Süddeutsche Zeitung

Energetische Sanierung:Geld vom Staat

Hauseigentümer können ab sofort zwanzig Prozent der Kosten für energetische Sanierungen absetzen, und das bis zu 40.000 Euro. Was die neue steuerliche Förderung bringt und an welche Bedingungen sie geknüpft sind.

Von Marianne Körber

Seit Jahresbeginn können private Immobilieneigentümer Kosten für eine energetische Sanierungsmaßnahme von der Steuer absetzen, und zwar 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt auf drei Jahre: jeweils sieben Prozent im ersten und zweiten Jahr, sechs Prozent im dritten Jahr. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40 000 Euro, es sind also Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen im Umfang von 200 000 Euro förderungsfähig. Gefördert werden Komplettsanierungen ebenso wie Einzelmaßnahmen, so die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster und Außentüren, der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage bzw. deren Optimierung, sofern diese älter als zwei Jahre ist. Und schließlich der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Es können mehrere Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden oder nacheinander. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Immobilie selbst genutzt wird und älter als zehn Jahre ist. Die energetischen Maßnahmen müssen von Fachunternehmen ausgeführt werden, im Zeitraum von 1. 1. 2020 bis Ende 2029. Fachunternehmen können auch ausländische Firmen sein, "die nicht der Handwerksrolle unterfallen". Die Einbindung eines Energieberaters ist freiwillig, die Kosten dafür gelten aber steuertechnisch als Aufwendungen für energetische Maßnahmen und können zum Teil abgesetzt werden.

Die Steuerermäßigung gibt es alternativ zu anderen staatlichen Subventionen, etwa Zuschüssen oder zinsverbilligten Krediten von der KfW. Die Förderung gibt es auch nicht gleichzeitig zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Anträge müssen Immobilieneigentümer aber nicht - wie bei anderen Förderungen vorgeschrieben - vor Sanierungsbeginn stellen. "Die Beantragung der steuerlichen Förderung wird einfach und unbürokratisch über die Steuererklärung ermöglicht", heißt es beim Bundesfinanzministerium. Die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen können also erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

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Quelle:
SZ vom 04.01.2020
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