Süddeutsche Zeitung

Eintrittskarten weiterverkaufen:Was beim Weiterverkauf von Tickets erlaubt ist - und was nicht

  • Prinzipiell ist es erlaubt, im Internet Veranstaltungstickets zu kaufen oder zu verkaufen.
  • Als Käufer sollte man jedoch die Vertrauenswürdigkeit des Anbieters prüfen - und nicht in Vorkasse treten.
  • Verkäufer sollten den ursprünglichen Eintrittspreis nicht um mehr als 15 Prozent erhöhen, denn ab dieser Grenze gehen Profivereine verstärkt gegen Anbieter vor.

Von Benedikt Müller

Die Lieblingsmannschaft hat ein Heimspiel, aber das Stadion ist schon ausverkauft. Die Konzertkarten sind gebucht, doch es kommt etwas dazwischen. In solchen Fällen ist es praktisch, dass es einen Zweitmarkt für Eintrittskarten gibt - vor allem im Internet. Doch viele sind verunsichert: Darf man mit Tickets überhaupt handeln? Laut einer Studie im Auftrag des Portals Stubhub glauben 36 Prozent der Befragten, man mache sich bereits strafbar, wenn man auf einem Online-Marktplatz ein Ticket kauft. Wie streng die Regeln wirklich sind und auf was man achten sollte.

Darf man Tickets weiterverkaufen?

Wer ein Ticket für sich kauft, aber doch keine Zeit für die Veranstaltung hat, dem darf es nicht verboten werden, die Karte weiterzuverkaufen. Dieser Grundsatz des Bundesgerichtshofs gilt weiterhin. "Es kommt aber immer darauf an, was in den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) geregelt ist", sagt Rechtsanwalt Niklas Haberkamm. Zum Beispiel kann der Veranstalter durchsetzen, dass die Karten nicht teurer weiterverkauft werden dürfen.

Wer regelmäßig und gewinnbringend Tickets verkauft, läuft Gefahr, im Streitfall als gewerblicher Anbieter zu gelten. Dann greifen strengere Vorschriften - auch, wenn der Verkäufer kein Gewerbe angemeldet hat. "Die Grenzen zwischen einem privaten und einem gewerblichen Verkauf sind oft fließend", warnt Haberkamm.

Ist es riskant, Eintrittskarten auf dem Zweitmarkt zu kaufen?

Egal ob man ein Ticket beim Veranstalter oder bei Privatleuten kauft: Rechtliche Konsequenzen drohen nicht. "Den Käufer trifft grundsätzlich keine Nachforschungspflicht", sagt Hanna Doreen Jeske von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Allerdings kann der Veranstalter einzelne Eintrittskarten sperren, wenn der Zwischenhändler gegen die ATGB verstoßen oder gar die Tickets gefälscht hat. Deshalb sollten sich Käufer nur auf vertrauenswürdige Anbieter einlassen - und nicht in Vorkasse treten. "Die beste Lösung wäre, das Ticket persönlich abzuholen und das Geld persönlich zu übergeben", sagt Jeske. Geht das nicht, sollte man auf jeden Fall sichere Bezahldienste wählen.

Was gilt bei personalisierten Tickets?

Bei wichtigen Fußballspielen gibt es sie schon, auch bei Konzerten sind sie immer verbreiteter: Eintrittskarten, auf denen der Name des Besuchers steht. Wenn der Veranstalter am Eingang in Stichproben die Ausweise kontrolliert und die Namen nicht übereinstimmen, darf er den Einlass verwehren. "Schon aus diesem Grund ist es nicht besonders sinnvoll, eine derartige Karte weiterzuverkaufen", sagt Verbraucherschützerin Jeske. Es sei denn, man bittet den Veranstalter, das Ticket auf eine andere Person umzuschreiben. Wenn der Käufer begründet, warum er selbst keine Zeit hat, klappt das meistens. "Eine Umschreibung ist aber oftmals mit zusätzlichen Kosten verbunden", sagt Jeske. Auf jeden Fall behält der Veranstalter durch personalisierte Tickets den Überblick über den Zweitmarkt.

Was tun, wenn der Verkäufer das Geld kassiert, aber keine Eintrittskarte beim Käufer ankommt?

In solchen Fällen sollte der Käufer das Geld zurückfordern, rät Anwalt Haberkamm. Ein gewerblicher Verkäufer müsste dann nachweisen, dass das Ticket dem Käufer zugestellt worden ist. Bei einem Geschäft zwischen zwei Privatleuten muss der Anbieter nur beweisen, dass er die Eintrittskarte losgeschickt hat; danach haftet der Käufer. "Wenn der Verdacht besteht, dass der Verkäufer betrügerisch handelt, sollte der Käufer zudem Strafanzeige stellen", sagt Haberkamm.

Wer verdient an dem Zweitmarkt?

Wenn Tickets unter der Hand teurer weiterverkauft werden, ärgert das nicht nur den Staat, weil der Preisaufschlag nicht versteuert wird. Es ärgert auch die Veranstalter, weil sie die Zahlungsbereitschaft des Besuchers nicht voll ausgeschöpft haben. Deshalb versucht beispielsweise der größte Ticket-Anbieter CTS Eventim, an dem Zweitmarkt mitzuverdienen: Eventim betreibt ein Portal namens Fansale. Wer dort eine Eintrittskarte weiterverkauft, zahlt zehn Prozent des Preises als Provision; zudem kassiert Fansale 15 Prozent des Preises vom Käufer. Eventims Konkurrent Ticketmaster besitzt mit Seatwave ebenfalls eine eigene Zweitmarkt-Plattform.

Abgesehen von den Portalen der Ticket-Riesen werden viele Karten anonym bei Viagogo verkauft. Auch das Online-Auktionshaus Ebay verdient mit Kleinanzeigen und seiner Plattform Stubhub am Weiterverkauf mit. Unter den Fans sind all diese Portale umstritten, weil dort oft überhöhte Preise für beliebte Veranstaltungen verlangt werden. Die Profi-Fußballvereine in Deutschland gehen verstärkt gegen Zweitmarkt-Anbieter vor, die mehr als 15 Prozent auf den Eintrittspreis draufschlagen. Ab dann ist aus ihrer Sicht die Fair-Play-Grenze überschritten - und für Käufer spätestens dann Vorsicht geboten.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.2822867
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 19.01.2016/vit
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.