Entschädigung für Mängel im Urlaub:Flieger verspätet, Zimmer ohne Meerblick? So bekommen Sie Geld zurück

Lesezeit: 2 min

Eine voller Strand wie hier in Barcelona ist vielleicht unschön, aber kein Storno-Grund (Foto: dpa)

Flieger zu spät, Zimmer ohne Meerblick: Bei Verspätung und Mängeln können Urlauber Geld zurückverlangen. So geht es.

Von der Finanztip-Redaktion

Ab in die Sonne. Das ist in diesen Wochen das Motto von vielen Deutschen. Wer öfter verreist, dürfte allerdings auch die Tücken einer solchen Reise kennen: Der Flieger ist zu spät, die Zimmer mit Meerblick schon weg, die Toilette defekt und pünktlich um 7 Uhr morgens rattert der Presslufthammer vor dem Fenster. Reisende, deren Urlaub nicht so läuft, wie Fluggesellschaft und Reiseveranstalter zugesagt haben, sollten Verspätung und Mängel reklamieren. Nachfolgende Tipps zeigen, in welchen Fällen Urlauber Geld zurückfordern können, wie viel ihnen zusteht - und wie sie es am besten anstellen.

1. Ab drei Stunden Flugverspätung gibt es Geld zurück

Bei Flügen, die innerhalb der Europäischen Union starten oder landen und die mehr als drei Stunden Verspätung hatten, haben Reisende Anspruch auf eine ordentliche finanzielle Entschädigung. Sie liegt zwischen 250 und 600 Euro. Die Rechtslage ist eindeutig, außer es lagen "außergewöhnliche Umstände" wie extreme Wetterlagen oder Streik vor. Auch falls ein Flug ausfällt oder aber massiv vorverlegt wird (was die obersten Gerichte wie einen Ausfall bewerten), gibt es Geld zurück.

2. Gleich im Hotel beschweren

Zimmer ohne Meerblick oder ein Bad, das unter Wasser steht: Wer ein Zimmer bekommt, das den vereinbarten Anforderungen nicht entspricht, sollte sich sofort beim Pensionswirt oder Hotelmanager beschweren. Oder auf Pauschalreisen bei der Reiseleitung, am besten mit Zeugen. Urlauber können verlangen, dass die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden, zum Beispiel bis zum Tag darauf. Es ist immer besser, die Beschwerde auch schriftlich festzuhalten, etwa per E-Mail, Fotos zu machen und im Zweifel die Adresse der Zeugen zu notieren.

Flugreise
:Stellt euch nicht so an!

Beim Boarding drängeln, Gepäckfach vollstopfen, Armlehne verteidigen: Auf Flugreisen sind die Ersten manchmal die Letzten.

Von Katja Schnitzler

3. Falls die Beschwerde im Hotel nicht gehört wird

Wiegelt das Hotel ab und behebt den Mangel nicht, können Urlauber Geld zurückverlangen. Wie viel genau, hängt vom Einzelfall ab. Dabei entscheidet jedes Landgericht anders. Aber eine anerkannte erste Orientierung bietet die sogenannte Frankfurter Tabelle des Landgerichts Frankfurt. Etwa 10 bis 25 Prozent Minderung sind drin, wenn das Hotel nicht die gebuchte Unterkunft zur Verfügung stellt. 5 bis 15 Prozent, wenn das Hotel weiter vom Strand weg liegt als im Katalog angegeben. Oder 10 Prozent, wenn die eigene Dusche fehlt. Die Liste beinhaltet auch Zahlen für Mängel bei der Verpflegung, beim Vor-Ort-Transport, bei verschmutzten Hotelstränden, versprochenem, aber fehlenden Hallenbad in der Unterkunft oder einer Sauna, die niemals eingeheizt wird.

4. Die Entschädigung eintreiben

Endlich wieder zu Hause - und jetzt das Geld für den Ärger eintreiben. Bei Flugverspätungen zum Beispiel können Urlauber selbst versuchen, die ihnen zustehende Entschädigung durchzusetzen. Entsprechende Musterbriefe helfen dabei ( PDF).

5. Urlauber können sich bei der Durchsetzung helfen lassen

Viele Fluglinien mauern zunächst. In dem Fall können Urlauber sich auch helfen lassen: Das geht einerseits über die öffentliche Schlichtungsstelle SÖP oder aber mit spezialisierten Rechtsdienstleistern wie beispielsweise EUClaim. Die Dienstleiter behalten bei Erfolg zwar 25 bis 30 Prozent der Entschädigung ein, dafür müssen Sie sich aber um nichts mehr kümmern. Der Fluggasthelfer Fairplane bringt Rechtsfragen auch schon mal vor den Europäischen Gerichtshof, was am Ende allen Verbrauchern nützt.

6. Wenn die Reiseveranstalter sich weigern

Schwieriger wird es bei Konflikten mit dem Reiseveranstalter. Will der nicht sofort zahlen, können Reisende ihre Rechtsschutzversicherung nutzen, wenn sie denn eine haben. Falls der Versicherer eine Deckungszusage erteilt, bezahlt er den Anwalt und die gesamten Streitkosten. Geht die Klage durch, muss der Urlaubsveranstalter sowieso alle Kosten übernehmen.

© Finanztip - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: