Fahrräder:Draußen bleiben

Messestadt Riem in München, 2010

Gibt es Stellplätze, müssen Mieter ihre Räder dort parken.

(Foto: Alessandra Schellnegger)

Nicht nur Autofahrer haben oft Probleme, einen Stellplatz zu finden. Auch für Drahtesel gibt es häufig kaum Platz. Wo Mieter sie abstellen dürfen.

Von Andrea Nasemann

Nicht nur Autofahrer haben oft Probleme, einen Stellplatz für ihr Gefährt zu finden. Auch für Fahrräder gibt es in Mehrfamilienhäusern häufig zu wenig Stellplätze. Das kann schnell zu Konflikten mit Nachbarn oder dem Vermieter führen.

Häufig regeln der Mietvertrag oder die Hausordnung, dass Fahrräder nicht im Treppenhaus oder auf Vorplätzen abgestellt werden dürfen. Die Hausordnung kann zwar grundsätzlich vorschreiben, dass keine Fahrräder im Hausflur oder Treppenhaus gelagert werden dürfen (Landgericht Hannover, 20 S 39/05). Doch nicht immer ist eine solche Klausel wirksam. "Sie ist dann unwirksam, wenn der Vermieter keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder schafft", sagt die Münchner Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Florentina Mantscheff.

Vermieter können aber verlangen, dass normale Alltagsfahrräder im Keller abgestellt werden, wenn dies dem Mieter zumutbar ist und die Räume ausreichend Platz bieten. Anders, wenn es sich um ein besonders wertvolles Fahrrad handelt. Dieses darf der Mieter auch in seiner Wohnung oder dem zur Wohnung gehörenden Kellerraum unterbringen, zumindest dann, wenn keine andere Unterstellmöglichkeit besteht (Amtsgericht Münster, 7 C 127/93). "Gibt es einen Fahrradkeller, hat der Vermieter aber gute Karten, wenn er die Mitnahme des Fahrrads in die Wohnung untersagt", sagt Mantscheff. Schließlich bestehe die Gefahr, dass Wände und Geländer im Treppenhaus verschmutzt oder beschädigt würden. Auch der Aufzug könne in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn dort Fahrräder transportiert werden. Allerdings kann die Interessenabwägung im Einzelfall zu Gunsten des Mieters ausgehen. Etwa dann, wenn eine erhöhte Gefahr besteht, dass das Fahrrad im Hof oder im Keller geklaut wird.

Entzieht der Vermieter dem Mieter die Nutzungsmöglichkeit eines ursprünglich bereitgestellten Fahrradkellers, kann der Mieter die Miete mindern, nach Ansicht des Amtsgerichts Menden bis zu einer Höhe von 2,5 Prozent (4 C 407/06).

Vermieter dürfen ihr Recht nicht einfach selbst durchsetzen. Hat ein Vermieter zum Beispiel Fahrräder entfernt, die auf einem vom Mieter gemieteten Kfz-Stellplatz abgestellt waren, kann der Mieter nach Rückgabe der Fahrräder als Schaden den Ersatz der Kosten für ein Mietfahrrad verlangen. "Der Vermieter kann nicht einfach zur Selbsthilfe greifen und Fahrräder, die falsch abgestellt wurden, eigenmächtig entfernen", sagt Mietrechtsexpertin Mantscheff.

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