Kaution:Der Anspruch kann verjähren

Ein Vermieter sollte mit dem Einfordern einer vereinbarten Kaution nicht zu lange warten.

Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt verjährt der Anspruch nach drei Jahren.

kaputtes badezimmer ; iStock

Gut, wenn der Vermieter hier auf eine Kaution zurückgreifen kann.

(Foto: Foto: iStock)

Insbesondere kommt es nach Auffassung des Gerichts für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf an, dass der Vermieter die Kaution je eingefordert hat: Maßgebend sei allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Az.: 4 O 529/06).

Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt verjährt der Anspruch nach drei Jahren.

Insbesondere kommt es nach Auffassung des Gerichts für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf an, dass der Vermieter die Kaution je eingefordert hat: Maßgebend sei allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Az.: 4 O 529/06).

Das Gericht wies mit seinem in der Fachzeitschrift NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage eines Vermieters ab.

Der Kläger verlangte die Kaution aus einem vor mehr als drei Jahren abgeschlossen Mietvertrag. Bisher hatte er sie allerdings nicht eingefordert. Daher sah das Gericht jetzt keine Rechtsgrundlage mehr.

Da der Kläger die Forderung nie geltend gemacht habe, sei die Verjährung auch nicht unterbrochen worden.

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