Gehalt:Was passiert mit vermögenswirksamen Leistungen bei Arbeitslosigkeit?

Mit dem Zusatzlohn kann man sich etwas ansparen. Verliert man aber seinen Job, hat dies Folgen für die Hartz-IV-Bezüge.

Von Marina Engler

Wer vermögenswirksame Leistungen, kurz VL, von seinem Arbeitgeber bezieht, kann sich damit ein kleines Vermögen ansparen oder in seine Betriebsrente investieren. Doch wenn man arbeitslos wird, zeigen die Leistungen womöglich ihre Schattenseiten. Auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben VL-Sparverträge nur geringe Auswirkungen. Ganz anders aber sieht es beim Arbeitlosengeld II, besser bekannt als Hartz IV, aus.

Regelungen bei ALG I

Ob und unter welchen Bedingungen man ALG I erhält, steht im Dritten Sozialgesetzbuch. "In der Regel", so definiert es Paul Ebsen von der Bundesagentur für Arbeit, "wird nur das durch die Arbeitskraft erwirtschaftete Arbeitsentgelt als Grundlage für die Berechnung von ALG I herangezogen." Sprich: Das letzte Gehalt bestimmt, wie viel ALG I man erhält. Nicht anrechnungsfähig ist sogenanntes müheloses Einkommen, wie Zinseinnahmen oder Einnahmen aus Vermietung. Vermögen wird grundsätzlich nicht angerechnet.

Auf das angesparte VL-Vermögen hat der Bezug von ALG I also keinen Einfluss. Allerdings wird bei Arbeitslosigkeit nicht mehr automatisch in die bestehenden Verträge eingezahlt, weil es ja keinen Arbeitgeber mehr gibt. Um die Verträge wie gehabt weiterlaufen zu lassen, müsste man die Sparraten komplett selbst übernehmen. Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW empfiehlt daher, sich vor Abschluss eines VL-Vertrags zu erkundigen, ob die monatlichen Raten auch ausgesetzt werden können. "Bei einem Banksparplan ist das eher unproblematisch, bei einem Bausparvertrag kann es schon schwieriger werden", ist seine Erfahrung. "Für die Zuteilung ist in der Regel auch eine Mindestansparsumme nötig, sodass der Vertrag gegebenenfalls angepasst werden muss." Das wiederum bedeutet meist ein Verlustgeschäft.

Regelungen bei Hartz IV

Wenn das ALG I nicht zum Leben reicht oder man keinen Anspruch (mehr) darauf hat, besteht die Möglichkeit, ALG II zu beantragen, besser bekannt unter dem Namen Hartz IV. Im Gegensatz zu ALG I ist das keine Versicherungsleistung, die man durch Beiträge erworben hat, sondern eine Leistung bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches. Paul Ebsen betont: "Um ALG II zu erhalten, muss eine Hilfebedürftigkeit nachgewiesen werden. Um diese zu mindern oder gar nicht erst entstehen zu lassen, müssen alle verfügbaren Einkommen und Vermögen des Antragstellers geprüft werden."

Hier kommt das durch VL angesparte Vermögen ins Spiel. Je nach Alter und Größe des Haushalts gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge. Einkünfte und Vermögen, die darüber liegen, werden gegengerechnet. Als Vermögen definiert der Gesetzgeber "die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person". Darunter fallen Bargeld und Schmuck, Grundstücke und Eigentumswohnungen, Gemälde und Möbel, Aktien, Geschäftsanteile, Lebensversicherungen und sogar Nießbrauch und Urheberrechte, sofern sich diese verwerten lassen. Um eine Hilfebedürftigkeit nicht entstehen zu lassen, müssen Schenkungen rückgängig gemacht und Sparkonten aufgelöst werden, sofern das möglich ist. Darunter fallen auch Banksparpläne und Bausparverträge - selbst wenn man damit insgesamt ein Verlustgeschäft macht.

Anders sieht es bei der Betriebsrente aus. Diese wird erst im Rentenalter ausbezahlt, zählt daher in der Regel nicht als verwertbares Vermögen und gilt somit als Hartz-IV-sicher.

Was sollte ich beachten?

Falls die Arbeitslosigkeit abzusehen ist, empfiehlt Ebsen, sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu melden. Auch bei der Bank oder einer unabhängigen Institution wie der Verbraucherzentrale kann man sich beraten lassen. Das ist zum Beispiel sinnvoll, um zu entscheiden, welche Sparkonten und Versicherungen man auf jeden Fall behalten sollte und welche man ohne große Verluste auflösen kann.

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