Erbschaftsteuer:Vorteil für Verheiratete

Patchwork-Familien müssen künftig deutlich mehr zahlen. Zwei Beispielrechnungen.

Daniela Kuhr

Wie sich die Reform auswirken wird, zeigen zwei Beispielfälle. Beide Male besteht das Erbe aus einem Haus, dessen Verkehrswert bei 600.000 Euro liegt.

Erster Fall

Es liegt die klassische Konstellation vor - ein Ehepaar mit zwei Kindern, das Haus gehört den Eltern je zur Hälfte. Stirbt der Mann, hinterlässt er also eine Haushälfte im Verkehrswert von 300000 Euro. Da Immobilien bislang nur mit etwa 60 Prozent ihres Verkehrswerts berücksichtigt wurden, läge der Wert des Erbes nach altem Recht bei 180000 Euro.

Dem Gesetz nach erbt die Frau zur Hälfte, die Kinder je zu einem Viertel. Unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge von 307000 Euro für die Frau und 205000 Euro je Kind, geht die vererbte Haushälfte erbschaftsteuerfrei auf die Hinterbliebenen über. "Das bleibt auch nach neuem Recht so", sagt der Münchner Steuerberater Ulrich Derlien. "Zwar wird die Haushälfte nun mit ihrem vollen Verkehrswert von 300000 Euro angesetzt, doch sorgen die deutlich höheren Freibeträge dafür, dass auch in Zukunft keine Erbschaftsteuer anfällt. "

Zweiter Fall

Mann und Frau sind nicht verheiratet, jeder hat ein Kind aus einer früheren Beziehung in die Patchwork-Familie mitgebracht.

Das Haus gehört wiederum Mann und Frau je zur Hälfte. Auch hier soll das halbe Erbe an die Partnerin gehen und je ein Viertel an die Kinder. Nach altem Recht stehen der Frau und ihrem mitgebrachten Kind ein persönlicher Freibetrag von je 5200 Euro zu, der Freibetrag des Kindes des Verstorbenen beträgt 205000 Euro.

"Die Lebensgefährtin müsste ihr Erbe von 84800 Euro mit 19504 Euro versteuern. Der mitgebrachte Sohn versteuert seine geerbten 39800 Euro mit 6766 Euro", sagt Derlien. Das Kind des

Verstorbenen braucht keine Steuern zu zahlen. "Bei dieser Konstellation fällt in Zukunft sehr viel mehr Erbschaftsteuer an", sagt Derlien. "Die Frau muss trotz des höheren Freibetrags 39.000 Euro Steuern zahlen und ihr Sohn 16.500 Euro."

Nur das eigene Kind des Verstorbenen bleibt weiter von der Steuer verschont. "Noch schlimmer wäre es, wenn sich die Lebensgefährten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten", sagt Derlien. "Dann wären künftig 84000 Euro fällig, während nach altem Recht 40204 Euro angefallen wären."

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