Haustiere in Mietwohnungen:Erleichterung für Katzen- und Hundehalter

Vermieter dürfen die Haltung von Tieren in der Mietwohnung nicht mehr pauschal verbieten. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine häufig verwendete Vertragsklausel zur Tierhaltung in Mietwohnungen gekippt. In einem Urteil vom Mittwoch erklärte das Karlsruher Gericht eine Vertragsklausel für unwirksam, die "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen" von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte.

Haltung von Haustieren, Miete, Vertragsklausel

Nicht nur Zierfische und -vögel dürfen künftig ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.

(Foto: Foto: dpa)

Eine solche Bestimmung benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihrem Wortlaut nach auch die Haltung unproblematischer Kleintiere untersage. Auch andere kleine Haustiere, wie Schildkröten oder Hamster würden in Käfigen gehalten und gehörten zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung. Der Klausel zufolge bedarf aber auch diese Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters, wie der BGH erklärte.

Da als Folge dieses Urteils nun in zahlreichen Mietverträgen keine wirksamen Regelungen mehr zur Tierhaltung bestehen, müssen Mieter und Vermieter nun im Einzelfall über die Hautierhaltung verhandeln. In dem Urteil heißt es, dass es keine schematische Lösung geben könne. Bei der Haltung von Tieren müsse eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erfolgen.

Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der BGH die Frage offen gelassen, ob auch Katzen zu den unproblematischen Kleintieren zählen. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Kleintiere solche, die im Käfig oder Aquarium gehalten werden, erläuterte DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. Einige Gerichte zählten auch Zwerghunde dazu. Dagegen sind Vertragsklauseln, die eine Hundehaltung in der Mietwohnung verbieten, aus Sicht des Mieterbundes nach wie vor wirksam.

Der Kläger im vorliegenden Fall ist seit August 1996 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der beklagten Vermieterin. Er bat die Frau im September 2005 um ihre Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen in der Wohnung, was sie verweigerte.

Der Mieter wollte daraufhin vor Gericht die Erlaubnis zur Katzenhaltung erzwingen. Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage des Mieters statt, das Landgericht Krefeld wies sie ab. Der BGH entschied nun über die Revision des Mieters.

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