Falsche Wohnungsgröße:Es gilt das geschriebene Wort

Auch wenn die Wohnung tatsächlich größer ist, als im Mietvertrag vereinbart, muss der Vermieter sich an diesen halten.

Der Vermieter muss bei der Berechnung einer Mieterhöhung von der im Mietvertrag genannten Wohnfläche ausgehen. Das meldet der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 138/06). Laut DMB war in dem Fall die Mietwohnung 131,8 Quadratmeter groß. Im Mietvertrag waren nur 121,49 Quadratmeter angegeben. Bei seiner Mieterhöhung multiplizierte der Vermieter den ortsüblichen Quadratmeterpreis mit der tatsächlichen Wohnungsgröße.

Das ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Der Vermieter muss mit der Wohnflächenangabe im Mietvertrag rechnen. Im Regelfall handele es sich bei den Wohnflächenangaben im Mietvertrag um eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung, nannte der Bundesgerichtshof als Begründung.

Offen ließ das Gericht die Frage, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent betragen würde. Das hatte es für den umgekehrten Fall bereits entschieden: Ist die tatsächliche Wohnungsgröße zehn Prozent kleiner als die im Mietvertrag vereinbarte Fläche, kann der Mieter die Miete mindern und zu viel gezahlte Miete zurückfordern (BGH, Az.: VIII ZR 133/03).

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