Süddeutsche Zeitung

Kein Platz fürs Auto::Rumpelkammer statt Garage

Wenn die Carports und Stellplätze der Nachbarn und Mieter voll sind, liegen die Nerven schnell blank. Aber wer hat da eigentlich mitzureden?

Von Berrit Gräber

Endlich Frühling. Für viele ein Anlass, Haus, Hof und Carport auszumisten, die Fahrräder zu putzen, am Motorrad zu werkeln. Doch wenn der Nachbar sein Garagentor aufschwingt und den Blick ins Innere freigibt, kommt es immer wieder zu Streit. Nicht jeder Vermieter oder Miteigentümer ist mit dem einverstanden, was sich nebenan so tut, wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin, berichtet. Oft liegen die Nerven schon blank, wenn jemand den Bereich als Hobbywerkstatt nutzt. Wenn der Gasgrill inmitten eines wilden Sammelsuriums aus Leitern, Werkzeug, Reifen, leeren Getränkekisten lagert. Wenn vor lauter Gerümpel, ausrangierten Waschbecken und Farbeimern kein Platz mehr fürs Auto ist. Bei aller Ordnungsliebe - haben Nachbarn und Vermieter überhaupt ein Wörtchen mitzureden, was auf den paar Quadratmetern erlaubt ist? Und wann darf die Kündigung sein?

Das gilt grundsätzlich:

Die Garage ist rechtlich klar als Platz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert, wie Mieterbund-Sprecher Ropertz erläutert. Wer vom Nachbarn oder vom Vermieter auf seine "Rumpelkammer" angesprochen wird, sollte die Kritik ernst nehmen, bekräftigt auch Julia Wagner, Juristin beim Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Niemand darf seine Garage, den Carport oder auch den Stellplatz nach Gutdünken nutzen. Einfach reinstellen, was immer man möchte, geht nicht. Das gilt für den Besitzer des Einfamilienhauses mit eigener Garage genauso wie für Eigentümergemeinschaften mit Garagenhof, Tief- oder Doppelgaragen. Bei Mietsachen gilt der Grundsatz umso mehr.

Das ist erlaubt:

In vielen Landesbauordnungen ist festgeschrieben, dass die Unterstände fürs Auto nur im zulässigen Rahmen genutzt werden dürfen. Das bedeutet konkret: In erster Linie sollte dort das Auto seinen Platz finden - um die Straßen zu entlasten, der Parkplatznot entgegenzuwirken und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel dürfen in einer Garage gelagert werden. Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können darin zudem Motorräder, Moped oder Fahrräder parken. Gegen den Aufbau notwendiger Regale oder Schränke zum Lagern von Kfz-Zubehör ist ebenfalls nichts einzuwenden - allerdings gilt das nicht für offene Stellplätze, wie das Amtsgericht Stuttgart 2016 entschied (Az. 37 C 5953/15). Dafür darf der Mieter eines Stellplatzes die volle Breite ausnutzen und selbst dann bis zum rechten Rand parken, wenn dem Nutzer des Nachbar-Parkplatzes das Einsteigen erschwert wird (Amtsgericht München, Az. 415 C 3398/13). Er darf zudem auch vor seiner Garage ein Fahrzeug abstellen (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az. 711 C 137/01).

Das geht nicht:

Gemäß den Landesbauordnungen dürfen die Unterstände nicht zweckentfremdet werden. Sperriges wie Gartenmöbel, Gummiboot, Markise, Bierbänke, alte Bretter, kaputte Kühlschränke, der verrostete Schwenkgrill oder die leeren Bierkisten von der letzten Party gehören definitiv nicht in die Garage. Die Fläche darf nicht als "Ersatzkeller" oder zusätzlicher Abstellraum genutzt werden, schon gar nicht als Büro oder Heimkino. Wer nach einer Renovierung vorübergehend mal Bauschutt in der Garage lagert und dafür Schelte von Nachbarn oder dem Vermieter erntet, sollte um Verständnis bitten - und das Material schnellstmöglich abtransportieren. "Unterm Strich kann man sagen: Ist alles so zugebaut, dass kein Auto mehr reinpasst, ist die Grenze des Erlaubten schon lange überschritten", gibt Wagner zu bedenken.

Hier ist Ärger programmiert:

Vor allem das Lagern von Gasgrill, Gasflaschen, Benzin oder anderen gefährlichen, explosiven, brennbaren Stoffen in Garagen, im Carport oder auf Stellplätzen sei tabu, mahnt Ropertz zur Vorsicht. Mieter, die vom Eigentümer deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Räumen verdonnert werden, sollten dem nachkommen - und die Sache nicht als Meckerei abtun. Auch der Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerkstatt oder gar zur Schlafgelegenheit ist nicht erlaubt, weder Mietern noch Eigentümern. Kommunale Behörden machen zwar keine Kontrollgänge durch Garagen und Garagenhöfe. Gibt ihnen ein verärgerter Nachbar aber Hinweise auf Nutzungsänderungen, kann es sehr wohl zu Stichproben kommen - und Bußgelder nach sich ziehen.

Das sagt das Mietrecht:

Mieter müssen sich an das Kleingedruckte in ihrem Mietvertrag halten, wenn es um die Nutzung der Garage oder des Stellplatzes geht: Der Vermieter hat das Sagen. Hat er verboten, dass in der Garage zum Beispiel Fahrzeuge repariert werden dürfen, muss sich der Mieter daran halten, unabhängig davon, ob sie zusammen mit der Wohnung oder separat gemietet ist. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung und erheblichen Verstößen riskiert er schlimmstenfalls die Kündigung - und damit auch die Kündigung einer mitvermieteten Wohnung, wie Wagner erläutert.

Auch wichtig:

Ist die Garage zusammen mit einer Wohnung oder einem Haus vermietet, kann ein Vermieter nicht separat nur für die Garage kündigen, sagt Ropertz. Einzige Ausnahme: Der Vermieter will auf dem Platz neue Wohnungen schaffen. Auch eine abgekoppelte Mieterhöhung allein für die Garage ist unzulässig. Der Vermieter kann nur die ortsübliche Miete für eine Wohnung mit Garage verlangen und entsprechend den Mietzins erhöhen. Bleibt ein Stellplatz oder eine Garage leer, haben Mieter kein Anrecht darauf, diese einfach mit zu nutzen.

Wer separat einen Unterstand für sein Auto anmietet, sollte wissen: Gibt es keine anderslautenden Regelungen, ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich, egal, ob sie vom Mieter oder Vermieter ausgesprochen wird. Die Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate. Sowohl die Miethöhe als auch Erhöhungen sind frei vereinbar. Teuer kann es werden, wenn der Vermieter die Kosten der Straßenreinigung, des Hausmeisters, der Beleuchtung, Müllabfuhr, Gartenpflege, der Dachrinnenreinigung sowie des Niederschlagswassers auch auf die Garagen- und Stellplatzmieter umlegt. Das ist erlaubt, wie das Amtsgericht Schöneberg entschied (Az. 15 C 552/11).

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Quelle:
SZ vom 15.04.2017
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