Kindergeld:Und plötzlich ist weniger mehr

Verdient der Nachwuchs zu viel, streicht das Finanzamt das Kindergeld. Doch die Eltern können gegensteuern und das Einkommen drücken.

Marco Völklein

Auf diese Klage hatten viele Eltern älterer Kinder gehofft: Eine Mutter ärgerte sich darüber, dass sie für ihren volljährigen Sohn kein Kindergeld mehr erhielt. Begründung: Der Sohn liegt mit seinem Einkommen über der Grenze von 7680 Euro im Jahr. Dieser Betrag gilt als "Fallbeil" im Steuerrecht. Liegen die Einkünfte eines Kindes darüber, gibt es kein Kindergeld mehr. Grundsätzlich zahlt der Staat allerdings bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld, sofern sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Durch die Fallbeil-Regelung gingen der Frau 1848 Euro verloren.

Kindergeld Familie, AP

Bis zum 25. Lebensjahr ihres Kindes erhalten Eltern Kindergeld. Sollte der Nachwuchs in dieser Zeit zuviel verdienen, können die Eltern das Einkommen drücken.

(Foto: Foto: AP)

Sie hatte sich deshalb mit einer Verfassungsbeschwerde an die Richter in Karlsruhe gewandt. Denn ihr Sohn lag nur mit wenigen Euro über der Grenze. Damit, so argumentierte die Frau, überschreite der Gesetzgeber sein Ermessen. Es müsse eine Härtefallregelung geben.

Doch das Gericht sah das anders: Es lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab, weil die Frau nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie durch die Regelung in ihren Grundrechten verletzt sein könnte. Damit habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Dies passiert übrigens in den meisten Fällen, die beim obersten Gericht in Karlsruhe landen.

Interessantes Urteil

Dennoch ist das Urteil (Aktenzeichen 2 BvR 1874/08) für viele Steuerfachleute interessant. Denn es zeigt, wie wichtig es ist, dass Eltern und erwachsene Kinder genau auf die Höhe der Einkünfte achten - und unter Umständen mit einigen Kniffen versuchen, das Einkommen des Nachwuchses unter die Grenze von 7680 Euro zu drücken. Denn wer darüber liegt, verliert nicht nur den Anspruch auf Kindergeld, unter Umständen geht auch der Ortszuschlag für Beamte verloren und die Kinderzulage bei Riesterverträgen.

Daher sollten Auszubildende und Studenten, die ihr Einkommen unter die 7680-Euro-Marke senken möchten, zunächst einmal sämtliche Werbungskosten geltend machen, rät Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Ihnen steht zum Beispiel grundsätzlich eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro zu.

Lehrlinge, die viel unterwegs sind, können auch die jeweiligen Posten einzeln nachweisen: Für Fahrten zur Firma akzeptiert das Finanzamt 30 Cent pro Entfernungskilometer, ebenso für Fahrten nach Hause, wenn der Lehrling zum Beispiel in einem anderen Bundesland seine Ausbildung macht.

Kosten absetzen

Wichtig ist allerdings, dass hier nur die einfache Wegstrecke gilt. Bei Fahrten zur Berufsschule akzeptiert der Fiskus dagegen jeden Kilometer hin und zurück, und zwar mit 30 Cent je Kilometer. "Bedingung ist hier allerdings, dass der Schulunterricht weniger als zwei Jahre am Stück dauert", sagt Nöll.

Studenten, die in einem Nebenjob Lohneinkünfte haben, können zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von 920 Euro auch noch Ausbildungskosten absetzen und so ihr Einkommen drücken: Für Fahrten zur Universität akzeptiert das Finanzamt 30 Cent je Entfernungskilometer, für Heimfahrten ebenso.

Außerdem können sowohl Lehrlinge wie Studenten Kosten für Arbeitsmittel absetzen: "Im Extremfall kann die vorzeitige Anschaffung von sowieso benötigten Fachbüchern das Einkommen von Studenten wie Lehrlingen senken - und damit die staatlichen Zahlungen an die Eltern retten", erläutert Nöll.

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