Einbruchschutz:Gitter, Türen, Kameras

Konzept gegen Wohnungseinbrüche im Südwesten

Nur wenn in der Gegend oder im Haus sehr oft eingebrochen wird, können Mieter einen besseren Einbruchschutz verlangen.

(Foto: Bodo Marks/dpa)

Die Ferienzeit ist auch bei Dieben beliebt. Immer wieder streiten Mieter und Vermieter darum, welche Schutzmaßnahmen nötig sind - und wer die Kosten dafür trägt.

Von Andrea Nasemann

Die Zahl ist erschreckend: Alle drei Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Nach der bundesweiten Kriminalstatistik wurden 2013 in Deutschland 149 500 Einbrüche in Wohnungen begangen. Dies waren 5500 mehr als im Vorjahr, Tendenz steigend. Immer wieder streiten sich Mieter und Vermieter um den Einbruchschutz. Manche Mieter wünschen sich mehr Maßnahmen, anderen gehen die Ideen der Vermieter zu weit.

Will der Vermieter zum Beispiel eine Videoanlage installieren, findet er für eine solche Maßnahme nicht unbedingt Befürworter. Es handelt sich um einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters, wenn der Vermieter eine Videokamera so installiert, dass sie die Wohnungstür des Mieters erfasst. Selbst eine Attrappe darf der Vermieter laut einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt nur mit Einverständnis der Mieter installieren. Denn auch diese beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht.

Thema ist auch die Frage nach den Kosten

In manchen Streitfällen geht es auch um die Kosten. Montiert der Vermieter zum Schutz Außengitterfenster, lässt er Außentüren und Fenster verstärken oder einbruchhemmende Jalousien anbringen, kann er sich solche Maßnahmen vom Mieter bezahlen lassen.

Der Grund: Bauliche Maßnahmen, die Schutz vor Diebstahl und Gewalt bieten und die Sicherheit der Bewohner erhöhen, verbessern den Wohnwert - und sind deshalb eine Modernisierung. "Der Einbau sicherer Haustüren, von Einbruchsicherungen, Sicherheitsschlössern, elektrischen Türöffnern und Sprechanlagen sind Maßnahmen, deren Kosten mit elf Prozent pro Jahr auf den Mieter umgelegt werden können", sagt Rechtsanwalt Hans Reinold Horst, Vorsitzender von Haus & Grund Niedersachsen.

Grundsätzlich kann der Mieter von seinem Vermieter keinen verbesserten Einbruchschutz verlangen. "Dies ist allenfalls denkbar, wenn der Mieter eine individuell erhöhte Einbruchsgefahr mit gestiegenem Sicherheitsrisiko nachweisen kann", sagt Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund.

Ein Recht auf mehr Sicherheit könne der Mieter zum Beispiel dann haben, wenn es zu Einbrüchen in der Nachbarschaft oder im gleichen Haus gekommen sei. Prinzipiell kann der Vermieter auf die Technik verweisen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags allgemein üblich war. Eine Anpassung des Sicherheitsstandards an aktuelle Normen kann der Mieter nicht verlangen.

Mieter können auf eigene Kosten ein neues Schloss einbauen oder eine Kette an der Tür anbringen

Auf eigene Kosten kann der Mieter allerdings Sicherheitseinrichtungen wie ein besseres Schloss oder eine Türverriegelung immer einbauen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss er aber - falls keine andere Absprache mit dem Vermieter getroffen wurde - den ursprünglichen Zustand der Mietwohnung wiederherstellen, also das alte Schloss wieder einbauen beziehungsweise die Kette entfernen. Auch dabei entstandene Bohrlöcher muss er wieder fachgerecht verschließen.

Ob in einem Mehrfamilienhaus nachts die Haustür offen stehen bleibt oder von den Hausbewohnern geschlossen werden muss, ist in der Hausgemeinschaft oft umstritten. "Das Abschließen der Haustür kann aus feuerpolizeilichen Gründen problematisch sein, wenn Fluchtwege versperrt sind", warnt Wall. "Ist die Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrags vereinbart worden, muss sich der Mieter aber daran halten", erklärt Hans Reinold Horst.

Auch sonst treffen den Mieter bestimmte Sorgfaltspflichten. Wurde eingebrochen, muss der Mieter den Schaden dem Vermieter umgehend melden. Dabei darf er die polizeilichen Ermittlungen nicht behindern und muss die Beamten in die Wohnung lassen. Vermieter und Mieter können wegen des Einbruchs Strafanzeige stellen.

Jeder trägt seinen Schaden selbst

Ist es zu einem Einbruch gekommen, trägt jeder seinen Schaden selbst. So ist der Hauseigentümer verpflichtet, die Eingangstür wieder instand zu setzen. Auch eingeschlagene Fensterscheiben muss zunächst der Eigentümer ersetzen. Dies gilt nicht für die beschädigte oder gestohlene Einrichtung des Mieters, für solche Schäden haftet der Vermieter mangels Verschulden nicht. Ersatz von Dritten können Vermieter und Mieter nur verlangen, wenn sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben, der Vermieter zum Beispiel eine Glasbruchversicherung, der Mieter eine Hausratversicherung.

Versicherungsschutz kann auch über eine Einbruchversicherung bestehen. Zudem kann die Gebäudeversicherung eingreifen, wenn deren Umfang auf Einbruchschäden an Gebäudeteilen erweitert wurde. Allerdings treffen den Mieter bestimmte Pflichten, damit die Versicherung im Schadensfall auch einspringt. So dürfen die Fenster bei Abwesenheit nicht gekippt sein. Auch die Wohnungstür muss zumindest bei längerer Abwesenheit richtig abgeschlossen sein.

Wer die Wohnung dagegen nur für kurze Zeit verlässt und die Wohnungstür nur zuzieht, genießt dennoch Versicherungsschutz (Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 3803/69). Schlüssel dürfen aber nicht im Auto zurückgelassen werden, wenn sich die Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung ergibt. Auch wer einen Zweitschlüssel zu seiner Wohnung oder seinem Haus so versteckt, dass ein Einbrecher diesen allzu leicht findet, bekommt kein Geld von der Versicherung, so das Oberlandesgericht Frankfurt (3 U 208/00).

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