Heizpflicht:Niemand muss frieren

Vermieter müssen auch im Frühling dafür sorgen, dass in Wohnräumen 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden. Sonst könnte die Miete gekürzt werden.

Egal, ob Mai, Juni oder August: Wenn es draußen kalt ist, muss der Vermieter auch nach Ablauf der Heizperiode für warme Wohnräume sorgen. Die Heizpflicht des Vermieters sei gesetzlich zwar nicht eindeutig geregelt, die Rechtsprechung habe aber geklärt, "dass Mieter an kalten Frühlingstagen nicht frieren müssen", betont der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Vermieter müssten auch nach Ende der Heizperiode dafür sorgen, "dass in Wohnräumen 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden". Andernfalls könnten Mieter eine Mietminderung ankündigen.

Wenn die Zimmertemperatur auch nur zeitweise unter 18 Grad sinkt oder der Vermieter absehen kann, dass die kalte Witterung anhält, muss er nach Angaben des Berliner Mietervereins weiterhin heizen. Dies gelte auch nach dem 30. April, der in Mietverträgen häufig als Ende der Heizperiode vereinbart sei. Manche Gerichte nähmen bei ihren Entscheidungen sogar Bezug auf die Außentemperatur. Steige diese im Sommer drei Tage lang nicht über zwölf Grad Celsius, müsse geheizt werden können.

Komme der Vermieter seiner Heizpflicht nicht nach, sollte ihm der Mieter diesen Mangel sofort schriftlich mitteilen, rät der Mieterverein. Mieter könnten dann auch eine Mietminderung für die kalten Tage von fünf bis 20 Prozent ankündigen, je nach Grad der Temperaturunterschreitung. In diesem Fall sollte die Temperatur laut Mieterverein aber durch Messungen und Zeugen belegt werden können, da eine Mietminderung Streit mit dem Vermieter mit sich bringen kann.

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