Süddeutsche Zeitung

Grillen:Wenns den Nachbarn stinkt

Fleisch oder Gemüse auf dem Rost zu brutzeln gehört für viele einfach zum Sommer dazu. Aber nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt. Die Urteile dazu sind widersprüchlich.

Von Andrea Nasemann

Des einen Freud, des andern Leid: Wer im Sommer gern grillt, muss auf seine Mitbewohner Rücksicht nehmen. Zahlreiche Urteile haben sich mit dem Thema Grillen beschäftigt. Die Quintessenz: Jeder darf so lange grillen, wie er seine Nachbarn nicht stört. Dies entschied auch das Landgericht München: Grillen in den Sommermonaten sei üblich und müsse deshalb geduldet werden. Anders, wenn es dabei zu Rauch, Ruß und Wärme kommt: Zwei Hauseigentümer aus Unterhaching hatten geklagt, weil ihr Nachbar auf dem nebenan liegenden Grundstück von Mai bis August 16 Mal gegrillt hatte. Der Rauch war in Schlaf- und Wohnräume gezogen und hatte die Nachbarn gestört. Trotzdem unterlagen sie vor Gericht: Die Beeinträchtigung habe durch Zeugen nachgewiesen werden müssen (I 15 S 22735/03).

Stein des Anstoßes ist meist der Qualm der Holzkohle. Dieser darf nicht "regelmäßig und in konzentrierter Weise" in die Wohnräume des Nachbarn dringen (Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 53/02). In einer Eigentümergemeinschaft kann deshalb auch das Grillen auf einem Holzkohlegrill verboten werden. Auch die Hausordnung kann ein Grillverbot vorsehen. "Der Vermieter kann dann einem Mieter, der das Verbot wiederholt missachtet, nach vergeblicher Abmahnung kündigen", erklärt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins.

"Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, dass das Grillen auf dem Balkon wegen der Brandgefahr und der Geruchsbelästigung nur mit einem Elektrogrill zulässig ist", erläutert Helena Klinger von Haus & Grund Deutschland. Abweichend hiervon sei das Grillen auf der Terrasse oder in einem angemieteten Garten zu beurteilen, das auch mit einem Holzkohlefeuer zulässig sein könnte. So meinte auch das Oberlandesgericht Frankfurt, dass es immer auf den Einzelfall ankomme. Maßgeblich seien insbesondere die Lage und Größe der Örtlichkeit, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. In dem entschiedenen Fall war auf einer Terrasse und nicht auf einem Balkon gegrillt worden (20 W 119/06).

Auch wenn die Hausordnung das Grillen auf Balkon oder Terrasse verbietet, darf der Mieter eines Mietergartens dort gelegentlich grillen. Begründung: Ein Mietergarten sei nicht mit einem Balkon oder einer Terrasse, die in der Regel mit dem Haus verbunden sind, vergleichbar (Amtsgericht Wedding, 10 C 476/89). Ansonsten sollten Mieter, bevor sie den Grill anzünden, einen Blick in ihren Mietvertrag werfen: "Auch über den Mietvertrag kann das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten werden", sagt Rechtsexpertin Klinger.

Fünf Mal im Jahr, zehn oder zwanzig Mal? Einheitlich ist die Rechtsprechung nicht

Zahlreiche Urteile gibt es auch zu zulässigen Grillzeiten und Grillhäufigkeiten. So entschied das Amtsgericht Bonn, dass der Vermieter verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass nur einmal pro Monat gegrillt werden darf und das Grillen 48 Stunden vorher angekündigt werden muss (6 C 545/96). Nachbarn dürfen bis zu fünfmal im Jahr dem Grillgeruch ausgesetzt werden, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (5 Ss (OWi) 149/95-(OWi)79/95). Viermal pro Jahr ist genug, meinte dagegen das Oberlandesgericht Oldenburg (13 U 53/02). Das Amtsgericht Westerstede erhöhte auf zehnmal im Jahr (22 C 614/09). Hier hatte ein Grillfan während der Sommermonate aber häufiger gegrillt. Das störte die Nachbarn, weil der Qualm vom neun Meter entfernten Nachbargrundstück in ihr Schlafzimmer zog. Das Gericht urteilte, dass es die Nachbarn hinnehmen müssten, wenn während der Sommermonate zweimal im Monat gegrillt wird.

Noch weiter ging das Amtsgericht Berlin-Schöneberg: Es entschied, dass es erlaubt ist, 20- bis 25-mal im Jahr zu grillen. Wenn die Freizeitbeschäftigung nicht länger als zwei Stunden dauere und nicht über 21 Uhr am Abend hinausgehe, sei eine Belästigung der Nachbarschaft nicht gegeben (3 C 545/96). Andere Grillfreunde nutzten auf der fünf Meter zum Nachbarn entfernten Terrasse vier- bis fünfmal jährlich einen Holzkohletischgrill. Der Rauch zog zur Terrasse und in die Wohnräume des Nachbarn. Das Oberlandesgericht Frankfurt war der Meinung, diese Belästigung müsse vom Nachbarn klaglos hingenommen werden (20 W 119/06).

Auch das Landgericht Stuttgart war der Auffassung, dass eine Grilldauer von insgesamt sechs Stunden im Jahr geringfügig und deshalb im Regelfall zumutbar sei. In seiner Urteilsbegründung führte es aus, dass das Grillen in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art darstelle (10 T 359/96). Das Landgericht Aachen gestattete das Grillen zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil eines Gartens (6 S 2/02). Und das Bayerische Oberlandesgericht entschied, dass am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, im Einzelfall gegrillt werden dürfe (2 ZBR 6/99). Streng entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf: Wer trotz starker Rauchentwicklung nicht vom Grillen ablasse, müsse mit einem Bußgeld rechnen (5 Ss (OWi) 149/95).

Nicht nur Qualm und Gerüche müssen möglichst vermieden werden, dasselbe gilt auch für Lärm. "Nachbarn haben das Recht auf Nachtruhe, deshalb sollte das Grillen nach 22 Uhr deutlich leiser vonstattengehen oder die Party nach innen verlegt werden", rät Helena Klinger.

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Quelle:
SZ vom 10.08.2018
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