Hausverbot:Hohe Hürden

Hausverbote gegen störende Besucher dürfen nicht ohne weiteres von Eigentümerversammlungen erteilt werden.

Hausverbote gegen störende Besucher dürfen nicht ohne weiteres von Eigentümerversammlungen erteilt werden. Sie sind laut einem Urteil nur als allerletztes Mittel erlaubt, und nur, wenn anders keine ausreichende Ruhe mehr im Haus einkehrt.

Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Damit setzte sich eine Wohnungseigentümerin aus Rheinland-Pfalz erfolgreich gegen ein von den anderen Eigentümern ausgesprochenes Hausverbot zur Wehr, das ihr Besuche des lautstarken Lebensgefährten untersagte (Aktenzeichen: 2 BvR 693/09).

Die psychisch erkrankte Frau selbst ließ den Mitbewohnern im Haus bereits durch lautes Weinen, Schreie und Hilferufe wenig Ruhe. Ihr Lebensgefährte und einziger Gast störte bei nächtlichen Besuchen zusätzlich. Schließlich verhängte die genervte Eigentümerversammlung ein Hausverbot gegen den Mann.

Während die Mitbewohner erfolgreich durch die Vorinstanzen in Mainz und Koblenz zogen, mussten sie in Karlsruhe eine Niederlage einstecken. Es gehöre zu den Eigentumsrechten der Frau, selbst über die Nutzung ihrer Wohnung zu entscheiden. "Das umfasst vor allem auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob eine Überlassung der Nutzung an Dritte oder eine gemeinschaftliche Nutzung mit Dritten erfolgt", entschieden die Verfassungsrichter. Störungen seien da in einem gewissen Umfang hinzunehmen, urteilte die Zweite Kammer des Zweiten Senats.

"Schonender Ausgleich"

Die Ansprüche auf die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Nachtruhe dürften nicht einseitig über die einer einzelnen Wohnungseigentümerin gestellt werden. Es müssten vielmehr "alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren".

Unklar sei bislang auch, ob die anderen Wohnungseigentümer den Partner der klagenden Nachbarin bislang überhaupt aufgefordert haben, ruhiger zu sein. "Erst wenn eine solche Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist und aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann ein Hausverbot in Betracht kommen", heißt es in dem Urteil weiter. Mit dem Streit um die Nachtruhe wird sich nun das Landgericht in Koblenz erneut beschäftigen müssen.

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