Haushalt:Zieh Leine

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Eigentümer dürfen das Waschen und Trocknen in der Wohnung nicht verbieten. Überall dürfen Mieter ihre Hemden und Hosen aber auch nicht aufhängen.

Von Andrea Nasemann

Die Toleranz mancher Nachbarn hört manchmal schon beim Schleudern und Trocknen auf. So beklagte sich ein Mieter darüber, dass in der Wohnung nebenan so oft die Waschmaschine und der Trockner liefen. Der Vermieter änderte daraufhin tatsächlich die Hausordnung und verbot den Gebrauch der Haushaltsgeräte - alle Mieter sollten ihre Wäsche künftig nur noch in der Waschmaschine im Keller waschen. Vor Gericht kam er damit freilich nicht durch: Das Landgericht Freiburg entschied, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört, dort auch eine Waschmaschine und einen Trockner zu benutzen. Zumindest solange vertraglich nicht von Anfang an ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Eine Hausordnung jedenfalls könne das Waschen und Trocknen in der Wohnung nicht verbieten. Darin könnten lediglich die Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme festgehalten werden (Landgericht Freiburg, 9 S 60/13).

Andere Gerichte sind noch einen Schritt weiter gegangen: Mieter dürfen zum Wäschewaschen und Trocknen nicht auf einen gemeinschaftlichen Wasch- und Trockenraum verwiesen werden. Das Amtsgericht Köln führte aus, dass zur Nutzung einer Wohnung auch die Möglichkeit gehört, seine Kleidung in den gemieteten vier Wänden zu reinigen (207 C 221/00). Nicht nur das Waschen, auch das Trocknen ist innerhalb der Mietwohnung erlaubt. Das gilt sowohl für Wäscheleinen und Wäscheständer als auch für fachgerecht aufgestellte Abluft- oder Kondenstrockner. In jedem Fall muss der Mieter aber durch ausreichendes Lüften dafür sorgen, dass keine Schäden durch Feuchtigkeit entstehen.

Handtuch oder Unterwäsche? Das spielt vor Gericht keine Rolle

Auch auf dem Balkon dürfen Hosen und Hemden hängen. Dort darf die Wäsche auch dann getrocknet werden, wenn es der Mietvertrag verbietet (Amtsgericht Euskirchen, 13 C 663/94). Die Wäsche sollte allerdings nicht oberhalb der Balkonbrüstung zu sehen sein, falls sich die Nachbarn am Anblick stören. Der Mieter darf dort auch sämtliche Wäsche trocknen. "Es macht keinen Unterschied, ob es sich um Handtücher oder Unterwäsche handelt", betont Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Allerdings sollten die Wäschestücke nicht übers Balkongeländer hängen und nicht auf die Terrasse des Nachbarn im darunterliegenden Stockwerk tropfen.

Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Waschmaschine ordnungsgemäß angeschlossen ist. Schäden, die aus einem grob fahrlässigen Verhalten des Mieters entstehen, übernimmt in der Regel keine Versicherung. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Mieter vergessen hat, nach dem Ende des Waschvorgangs den Wasserhahn zuzudrehen. "Wer die laufende Waschmaschine aber nur für die Dauer des Waschvorgangs zwei bis drei Stunden unbeaufsichtigt in der Wohnung lässt, handelt nicht grob fahrlässig", so Ropertz. Falls dann ein Wasserschaden entsteht, muss die Hausratversicherung für Schäden in der eigenen Wohnung einspringen.

Der Mieter darf also in der Wohnung waschen und trocknen, dennoch sind ihm einige Grenzen gesetzt. Zwar sind laut Bundesgerichtshof die durch Haushaltsmaschinen verursachten Geräusche durch andere Hausbewohner hinzunehmen (VIII ZR 244/02). Aber im Mehrfamilienhaus muss auf Nachbarn Rücksicht genommen werden: Während der Ruhezeiten ist der Betrieb der Waschmaschine und des Trockners in der Regel nicht erlaubt. Dies gilt vor allem für die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr morgens (Landgericht Frankfurt, 2/25 O 359/89). Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die üblichen Geräusche einer modernen Waschmaschine auch an Sonntagen zulässig ist (16 Wx 165/00). Das entschied auch das Amtsgericht Eschweiler, das ausführte: "das Interesse des Mieters, die Wäsche in seinen eigenen Räumen nach seinen jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten waschen zu können, wenn auch unter Beachtung der im Hause allgemein einzuhaltenden Ruhezeiten, ist grundsätzlich als hoch zu bewerten" (26 C 268/12). Doch selbst von der grundsätzlichen Pflicht, die Ruhezeiten einzuhalten, kann es Ausnahmen geben. "Ein gelegentliches Wäschewaschen auch innerhalb der Ruhezeiten müssen die Mitmieter unter Umständen dulden, wenn der Mieter dies berufsbedingt nicht außerhalb der Ruhezeiten erledigen kann und die anderen Mieter dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden", erklärt der Münchener Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Michael Koch.

So wild wie in diesen italienischen Straßen geht es hierzulande nicht zu. In Deutschland darf zwar auch auf Balkonen Wäsche aufgehängt werden, von außen soll sie aber nicht zu sehen sein – steht in einem Gerichtsurteil. (Foto: Johannes Simon)

Auch ein gemeinschaftlich genutzter Wasch- und Trockenraum kann zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern beziehungsweise auch zwischen Mitbewohnern führen. Sind dort Gemeinschaftswaschmaschinen aufgestellt, sollten die Nutzungszeiten genau geregelt sein. Die Waschmaschinen werden in der Regel mit Chips oder Geldmünzen betrieben, die vorher erworben werden müssen. Wer nicht rechtzeitig fertig wird oder Maschinen und Räumlichkeiten nicht sauber hinterlässt, muss mit Ärger in der Hausgemeinschaft rechnen. "Eine bessere Lösung wären Stellplätze, auf denen jede Mietpartei ihre eigene Waschmaschine aufstellen kann", erklärt Rechtsanwalt Koch. Dafür müssten genügend Anschlüsse vorhanden sein. Einen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf einen eigenen Waschmaschinenanschluss im Keller hat der Mieter nicht. "Grundsätzlich kann der Mieter vom Vermieter nur den Standard verlangen, der bei seinem Einzug in die Wohnung vorhanden war", sagt Koch. Auch für einen Trockenraum ist eine räumliche und zeitliche Aufteilung der Nutzungszeiten üblich. Will der Mieter dort einen Ablufttrockner aufstellen und sind dafür weder geeignete Fenster noch Abluftschächte vorhanden, kann der Vermieter den Betrieb eines solchen Geräts im Waschkeller untersagen.

© SZ vom 08.12.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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