Hypo Real Estate:Von Gericht zu Gericht

Die inzwischen verstaatlichte Hypo Real Estate könnte schon bald den Europäischen Gerichtshof beschäftigen - weil möglicherweise Europarecht missachtet wurde.

Die Klagen gegen die Kapitalerhöhung bei der Krisenbank Hypo Real Estate kommen voraussichtlich vor den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Das Landgericht München I erklärte, es neige dazu, den EuGH zu befragen, ob ein für eine schnellere HRE-Verstaatlichung erlassenes Gesetz gegen Europarecht verstößt. In diesem Fall könnte sich die im Juni beschlossene Kapitalerhöhung bei der Bank als widerrechtlich herausstellen und den Klägern Schadensersatz zustehen.

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Milliardenloch HRE - demnächst ein Fall für den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg?

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Vor dem Landgericht klagen ehemalige Aktionäre gegen die auf einer außerordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni beschlossene Kapitalerhöhung der HRE. Damit hatte der staatliche Bankenrettungsfonds seinen Anteil an dem Institut auf 90 Prozent erhöht. Mit dieser Mehrheit konnte er im Oktober den zwangsweisen Ausschluss der verbliebenen Altaktionäre gegen eine Abfindung beschließen, einen sogenannten Squeeze-Out.

Die meisten Argumente der Kläger gegen die Kapitalerhöhung schob das Gericht bereits zu Beginn der Verhandlung zur Seite. Deswegen kommt der möglichen Entscheidung des EuGH besondere Bedeutung zu. Er muss prüfen, ob die Reduzierung der Einladungsfrist zur Hauptversammlung auf im Extremfall einen Tag durch ein speziell für die HRE erlassenes Gesetz rechtens war oder gegen eine Europarichtlinie verstößt. Wäre Letzteres der Fall, würde die weitaus längere Ladungsfrist des deutschen Aktienrechts gelten. Diese wurde aber nicht eingehalten, wodurch der Beschluss zur Kapitalerhöhung ins Wanken käme.

Squeeze-Out bleibt gültig

Selbst wenn der Beschluss für die Kapitalerhöhung für widerrechtlich erklärt würde, bliebe der im Oktober auf ihrer Grundlage beschlossene Squeeze-Out gültig, erklärte der Vorsitzende Richter Helmut Krenek. Für die Aktionäre käme dann aber Schadensersatz in Betracht. Andere Kritikpunkte der Aktionäre sah das Gericht als wenig stichhaltig an. Krenek verneinte, dass es in der Einladung zur Hauptversammlung entscheidende Formulierungsfehler gegeben habe.

Die Formulierung sei unglücklich aber verständlich, sagte der Vorsitzende Richter. Zudem sei der Ausgabebetrag bei der Kapitalerhöhung mit drei Euro pro Aktie nicht - wie die Kläger argumentieren - zu niedrig gewesen. Auch, dass nur der Bund zeichnungsberechtigt gewesen sei, hält Krenek für akzeptabel. Dies gilt auch für die von den Klägern gerügte Beschränkung des Rederechts der Aktionäre.

Daniela Bergdolt von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, die eine der Klägeranwältinnen ist, zeigte sich nach der Verhandlung zufrieden. Die Kläger seien einer europarechtlichen Prüfung des entscheidenden Gesetzes nahegekommen. Die Verhandlung sei dorthin gelaufen, wo die Kläger hingewollt hätten.

Ob das Landgericht seine Fragen beim EuGH vorlegt, will es bis Frühjahr 2010 entscheiden. Am 8. April wollen die Richter das Ergebnis bekanntgeben. "Ein Endurteil wird es wahrscheinlich nicht geben", sagte Krenek.

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