Honorare:Den Anwalt am Erfolg beteiligen

Rechtsextremist will Zugang zur Richterausbildung erstreiten

Rechtsextremist will Zugang zur Richterausbildung erstreiten ARCHIV - ILLUSTRATION - Ein Anwalt steht am 01.08.2014 in einem Verhandlungssaal im Gericht und hält eine Ausgabe des Strafgesetzbuches (StGB) in Händen. Darf ein mehrfach vorbestrafter Rechtsextremist das zweite Jura-Staatsexamen ablegen? Das Land NRW sagt Nein und verweigert ihm den Zugang zum Referendariat. Dagegen ist der Mann vor Gericht gezogen. Foto: Andreas Gebert/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++

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Mandanten dürften jetzt mit ihrem Rechtsbeistand Honorare vereinbaren, deren Höhe vom Prozessausgang abhängt. Ein Überblick.

Marco Völklein

In Hollywood ist es ganz einfach: Da lässt Julia Roberts als streitbare Erin Brockovich Anwälte gegen einen Chemiekonzern losschlagen. Oder Denzel Washington weist im Film "Philadelphia" die Arbeitgeber des an Aids erkrankten Tom Hanks in ihre Schranken. Bezahlt werden die Anwälte nicht von ihren Mandanten, sondern über einen Anteil am erstrittenen Schadensersatz. Seit 1. Juli können auch in Deutschland Anwälte und Mandanten Erfolgshonorare vereinbaren. Ganz so simpel wie in Hollywood ist das aber nicht.

Honorare: Seit 1. Juli können auch in Deutschland Anwälte und Mandanten Erfolgshonorare aushandeln.

Seit 1. Juli können auch in Deutschland Anwälte und Mandanten Erfolgshonorare aushandeln.

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Wer darf die neuen Erfolgshonorare vereinbaren?

Hier gibt es schon die erste Einschränkung: Nicht jeder Mandant ist berechtigt, mit seinem Anwalt eine Erfolgsvereinbarung aufzusetzen. Vielmehr muss bei dem Mandanten eine angespannte wirtschaftliche Situation vorliegen - und zwar muss diese Situation so angespannt sein, dass er ohne Erfolgshonorar an der Rechtsverfolgung gehindert würde. Konkret heißt das, dass künftig nur der ein Erfolgshonorar vereinbaren darf, der keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, der aber auch nicht so gut verdient, dass er die gesetzlichen Anwaltsgebühren locker zahlen könnte. "Der Mandant darf also nicht ganz arm sein, aber auch nicht sehr reich", sagt Julia von Seltmann, Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin.

Wer stellt fest, ob ein Erfolgshonorar erlaubt ist?

"Eine zentrale Stelle, die die wirtschaftliche Situation prüft, gibt es nicht", sagt Seltmann. Vielmehr ist der Anwalt verpflichtet, die Situation des Mandanten zu prüfen - indem er zum Beispiel das Einkommen, die Schuldensituation und die Unterhaltsverpflichtungen des künftigen Kunden abklopft. "Der Anwalt wird dies auch sehr genau machen und sich schriftlich bestätigen lassen", macht Seltmann deutlich. Denn sollte der Mandant sich nach einem gewonnenen Prozess hinstellen und sagen: "So arm war ich ja gar nicht" - dann könne es rasch zum Streit kommen. "Und den will der Anwalt natürlich verhindern", so Seltmann.

Für welche Fälle kommen Erfolgshonorare in Frage?

Grundsätzlich sind Erfolgshonorare in sämtlichen Zivilverfahren möglich, also zum Beispiel bei Mietstreitigkeiten, Konflikten ums Baurecht, Nachbarschaftskonflikten, aber auch in Schadensersatzprozessen.

Wie hoch ist die Erfolgsbeteiligung des Anwalts?

