Grundsteuer:Nachlass bei Leerstand

Nicht immer müssen Immobilienbesitzer die komplette Grundsteuer zahlen.

Steht ein Gebäude etwa unverschuldet ganz oder teilweise leer, kann der Vermieter nach dem Gesetz einen Grundsteuererlass bei seiner Gemeinde beantragen.

In Berlin, Bremen und Hamburg sind hierfür die Finanzämter zuständig.

Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin.

Bislang gab es Geld vom Fiskus nur dann zurück, wenn eine Immobilie etwa wegen Hochwassers nicht bewohnbar war. In jedem Fall muss der Immobilienbesitzer aber nachweisen, dass er den Leerstand nicht selbst verschuldet hat, etwa durch unrealistisch hohe Mieten.

Für das Jahr 2008 können die Anträge auf eine Reduzierung bis zum 31. März 2009 gestellt werden. Die Kammer rät daher, sämtliche Belege und Nachweise gut aufzubewahren. Ein rückwirkender Nachlass der Grundsteuer für 2007 ist nicht mehr möglich, da der Abgabetermin bereits verstrichen ist.

Mindernde Baumaßnahmen

Einen Grundsteuernachlass fordern kann ein Vermieter auch nach einer unverschuldeten Mietminderung von mehr als 20 Prozent - etwa aufgrund rückläufiger Einwohnerzahlen oder als Folge eines schwachen Markts für Gewerbeimmobilien.

Wie hoch der Nachlass ausfällt, liegt allerdings im Ermessen der zuständigen Behörde.

Auch Baumaßnahmen können die Steuer weiter mindern, denn sie dürfen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Die Höhe des Steuervorteils hängt jedoch davon ab, ob die Baumaßnahmen als Modernisierung, Renovierung beziehungsweise Instandsetzung gelten oder als Herstellung.

Herstellungsaufwand darf nur linear über die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes abgeschrieben werden. In allen anderen Fällen können Vermieter die Kosten wahlweise einmalig komplett oder gleichmäßig verteilt über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren mit den Mieteinnahmen verrechnen.

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