Grundbuchverfahren auf elektronischem Weg sind auch jetzt schon der Fall. Das neue Gesetz ermöglicht aber nun zudem die elektronische Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Grundbuchamt. Die für eine Grundbucheintragung erforderlichen Urkunden können somit als elektronische Dokumente übermittelt und vom Grundbuchamt in einer elektronischen Akte aufbewahrt werden.
Eine ins Grundbuch einzutragende Erklärung bedarf weiterhin der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Bürger können sich aber auch künftig in herkömmlicher Form an die Grundbuchämter wenden.