Honorarberatung:Achtung, Fallstricke

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In Zukunft dürfen Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlageberater nur noch Geld von Kunden annehmen. (Foto: dpa)

Beratung gegen ein Honorar vom Kunden oder eine Provision vom Produktanbieter? Ein neues Gesetz soll Anlageberatung transparenter machen. Für Etikettenschwindel bleibt trotzdem Raum.

Von Julia Löffelholz, München

Honorar-Anlageberater, Honorar-Finanzanlageberater, Finanzanlagenvermittler - wer Geld anlegen möchte, muss sich neuerdings durch ein Gewirr von Berufsbezeichnungen kämpfen. Was mühsam erscheint, soll dem Anleger helfen, einen seriösen Berater zu finden. Denn das Honorarberatungsgesetz, das am 1. August in Kraft getreten ist, definiert erstmals Rechte und Pflichten von Honorarberatern. Doch das Gesetz hat Lücken. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Welche Möglichkeiten gibt es, sich bei einer Geldanlage beraten zu lassen?

Wer Geld anlegen möchte, kann entweder einen unabhängigen Berater aufsuchen, der ihn gegen Gebühr berät, oder sich von einem Finanzanlagenvermittler informieren lassen, der bei einem erfolgreichen Verkauf eine Provision vom Anbieter des Produkts erhält. Beide Berater können sowohl selbständig sein als auch in Banken oder anderen Instituten, die Wertpapiere verkaufen, arbeiten. Bisher ist vor allem die Beratung durch Finanzanlagenvermittler üblich. Nach Angaben des Verbundes deutscher Honorarberater stehen in Deutschland 250 000 Finanzanlagenvermittlern etwa 2000 Honorarberater gegenüber.

Was hat das Honorarberatungsgesetz Neues gebracht?

Bisher war nicht klar definiert, wer sich Honorarberater nennen darf und welche Befugnisse dieser hat. Deshalb war der Titel anfällig für Betrug. Zum Beispiel strichen angebliche Honorarberater Provisionen für den Verkauf von Wertpapieren ein, obwohl sie durch ihren Namen vorgaben, sich nur über Beratungsgebühren ihrer Kunden zu finanzieren. Das verbietet die neue Regelung. Der Gesetzgeber hat im Honoraranlageberatungsgesetz die Begriffe Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlageberater klar definiert. "Wer sich so bezeichnet, darf für den Verkauf von Wertpapieren und Vermögensanlagen keine Provisionen mehr einbehalten, sondern muss auf Honorarbasis arbeiten", sagt Dorothea Mohn vom Verbraucherzentrale Bundesverband.

Was ist der Unterschied zwischen einem Honorar-Anlageberater und einem Honorar-Finanzanlageberater und wer darf sich so nennen?

Honorar-Finanzanlageberater haben weniger Befugnisse als Honorar-Anlageberater. Während der Honorar-Anlageberater seine Kunden zu allen Finanzprodukten beraten darf, beschränkt sich das Beratungsfeld des Honorar-Finanzanlageberaters auf Investmentfonds und geschlossene Fonds.

Voraussetzung dafür, als Honorar-Anlageberater zu arbeiten, ist eine Eintragung im Honorar-Anlageberaterregister der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Wer als Honorar-Finanzanlageberater arbeitet, muss im Vermittlerregister des deutschen Industrie- und Handelskammertages verzeichnet sein. "Nur wer im jeweiligen Register eingetragen ist, darf sich Honorar-Anlageberater beziehungsweise Honorar-Finanzanlageberater nennen", sagt Mohn. Jedoch gibt es hier eine Gesetzeslücke: "Wenn sich jemand nur Honorarberater nennt, ist es für Anleger weiterhin unklar, ob er einem Honorar-Anlageberater oder Honorar-Finanzanlageberater gegenüber sitzt", kritisiert Dieter Rauch, Geschäftsführer des Verbundes deutscher Honorarberater.

Was ist der Unterschied zum Finanzanlagevermittler?

Finanzanlagenvermittler finanzieren sich im Gegensatz zu Honorarberatern über Provisionen, die sie von den Produktanbietern erhalten. "Provisionen führen dazu, dass ein Interessenskonflikt zwischen Berater und Anleger entsteht, weil der Berater ein Interesse daran hat, dem Kunden ein Produkt zu verkaufen, für das er selbst eine hohe Provision erhält", sagt Mohn. Viele Kunden wissen zudem nicht, dass die Provision von ihrem Anlagebetrag bezahlt wird.

Seit dem ersten August gibt es auch hier eine Neuerung. Im Fall einer Beratung in einer Bank muss der Finanzanlagenvermittler dem Kunden nun vor Vertragsabschluss ungefragt offenlegen, ob er eine Provision für den Verkauf des Produkts bekommt. Mit einer Ausnahme: Diese Regel gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. August nicht beim Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung, die zur Finanzierung eines Kredits eingesetzt wurde. Der Bundesgerichtshof unterscheidet in seiner Begründung zwischen Anlageberatung und Finanzierungsberatung. Banken müssen ihre Provisionen also nur offenlegen, wenn sie Kunden darin beraten, wie sie ihr Geld anlegen können. Nicht aber, wenn es darum geht, wie sie durch das gleiche Produkt einen Kredit finanzieren können.

Welche Kritik gibt es am Honorarberatungsgesetz?

Momentan dürfen Honorarberater gleichzeitig auch Versicherungsmakler sein, also auch Versicherungen verkaufen. Für Versicherungsmakler gibt es jedoch kein Gesetz, das ihnen verbietet, Provisionen anzunehmen oder sie zwingt, Provisionen offen zu legen. Deshalb kann ein Honorarberater auch weiterhin Provisionen für den Verkauf von Versicherungen erhalten, obwohl der Anleger glaubt, sein Berater würde nur auf Honorarbasis arbeiten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert das: "Wir wollen, dass in der Beratung nicht vom Produkt aus gedacht wird, sondern dass allein im Mittelpunkt steht, welchen Bedarf der Verbraucher hat und welche Lösungen dafür zu finden sind", sagt Mohn. Eine weitere Gesetzeslücke ist, dass nur bestimmte Begriffe durch das Gesetz geschützt sind. "Einige Berater begehen mit Berufsbezeichnungen wie zum Beispiel 'Vermögensberater auf Honorarbasis' Etikettenschwindel", sagt Rauch. Diese Berater geben vor, gegen Honorar zu arbeiten, kassieren in Wahrheit aber Provisionen.

© SZ vom 09.09.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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