Heimhandwerker:Vorsicht, Pfusch!

Bei vielen Arbeiten rund ums Haus sind Fachleute unersetzlich. Welche Rechte Mieter und Eigentümer bei Mängeln haben.

Von Miriam Olbrisch

Sie streichen, verputzen, kacheln, reparieren und fliesen. Und für die meisten Bauherren, Hausbesitzer und Mieter sind sie unersetzlich: die Handwerker. Doch nicht immer läuft alles glatt. Mängel und verspätete Fertigstellung kosten oft Nerven - auf beiden Seiten. Der Auftraggeber kann sich allerdings auf eine Reihe von Rechten berufen. Die Süddeutsche Zeitung klärt die wichtigsten Fragen.

Heimhandwerker: Entdeckt der Auftraggeber, dass Handwerkerarbeiten nicht korrekt ausgeführt worden sind, hat er das Recht auf Nachbesserung.

Entdeckt der Auftraggeber, dass Handwerkerarbeiten nicht korrekt ausgeführt worden sind, hat er das Recht auf Nachbesserung.

(Foto: Foto: AP)

Was kann man tun, wenn Handwerker Fehler gemacht haben?

"Wenn wir Verbraucheranfragen zu Handwerksverträgen haben, dreht es sich meistens um Mängel bei der Arbeit", sagt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die besten Karten hat man, wenn man die Mängel schon vor der Abnahme entdeckt hat. Dann hat der Handwerker nämlich seine Verpflichtung nicht erfüllt. Der Auftraggeber ist demnach auch nicht verpflichtet, ihn dafür zu bezahlen. Erst muss der Handwerker beweisen, dass kein Mangel vorliegt - oder ihn beheben.

Was ist, wenn man den Mangel erst später bemerkt?

Auch dann muss sich der Auftraggeber nicht damit abfinden. Zunächst sollte man dem Handwerker eine Chance geben, den Fehler zu beheben. Klappt das nicht, kann man selbst Hand anlegen oder einen anderen Handwerker mit der Ausbesserung beauftragen. In diesem Fall müsste der ursprünglich Beauftragte die Kosten dafür übernehmen.

Als dritte Möglichkeit bleibt die sogenannte Minderung. Das bedeutet, dass man nicht den vollen Preis zahlt, sondern einen Teil davon abzieht.

Wann ist es zu spät, einen Fehler zu reklamieren?

Die gesetzlichen Ansprüche können verjähren. Mit der Abnahme durch den Auftraggeber beginnt bei Reparatur- und Wartungsarbeiten eine Frist von zwei Jahren. Werden Fehler des Handwerkers erst danach gemeldet, kann er die Beseitigung der Mängel ablehnen. Bei Arbeiten am Bauwerk liegt die Verjährungsfrist bei fünf Jahren. "Das schließt alle Arbeiten ein, die außen und innen an Gebäuden stattfinden", erklärt Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen, "das gilt für Mauern genauso wie für den Anstrich der Fassade."

Der Handwerker hat seinen Auftrag viel zu spät fertiggestellt. Was kann man tun?

Immer wieder kommt es vor, dass Handwerker zu viele Aufträge gleichzeitig annehmen und deshalb die einzelnen Arbeiten nicht rechtzeitig erledigen können. Hat der Auftraggeber durch die Verzögerung einen finanziellen Schaden, zum Beispiel einen Mietausfall, muss der Handwerker dafür einstehen.

Um das entgangene Geld zurückzubekommen, muss man dem Handwerker eine Mahnung schicken und ihm drohen, die Schäden in Rechnung zu stellen, falls er den Auftrag nicht in einer bestimmten Frist abschließt.

Eine andere Möglichkeit ist, ihm den Auftrag zu entziehen und an ein anderes Unternehmen zu vergeben. Allerdings ist man verpflichtet, dem ursprünglichen Vertragspartner noch eine zweite Chance zu geben und ihm eine Frist zu setzen, in der er den Auftrag noch erledigen kann.

Die Rechnung ist viel höher ausgefallen, als erwartet. Muss man das hinnehmen?

Bei größeren Arbeiten sollte man am besten einen unverbindlichen Kostenvoranschlag von mehreren Anbietern einholen. Darin sind alle voraussichtlichen Ausgaben für Arbeitszeit, Anfahrt und Material aufgelistet. Liegt die tatsächliche Rechnungssumme um mehr als 20 Prozent über der ursprünglich veranschlagten, räumt das Gesetz dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht ein.

Wie kann man seine rechtlichen Ansprüche durchsetzen?

Recht haben und recht bekommen sind bekanntlich zwei unterschiedliche Dinge. Gehen Auftraggeber und Auftragnehmer im Streit auseinander, kann man sich an die Handwerkskammern wenden. Dort gibt es eine Vermittlungsstelle, die Unstimmigkeiten klären soll. Außerdem kann man eine Gütestelle aufsuchen, die versucht, einen Kompromiss zu finden.

Der dritte Weg ist der vor das Gericht: Auch mit einer Klage vor dem Amts- oder Landgericht kann man eine Einigung erzielen.

Welcher Weg ist der beste?

Die Handwerkskammern bieten mit ihrer Schlichtungsstelle eine kostengünstige Alternative zum Gerichtsverfahren. Da sie aber von den Handwerksbetrieben finanziert werden, stellt sich die Frage nach der Unabhängigkeit. Wenn sich der teurere Weg zum Gericht nicht vermeiden lässt, ist es in manchen Bundesländern vorgeschrieben, vorher eine Gütestelle aufzusuchen, wie beispielsweise in Hessen und Baden-Württemberg bis zu einem Streitwert von 750 Euro.

Steuervorteil nutzen

Wer Handwerker beauftragt, kann steuerlich davon profitieren: 20 Prozent der Kosten für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten kann man sich über die Steuererklärung zurückholen. Dazu zählen aber nur Ausgaben für Arbeit und Anfahrt. Materialkosten sind ausgeschlossen.

Wichtig ist, dass die Rechnungen per Überweisung beglichen werden müssen. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Angerechnet werden Kosten bis zu einer Obergrenze von 1200 Euro im Jahr.

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