Kaution:Bloß nicht veruntreuen

Ein Vermieter, der eine Kaution für private Zwecke ausgibt, macht sich grundsätzlich der Untreue strafbar.

Das geht aus einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor.

Nach Meinung der Richter hat der Vermieter eine so genannte Vermögensbetreuungspflicht. Er dürfe daher eine Mietkaution nicht zweckwidrig verwenden (Beschluss vom 8. 3. 2007 - 1 Ws 47/07). Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch die Staatsanwaltschaft Frankenthal zur Erhebung einer Anklage. Dies hatte die Behörde zuvor mit der Begründung abgelehnt, sie sehe keine Strafbarkeit.

Im konkreten Fall hatte eine Mieterin Anzeige erstattet, nachdem die Vermieterin ihr absprachewidrig eine Kaution nicht zurückgezahlt hatte. Stattdessen hatte die Vermieterin das Geld für private Zwecke ausgegeben, und erklärte nunmehr, sie sei zur Rückzahlung nicht in der Lage, da sie im Übrigen vermögenslos sei.

Anders als die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken sah das OLG durchaus die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung der Vermieterin.

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