Eigentum kaufen:Keller sind nicht zum Wohnen da

Der Wohnungs- Prospekt versprach einen "vollwertigen Wohnraum", in der Realität ist der Raum nur einer normaler Keller. Der neue Eigentümer verlangte deshalb vor Gericht 40.000 Schadenersatz - und scheiterte.

Ekkehard Müller-Jentsch

Den blumigen Versprechungen in bunten Prospekten von Wohnungsmaklern sollten Immobilienkäufer keine allzu große Bedeutung beimessen. Vor dem Landgericht München I ist jetzt ein Mann gescheitert, der 40 000 Euro Schadenersatz verlangt hatte, weil sich der "vollwertige Wohnraum" aus dem Makler-Exposé in der Realität als normaler Kellerraum entpuppt hatte.

Bevor er den Bauträgervertrag für seine Traumwohnung in Planegg unterschrieben hatte, war dem Käufer vom Makler ein Exposé übergeben worden. Darin stand wörtlich: "Im Keller entsteht ein vollwertiger Wohnraum, der . . . den neuesten Bedingungen entspricht."

Erst nach Übergabe der Wohnung musste der Mann feststellen, dass nach der Bayerischen Bauordnung Keller gar nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Der enttäuschte Käufer klagte und meinte vor Gericht, dass die Angaben im Exposé auf jeden Fall zur Auslegung des Bauträgervertrages herangezogen werden müssten: So gesehen habe der Bauträger hier eine minderwertige Leistung erbracht und müsse 40 000 Euro zurückbezahlen.

Der Bauträger verteidigte sich damit, dass im Bauträgervertrag keine Rede von Wohnraum im Keller sei. Ihm dürfe es nicht zur Last gelegt werden, falls der Makler falsche Angaben gemacht habe.

Der Einzelrichter der 11. Zivilkammer prüfte alle Unterlagen und stellte fest, dass sich weder aus dem notariellen Bauträgervertrag noch aus der Baubeschreibung ergebe, dass Wohnraum im Kellergeschoss vereinbart sei. Vielmehr werde der Raum stets als "Hobbyraum" bezeichnet. Außerdem hatte der Makler als Zeuge zugegeben, diesen Prospekt nach eigenem Gutdünken erstellt zu haben - wohl zum Teil auch falsch. Er sei als Immobilienmakler ein Neuling und dies sei sein erstes Objekt gewesen. Er habe keinen direkten Auftrag von dem Bauträger gehabt: "Es war nur vereinbart, dass ich das Objekt anbieten durfte." Er habe aber kaum Informationen gehabt.

Aufgrund der eindeutigen notariellen Verträge meinte der Richter, dass das Exposé zur Auslegung des Vertrages nicht herangezogen werden müsse. Darüber hinaus müsse der Bauträger für das Exposé auch keine Verantwortung übernehmen: Da er sich in keiner Weise auf dieses Papier berufen habe, könne es ihm auch nicht zugerechnet werden.

Vielmehr hätte der Käufer nach Erhalt der Baubeschreibung - immerhin einen Monat vor Vertragsschluss - die Widersprüche zum Exposé erkennen und klären müssen. Er verhalte sich nun "rechtsmissbräuchlich", wenn er sich im Nachhinein auf das Exposé berufe. Die Klage wurde abgewiesen, das Urteil (Aktenzeichen: 11 O 13061/05) ist aber noch nicht rechtskräftig .

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