Zusatzbeitrag:Wer zu spät zahlt, den bestraft die Kasse

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Teure Nebenwirkung der Gesundheitsreform: Wer den Zusatzbeitrag nicht rechtzeitig an die Krankenkasse überweist, berappt künftig mindestens 30 Euro Säumnisgebühr.

Nina von Hardenberg

Wer von seiner Krankenkasse aufgefordert wird, einen Zusatzbeitrag von acht Euro oder mehr zu zahlen und nicht reagiert, muss künftig mit einem Strafgeld rechnen. Ein entsprechender "Säumniszuschlag" für zahlungsunwillige Versicherte ist Teil der geplanten Gesundheitsreform, deren Details die Experten der Regierungsfraktionen am Dienstag mit Gesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) vereinbart haben.

Wer seinen Zusatzbeitrag nicht an die Krankenkasse überweist, bekommt Ärger. Und die Aufforderung, noch mehr zu zahlen. (Foto: dpa)

Demnach dürfen die Krankenkassen von Versicherten, die den Zusatzbeitrag sechs Monate nicht zahlen, ein Strafgeld in Höhe des dreifachen Zusatzbeitrages, mindestens aber von 30 Euro verlangen. Die Strafzahlungen sollen nicht für Hartz-IV-Empfänger gelten. "Wir wollen die Versichertengemeinschaft davor schützen, dass einige Mitglieder sich der Zahlung entziehen", sagte Gesundheitsstaatsekretär Daniel Bahr (FDP) nach den Verhandlungen.

Mit den Plänen für einen Säumniszuschlag reagiert Minister Rösler auch auf Klagen von Krankenkassen über die zum Teil schlechte Zahlungsmoral ihrer Versicherten. So berichtet etwa die DAK mit 4,6 Millionen Mitgliedern, dass knapp eine halbe Million Versicherte der Aufforderung, einen Zusatzbeitrag von monatlich acht Euro zu zahlen, zunächst nicht nachgekommen seien. Die Kasse erinnere säumige Mitglieder derzeit per Brief, E-Mail oder durch Telefonaktionen an die offene Rechnung.

Den Zusatzbeitrag dürfen Krankenversicherungen erheben, die mit dem für alle Kassen einheitlich festgesetzten Beitragssatz nicht auskommen. Derzeit nutzen mindestens 15 Krankenkassen dieses Instrument und verlangen von ihren Versicherten zusätzlich acht bis maximal 37,50 Euro. Anders als der normale Beitragssatz wird der Zusatzbeitrag aber nicht automatisch vom Arbeitgeber vom Gehalt einbehalten, sondern muss von den Versicherten direkt an die Krankenkassen überwiesen werden.

Die DAK zeigte Verständnis für ihre säumigen Mitglieder: "Für die Versicherten ist das Verfahren neu", erklärte ein Sprecher. Man gehe davon aus, dass die meisten nach Aufforderung zahlen würden. Darauf deuten auch Erfahrungen anderer Kassen hin. So beobachtet etwa die KKH Allianz nach anfänglichen Ausfällen von bis zu 30 Prozent eine inzwischen bessere Zahlungsmoral bei ihren 1,4 Millionen Mitgliedern.

Dennoch könnten einige Versicherte übrigbleiben, die versuchen, sich um den Zusatzbeitrag zu drücken. Für sie sollen die Strafzahlungen gelten. Denn bislang haben die Krankenkassen wenig Möglichkeiten, die Zahlung der Beiträge zu erzwingen: Anders als früher dürfen sie säumigen Mitgliedern nicht mehr einfach den Versicherungsschutz kündigen. Sie dürfen lediglich den Schutz auf das medizinisch Notwendigste reduzieren. Außerdem können sie ein normales Mahnverfahren einleiten, bei dem auch schon jetzt geringe Säumniszuschläge möglich sind.

Für Gesundheitsminister Rösler ist das Strafgeld auch deshalb wichtig, weil er das Instrument der Zusatzbeiträge mit der Gesundheitsreform ausweiten will. Künftig dürfen die Krankenkassen einen Beitrag in unbegrenzter Höhe erheben. Die Arbeitnehmer müssen diesen Anteil alleine tragen. Die Beiträge der Arbeitgeber werden bei 7,3 Prozent eingefroren. Für ärmere Versicherte soll ein Sozialausgleich geschaffen werden.

Privatversicherung soll gestärkt werden

Dem Mechanismus für den Sozialausgleich stimmten die Gesundheitsexperten am Dienstag ebenfalls zu: Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des Einkommens eines Arbeitnehmers, erhält dieser künftig einen Abschlag beim allgemeinen Beitragssatz. Dies soll über die Arbeitgeber organisiert werden, die dann nur einen reduzierten Krankenversicherungssatz vom Einkommen abziehen.

Die Experten vereinbarten außerdem mehrere Änderungen, die die Privatversicherung stärken sollen. So soll der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung künftig schon möglich sein sobald ein Arbeitnehmer ein Jahr lang ein Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze hat.

Zuletzt hatte eine Frist von drei Jahren gegolten. Außerdem erwägt die Koalition, das Geschäft der gesetzlichen Versicherungen zu Gunsten der privaten einzuschränken. Die Kassen dürften dann bestimmte Zusatzversicherungen nicht mehr anbieten.

© SZ vom 18.08.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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