Erbschaftsteuer:Zahlen oder nicht zahlen

Seit Januar gilt die reformierte Erbschaftsteuer: Vielen Bürgern bringt sie Vorteile, manche müssen jetzt handeln. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Marco Völklein

So zwischen 40 und 60 Veranstaltungen absolviert Klaus Michael Groll im Jahr. Zuletzt informierte der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht die Menschen in Nordhorn, Bad Nenndorf und Stuttgart über die neue Erbschaftsteuer. "Die Säle sind nach wie vor proppenvoll", berichtet Groll. Die Menschen wüssten zwar, dass nun neue Regeln bei der Erbschaftsteuer gelten. "Viele sind aber verunsichert und wollen wissen, was denn nun genau auf sie zukommt", ergänzt der Düsseldorfer Erbrechtsanwalt Claus-Henrik Horn. Hier die Fragen, die den beiden Fachleuten am häufigsten gestellt werden:

Erbschaftsteuer: Neues und altes Recht im Vergleich - klicken Sie hier, um die Grafik komplett anzusehen.

Neues und altes Recht im Vergleich - klicken Sie hier, um die Grafik komplett anzusehen.

(Foto: SZ-Grafik: Burgarth)

Für welche Fälle gilt das neue Recht überhaupt?

Zunächst einmal für alle Erbfälle und Schenkungen nach dem 31.Dezember 2008. Beim Erben gilt stets der Todestag des Erblassers als Stichtag, bei Schenkungen ist es der Schenkungstag. Aber es gibt eine Ausnahme: Ist ein Erbfall zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 eingetreten, haben die Erben ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob für sie das neue oder das alte Recht gilt. "In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, einen bereits abgeschlossenen Erbfall neu aufzurollen und dafür das neue Recht in Anspruch zu nehmen", sagt Anwalt Groll.

Wer profitiert vom neuen Recht?

Grundsätzlich gilt, dass im neuen Recht die Kernfamilie eines Erblassers (Ehegatte, Kinder, Enkel) gegenüber dem alten Recht entlastet werden; belastet werden dagegen weiter entfernte Verwandte oder Menschen, die gar nicht mit dem Erblasser verwandt waren. Für die Letztgenannten gelten seit Januar zum Teil deutlich höhere Steuersätze als bisher. Bei der Kernfamilie blieben die Steuersätze dagegen gleich. Und: Immobilien behandelt der Fiskus nun genauso wie andere Vermögenswerte, etwa Aktien oder Geld, das auf einem Sparbuch liegt.

Wie hoch sind jetzt die Freibeträge?

Das kommt auf den Verwandtschaftsgrad an, in dem Erblasser und Erbe zueinander standen. Nahe Verwandte wurden im neuen Recht entlastet, indem ihre Freibeträge angehoben wurden. Die Freibeträge für Geschwister, Neffen und Nichten wurden zwar auch angehoben, aber nur geringfügig. Horn: "Diese geringfügig höheren Freibeträge gleichen die zusätzlichen Belastungen aus den höheren Steuersätzen nicht aus."

Wie werden Immobilien bewertet?

Immobilien werden seit Januar nach ihrem Verkehrswert taxiert - also nach dem Preis, der sich bei einem Verkauf erzielen ließe. Je nachdem, um welchen Typ Immobilie es sich handelt, gibt es unterschiedliche Verfahren. Bei Wohnimmobilien gilt das Vergleichswertverfahren: Das Finanzamt schaut, was vergleichbare Immobilien in der Region bei einem Verkauf gebracht haben.

Muss ein Erbe die Bewertung einer Immobilie einfach so hinnehmen?

Nein. Mit einem Gutachten von einem Sachverständigen kann ein Erbe der Bewertung durch das Finanzamt etwas entgegensetzen. Akzeptiert das Finanzamt das Gutachten nicht, steht der Klageweg vor dem Finanzgericht offen. "Ohne Zweifel wird es in Zukunft sehr viel mehr Streit um diese Frage geben", sagt Groll. Außerdem kostet ein solches Gutachten seiner Erfahrung nach mindestens 1500 Euro, bei größeren Immobilien auch deutlich mehr.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, wie Immobilienreglung und Freibeträge zusammenhängen und ob die Regeln auch für Schenkungen gelten.

Zahlen oder nicht zahlen

Gibt es Ausnahmen für selbst genutztes Wohneigentum?

Die gibt es. Stirbt etwa der Ehemann und die Witwe bewohnt weiter das Haus, dann erbt sie das Haus steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass sie mindestens zehn Jahre lang weiterhin darin wohnt. Zieht sie vor Ablauf der zehn Jahre aus, muss sie das Erbe nachträglich versteuern. Stirbt sie vorher oder muss sie in ein Pflegeheim, fallen dagegen für das Haus keine Steuern an. Allerdings sind die genauen Modalitäten, wie der Pflegefall aussehen muss, noch nicht geklärt. Groll: "Die Richtlinien werden vor Sommer wohl nicht vorliegen."

Und was gilt für Kinder?

Auch sie erben das Haus steuerfrei, sofern sie zehn Jahre darin leben. Außerdem darf die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreiten; jeder Quadratmeter darüber ist anteilig zu versteuern. Wichtig: Erben zum Beispiel zwei Kinder das Haus, aber nur eines zieht ein, dann profitiert auch nur dieses Kind von der Steuerbefreiung.

Wie hängen Immobilienregelung und Freibeträge zusammen?

Das ist ein wichtiger Punkt: Bevor man sich über die Zehn-Jahres-Regel und die 200-Quadratmeter-Grenze den Kopf zerbricht, sollte man prüfen, ob man nicht mit den neuen Freibeträgen auskommt. Ein Beispiel: Ein Erbe hinterlässt seinem Sohn ein Haus (Wert: 350.000 Euro) und 40.000 Euro Barvermögen. Mit insgesamt 390.000 Euro liegt das Erbe unter dem Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro - damit fällt gar keine Erbschaftsteuer an. Der Sohn muss also gar nicht in das Haus einziehen.

Gelten die Regeln auch für Schenkungen?

Ja. "Vielen ist dieser Aspekt nicht klar", sagt Horn. So können Beschenkte die Freibeträge alle zehn Jahre nutzen, um sich Vermögen oder Immobilien steuerfrei schenken zu lassen. Vielmehr noch: Hat zum Beispiel 2008 ein Kind eine Schenkung über 205.000 Euro erhalten (und damit den Freibetrag voll ausgeschöpft), so kann es sich 2009 weitere 195.000 Euro steuerfrei schenken lassen - so wird der neue Freibetrag von 400.000 für Kinder voll ausgeschöpft.

Wie lange wird das neue Gesetz denn überhaupt Bestand haben?

Das kann niemand genau sagen. Viele Juristen haben aber verfassungsrechtliche Bedenken bei der neuen Steuer. "Sie wird mit Sicherheit ein Fall für das Bundesverfassungsgericht", sagt Groll. Doch bis es zu einer Entscheidung kommt, dauert es noch einige Jahre. Anwalt Horn geht sogar weiter: Er erwartet bereits nach der Bundestagswahl im Herbst Änderungen am Gesetz - sofern sich die neue Regierung dann anders zusammensetzt als die jetzige Koalition.

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