Gesetzliche Verjährungsfrist:Schluss am 31. Dezember

Mit dem Ablaufen der gesetzlichen Verjährungsfrist erlöschen am 31. Dezember auch zahlreiche Mieteransprüche von 2006, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Mit dem Ablaufen der gesetzlichen Verjährungsfrist erlöschen am 31. Dezember auch zahlreiche Mieteransprüche von 2006, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Mietkaution, Betriebskostenguthaben, zu Unrecht gezahlte Maklerprovisionen oder zu viel bezahlte Miete können dann nicht mehr zurückgefordert werden. Selbst vor Gericht lassen sich die Forderungen dann nicht mehr durchsetzen - es kann sich also lohnen, schnell noch Forderungen anzumelden.

Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter davon erfahren hat. Ansprüche, die aus dem Jahr 2006 stammen, verjähren also Ende 2009, erläutert der Mieterbund. Die Verjährungsfrist läuft nicht nach drei Jahren ab, wenn es zum Beispiel zum Rechtsstreit wegen der ausstehenden Zahlungen kommt. Sie beginnt dann wieder neu zu laufen, wenn der Schuldner die Forderungen anerkennt.

Bei Forderungen zur Betriebskostenabrechnung gibt es eine Besonderheit: Spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter seinem Mieter die Neben- und Heizkostenabrechnung zugeschickt haben. Liegt die Abrechnung für das Kalenderjahr 2008 nicht spätestens Silvester 2009 vormittags im Mieterbriefkasten, kann der Vermieter keine Forderungen aus dieser Abrechnung mehr ableiten.

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