Eine einheitliche, gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. "Das können Anwalt und Mandant frei vereinbaren", erklärt Seltmann. Als Grundlage könnte zum Beispiel die gesetzliche Gebührentabelle dienen, nach der die Anwälte auch bisher schon ihr Honorar berechnet haben. Es kam aber bislang auch vor, dass Anwälte nach Stundensätzen bezahlt wurden. Die Spanne geht hier laut Bundesrechtsanwaltskammer von 150 bis 600 Euro. Auch diese könnten eine Grundlage sein. Aufbauend darauf könnten Anwalt und Mandant zum Beispiel festlegen: Im Erfolgsfalle erhält der Anwalt 180 Prozent der gesetzlichen Gebühren; bei einer Niederlage muss er auf 30 Prozent verzichten.

Wie würde das Honorar in einem konkreten Fall aussehen?

Mal angenommen, der Streitwert in einem Rechtsstreit beläuft sich auf 20000 Euro. Nach der gesetzlichen Gebührenordnung dürfte der Anwalt knapp 2000 Euro kassieren. Im Erfolgsfall erhält er 180 Prozent, also 3600 Euro. Bei einem Misserfolg muss er 30 Prozent Abschlag hinnehmen. Der Mandant zahlt also nur 1400 Euro. Möglich ist aber auch eine Vereinbarung nach amerikanischem Muster: "No win, no fee" - also keine Gebühr für den Anwalt bei einem verlorenen Prozess. Entsprechend höher wird dann der Anteil des Anwalts ausfallen, sollte die Auseinandersetzung gewonnen werden.

Lesen Sie weiter, ob es eine Honorar-Obergrenze gibt und wie sich Erfolg bemisst.

Den Anwalt am Erfolg beteiligen

Gibt es eine Honorar-Obergrenze?

Grundsätzlich nicht. Allerdings gab es auch in der Vergangenheit immer mal wieder Streit um die Anwaltshonorare. Dabei hat die Rechtsprechung ergeben, dass das Sechsfache der gesetzlichen Gebühren gerade noch akzeptabel erscheint. Verlangt ein Anwalt mehr, wäre dies grundsätzlich nicht mehr angemessen - außer er begründet es mit einem besonders hohen Aufwand, den er mit dem konkreten Fall hatte.

Worauf sollte man noch achten?

"Der Mandant sollte die Verhältnismäßigkeit des Honorars nicht aus den Augen verlieren", rät Seltmann. Zurück zu unserem Beispiel: Reizt der Anwalt seine Möglichkeiten voll aus und vereinbart das Sechsfache des gesetzlichen Satzes als Erfolgshonorar, würde er im Erfolgsfall 12000 Euro kassieren (2000 Euro mal sechs). Die allerdings bezahlt nicht der unterlegene Prozessgegner: Der erstattet lediglich den gesetzlichen Satz, also 2000 Euro. Die übrigen 10000 Euro muss der Mandant aufbringen - zum Beispiel aus der erstrittenen Summe. Ihm bleiben von den eingeklagten 20000 Euro unterm Strich also nur 10000 Euro übrig.

Wie misst sich eigentlich der Erfolg?

Das ist ein wichtiger Punkt. Um Honorar-Streitereien zu vermeiden, sollte die Vereinbarung genau festlegen, wann ein Streit erfolgreich beendet wurde. Es muss also klar sein, ob zum Beispiel ein Vergleich der beiden Parteien schon als Erfolg gilt, und wenn ja, ab welchem Vergleichsbetrag. Wie wird der Anwalt vergütet, wenn der Mandant ihm das Mandat entzieht? Um Streit zu vermeiden, sollten all diese Eventualitäten vorher geklärt werden.

Und was passiert bei Misserfolg?

Auch diese Möglichkeit sollte der Mandant einkalkulieren. Selbst im für ihn günstigsten Fall, nämlich bei der "No win, no fee"-Regelung, muss er bei einem verlorenen Verfahren für die Kosten des gegnerischen Anwalts und für die Gerichtskosten aufkommen. Wurde zum Beispiel während des Verfahrens ein Gutachter benötigt, so muss der Verlierer in aller Regel auch für diese Kosten aufkommen. Seltmann: "Der Gesetzgeber hat es dem Anwalt ausdrücklich untersagt, dieses Risiko für den Mandanten zu übernehmen."

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