Grundsteuer C:Gegen Spekulanten

Bisher gibt es die Grundsteuer in zwei Varianten: für landwirtschaftliche Flächen Grundsteuer A und für andere bebaute und bebaubare Grund­stücke Grundsteuer B. Nun soll noch eine dritte eingeführt werden.

Von Andreas Remien

Bisher gibt es die Grundsteuer in zwei Varianten. Für landwirtschaftliche Flächen gilt die Grundsteuer A, für alle restlichen bebauten oder bebaubare Grundstücke die Grundsteuer B. Im Koalitionsvertrag haben die Unionsparteien und die SPD beschlossen, eine dritte Variante einzuführen. Mit der "Grundsteuer C" sollen Brachflächen höher besteuert werden können.

Damit sollen Eigentümer dazu gedrängt werden, die Grundstücke zu bebauen oder zu verkaufen. Wörtlich heißt es im Koalitionsvertrag: "Wir werden nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung den Kommunen durch Schaffung der rechtlichen Grundlagen die Möglichkeit einräumen, die Baulandmobilisierung durch steuerliche Maßnahmen zu verbessern." Hintergrund ist die Annahme, dass viele Eigentümer ihre Grundstücke nicht bebauen wollen, weil sie auf noch höhere Preise hoffen. Die Grundsteuer C soll diese Spekulationen eindämmen, indem sie die Kosten für unbebaute Grundstücke erhöht. Die Idee ist nicht neu. Im Juni 1960 hatte der Bundestag die Einführung beschlossen, nur vier Jahre später schon wieder abgeschafft. Erhoben wurde die Grundsteuer C nur in den Jahren 1961 und 1962. Grund für die kurze Lebensdauer war vor allem die weitgehende Wirkungslosigkeit des Gesetzes: Das Grundstücksangebot hatte sich entgegen den Erwartungen nicht erhöht. Hinzu kam, dass viele Bürger die Steuer als ungerecht empfanden und klagten. Ob und wie eine "Grundsteuer C" heute wirken würde, ist unter Experten umstritten.

© SZ vom 16.02.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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