraussichtlich zahlungsunfähig wird. Die erwarteten Beitragseinnahmen reichen nicht mehr aus, um die Ausgaben zu decken. Auch fehlt Vermögen, um die Verluste auszugleichen.

Wie erfahre ich von der Schließung?

Nach Angaben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen ist "die persönliche Information der Versicherten und Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Schließung durch die Krankenkasse selbstverständlich".

Was muss ich tun, wenn die Kasse schließt?

Einfach in eine andere gesetzliche Krankenkasse wechseln. Sobald der Versicherte über die Schließung informiert wurde, hat er eine gewisse Zeit, das Wahlrecht auszuüben. Von dem Wechsel muss er seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren.

Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält am 15. Juni die Information, dass seine Krankenkasse zum 30. Juni schließt. Das Mitglied hat nach dem offiziellen Schließungsdatum zwei Wochen Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen - in dem Fall also bis zum 14. Juli. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt dann rückwirkend ab dem 1. Juli

Gibt es Wartezeiten, bevor ich volle Leistungen in Anspruch nehmen kann?

Das Mitglied und auch die mitgewechselten beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen sind ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog versichert, ohne Anwartschafts- oder Wartezeiten.

Was passiert, wenn ich gerade krank bin oder mir die Kasse bereits einen Antrag genehmigt hat?

Anders als in der privaten Krankenversicherung gibt es keine Leistungsausschlüsse etwa aufgrund von Vorerkrankungen. Ist jemand während des Kassenwechsels gerade krankgeschrieben oder im Krankenhaus, klären die beiden Krankenkassen die laufenden Fälle untereinander. Dies gilt auch bei bereits durch die alte Kasse erfolgten Genehmigungen etwa für Zahnersatz oder Reha-Maßnahmen.

Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich das Wahlrecht nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ausübe?

Notfalls wird der Versicherte einer Kasse zugewiesen: Der Arbeitgeber meldet dann den Versicherten bei der Krankenkasse an, die vor der Mitgliedschaft bei der soeben geschlossenen Krankenkasse die Versicherung geführt hat. Kann der Arbeitgeber diese nicht herausfinden, wählt er eine neue Krankenkasse. Ist jemand arbeitslos, geht bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit genauso vor; bei Rentnern macht es der jeweilige Rentenversicherungsträger.

Ich bin freiweillig versichert. Was muss ich da beachten?

Freiwillige Mitglieder müssen ihren Wechsel selbst erklären; dabei ist eine dreimonatige Anzeigefrist zu beachten. Wird die Frist versäumt und besteht für die Person keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, greift eine sogenannte nachrangige Versicherungspflicht; das heißt, auch das freiwillige Mitglied wird dann einer Kasse zugewiesen.

Beispiel: Ein freiwilliges Mitglied erhält am 15. Juni die Information, dass seine Krankenkasse zum 30. Juni schließen muss. Die Anmeldung bei einer neuen Kasse muss bis Ende September erfolgen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend ab dem 1. Juli.

© sueddeutsche.de/hgn - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: